Fallen Abiturklausuren unter schulische Abschlussprüfungen?
M. E. Ja
Fallen Abiturklausuren unter schulische Abschlussprüfungen?
M. E. Ja
Leider gibt es bei uns noch keine expliziten Aussagen dazu, aber in der Mail von heute Abend (siehe anderer Thread) eine implizite:
„. Damit leben die Regeln für den Schulbetrieb aus der unmittelbaren Zeit vor den Osterferien wieder auf.“
Bedeutet m. E., dass, wenn es vorher ein Beschäftigungsverbot gab, dies auch weiterhin gelten müsste. Dies würde ich so lange für Schwangere anwenden, bis es anderslautende Infos gibt.
In der neuen Schulmail vom 14.4 steht jetzt drin, dass eine Meldung ans Gesundheitsamt erfolgen muss
Ich hatte in der letzten Woche bereits eine Mail ans Ministerium geschrieben mit der Frage nach der Meldung beim Gesundheitsamt. Auf der Seite des Schulministeriums gibt es nämlich einen Link mit Infos zum Infektionsschutz, in dem steht, dass man auch Coronaverdachtsfälle melden muss (Infektionsschutzgesetz).
Dieses Schreiben stand da schon vor der Info, dass man positivem Selbsttest von Seiten der Schule nicht melden muss.
Da sah ich einen offenkundigen Widerspruch. War dann wohl auch so.
liege mit dem Handy auf dem Bett
Hoffentlich geht’s dir nicht schlecht, kleiner Frosch.
Nachricht war zu lang, also hier der 2. Teil:
„
Ich weiß, dass die Durchführung von Tests die Schulen vor große Aufgaben stellt. Das gilt vor allem für die Grundschulen und die Förderschulen der Primarstufe, die mit dem Testen noch keine Erfahrungen sammeln konnten und sich dennoch bereits im Rahmen der pädagogischen Betreuungsangebote damit vertraut machen mussten.
Bereits in der SchulMail vom 15. März habe ich Sie ausführlich über den Einsatz von Selbsttests für Schülerinnen und Schüler an weiterführenden Schulen informiert. Diese Hinweise gelten nunmehr auch für die Grundschule und die Förderschulen.
Vor dem Hintergrund mehrfacher Nachfragen ist mir der Hinweis wichtig, dass der nun zur Verfügung stehende Test (Siemens-Healthcare) in der gesamten Landesverwaltung zum Einsatz kommt. Mit Rücksicht auf die Beschaffungsmenge, die Marktsituation sowie den großen Zeitdruck, mit dem das notwendige Vergabeverfahren durchgeführt werden musste, konnte nur für dieses Testverfahren der Zuschlag erteilt werden, ohne dass eine Auswahlmöglichkeit bestand. Das Ministerium wird aber bei den weiteren Beschaffungsvorgängen im Rahmen des Möglichen darauf achten, dass Testverfahren zum Zuge kommen, die in besonderer Weise alters- und kindgerecht durchgeführt werden können. Dabei wird auch an alternativen Testverfahren insbesondere für die Grund- und Förderschulen gearbeitet.
In diesem Zusammenhang ist es mir wichtig, Sie schon jetzt darauf hinzuweisen, dass für Grund- und Förderschulen im Zusammenhang mit diesen alternativen Testverfahren voraussichtlich ein Wechselmodell mit geteilten Klassen und einen täglichen Wechsel von Präsenz- und Distanzunterricht erforderlich ist. Dieses Modell ist bereits jetzt das am häufigsten praktizierte.
Die Lehrerkollegien und das sonstige an der Schule tätige Personal leisten mit ihrer Beteiligung an den Testungen einen wesentlichen Beitrag dazu, auch in der Dritten Welle der Pandemie Zeiten eines schulischen Präsenzbetriebs zu ermöglichen. Dafür gilt Ihnen allen mein ausdrücklicher Dank.
Soweit sich neue Entwicklungen ergeben, werde ich Sie so schnell wie möglich informieren. Dies gilt insbesondere, wie oben erwähnt, für die Weiterentwicklung bzw. Vereinfachung der Testungen insbesondere an Grund- und Förderschulen, an der wir mit Nachdruck arbeiten.
Mit freundlichen Grüßen
Mathias Richter“
(nicht älter als 72 Stunden)
Für Nrw: nicht älter als 48 Stunden
Hier die Schulmail
„
>>>>>>>>>>> Beginn der SchulMail des MSB NRW >>>>>>>>>
Schulbetrieb im Wechselunterricht ab Montag, 19. April 2021
Coronaselbsttests an Schulen - Testpflicht
Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Kolleginnen und Kollegen,
aufgrund des weiterhin dynamischen Infektionsgeschehens und mit Blick auf die unklare Datenlage zum Infektionsgeschehen als unmittelbare Folge der Ostertage hatte die Landesregierung Mitte der vergangenen Woche die Entscheidung getroffen, nach den Osterferien den Schulbetrieb zunächst ganz überwiegend im Distanzunterricht zu führen. Aufgrund einer Gesamtbewertung der aktuellen Lage hat die Landesregierung entschieden, dass alle Schulen ab dem kommenden Montag, 19. April 2021, wieder zu einem Schulbetrieb im Wechselunterricht zurückkehren können. Damit leben die Regeln für den Schulbetrieb aus der unmittelbaren Zeit vor den Osterferien wieder auf.
Diese für das Land Nordrhein-Westfalen vorgesehenen Regelungen zum Schulbetrieb orientieren sich an der in der parlamentarischen Beratung befindlichen Änderung des Infektionsschutzgesetzes auf Bundesebene. Die Bundesregierung hat sich mit Beschluss vom 13. April 2021 für eine unmittelbare gesetzliche Untersagung des Schulbetriebs in allen Ländern ausgesprochen, wenn eine Inzidenz von 200 überschritten wird. Ausgenommen werden können Abschlussklassen, falls die einzelnen Länder dieses regeln. Auch eine Notbetreuung ist in jedem Fall zulässig. Gleichwohl sind wir der Ansicht, dass die Dynamik des Infektionsgeschehens uns weiter zur Vorsicht zwingt. Wir kehren daher zum Wechselunterricht, wie ihn die Schulen vor den Osterferien konzipiert und praktiziert haben, zurück. Für die Fortsetzung der pädagogischen Betreuung gelten die Regelungen aus der SchulMail vom 14. Februar 2021.
Der Gesetzentwurf auf Bundesebene sieht vor, dass auch jenseits einer Inzidenz von 100 bis hin zu einer 200’er Inzidenz ein uneingeschränkter Schulbetrieb zulässig sein soll, allerdings flankiert durch eine Testpflicht an den Schulen. Eine solche Testpflicht gilt in Nordrhein-Westfalen bereits seit dem 12. April 2021 an allen Schulen.
Testpflicht an Schulen in Nordrhein-Westfalen
Wie oben erwähnt gilt seit dem 12. April nun eine Pflicht zur Testung in den Schulen. Sie ist so formuliert, dass die Teilnahme an wöchentlich zwei Tests zur Voraussetzung für den Aufenthalt in der Schule gemacht wird. Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat die dafür erforderlichen Rechtsgrundlagen in der Coronabetreuungsverordnung erlassen. Der aktuelle Verordnungstext ist auf der Webseite des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales allgemein zugänglich: https://www.mags.nrw/sites/def…2.04.2021_lesefassung.pdf .
Ergänzend zu meinen Hinweisen für die Durchführung von Selbsttests möchte ich Ihnen mit Blick auf die Testpflicht mit dieser SchulMail zusätzliche Informationen geben.
An den wöchentlich zwei Coronaselbsttests nehmen alle Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte und das sonstige an der Schule tätige Personal teil.
Gerade eben kam eine neue Mail mit einer gewissen Abmilderung der zitierten Info. Aus dem Anschreiben (es ist von der Bezreg Münster):
„
Angesichts der gegenwärtig vorzunehmenden Gesamtbetrachtung infektionsschutzrechtlicher und schulrechtlicher Vorgaben sowie häufiger Veränderungen der Rechtslage bezüglich der Infektionsschutzbestimmung ist für die Einordnung eines Verhaltens als Schulpflichtverletzung eine sorgfältige Einzelfallprüfung erforderlich. Sofern Sie der Meinung sind, dass im Zusammenhang mit der Verweigerung von Tests eine Schulpflichtverletzung vorliegt, die geahndet werden soll, bitte ich dies frühzeitig mit mir abzustimmen. Hierfür ist eine Darlegung der Gesamtumstände erforderlich.
Auch bezüglich der möglichen Folgen für die Leistungsbewertung hat eine individuelle Prüfung stattzufinden, bei der auch darauf abzustellen ist, ob dem Schüler/der Schülerin das konkrete Versäumnis zuzurechnen ist oder ob die Eltern vorrangig dafür verantwortlich sind.“
Wir haben heute ein Schreiben der Bezirksregierung erhalten, das zu Information an testverweigernde Eltern gedacht ist. Darin findet man:
„...Ich möchte Sie darüber informieren, dass wenn Sie der Teilnahme Ihres Kindes an den Selbsttests widersprechen und dieses nicht zur Schule schicken, dieses Verhalten eine Schulpflichtverletzung darstellt, welche gem. § 41 Abs. 5 Schulgesetz NRW mit Bußgeld geahndet werden kann. Zudem kann sich die Nichtteilnahme Ihres Kindes am Unterricht negativ auf seine Leistungsbewertung auswirken. Schülerinnen und Schüler, welche die Teilnahme an den Selbsttests verweigern, bzw. deren Eltern die Teilnahme an den Selbsttests verweigern, haben keinen Anspruch auf Distanzunterricht.
...“
@Frosch Das kann dann aber nur gelten, wenn Wechselunterricht stattfindet. Bei uns ist aber die Abschlussklasse ganz da. Da findet gerade kein Distanzunterricht statt.
Ich habe den KollegInnen auf die entsprechende Frage zunächst gesagt, dass diese SuS behandelt werden wie ansonsten kranke SuS, dass diese aber keinen Anspruch auf irgendeine „Zusatzbespaßung“ haben. Nur leider ist das nirgendwo explizit geregelt.
Bei Wechselunterricht ist es natürlich auch nicht unproblematisch, da manche KollegInnen den SuS im Präsenzunterricht Aufgaben mitgeben, die sie dann am nächsten Tag während ihrer Distanz bearbeiten. Die Aufgaben werden dann wiederum in der Präsenz besprochen. Das klappt dann bei SuS, die komplett in Distanz sind, nicht.
In NRW ist es genau wie bei Susannea. Es gibt kein Recht auf Distanzunterricht. Blätter droppen ist das höchste der Gefühle für die Verweigerer und das ist auch gut so.
Ich meine das zwar auch, finde aber keine belastbare Quelle für diese Aussage. Lediglich die Regelung für die Abiturientinnen findet sich auf der Seite des Schulministeriums.
Hast du irgendeine Quelle und sei es auch nur eine Interviewantwort oder Presseinformationen seitens Yvönnsche?
Muss also ein paralleles Dinstanz-Beschulungs-Modell für diese wenigen Fälle vorgehalten werden? Wenn ja in welchem Umfang und aus welchen Ressourcen?
Ich würde aus der Info, dass es für die Abileute kein Distanzunterricht angeboten werden muss, wenn diese sich von der Präsenz befreien lassen, schließen, dass das erst recht für die Testverweigerer gilt.
Die Info, die ich meine, findet sich hier unter Abitur https://www.schulministerium.n…ulen-ab-dem-12-april-2021
Auf der Ministeriumsseite steht, dass das mit der Testpflicht in der CoronaBetrVO geregelt ist, die neue war aber heute morgen noch nicht zu finden oder habe ich etwas übersehen?
. Hat Spaß gemacht und war mir gerade wichtiger als die Mail aus Düsseldorf.
Das ist auch gut so😀. Konnte ja keine ahnen, dass die Mail heute noch kommt. Das Posten der Mail hier ist immer doof, weil die so blöd formatiert sind - riesige Zeilenabstände u. ä.
Leider steht auch nirgends etwas über die Testpflicht für nächste Woche bei den Abschlussklassen bzw. den Notbetreuungskindern und beim Personal. Wir haben noch einige Tests von vor den OF übrig.
Das habe ich jetzt auf die Schnelle gefunden. Scheint also in Coronazeiten doch auch bei Minusstunden zu gehen:
„ Die Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden einer Lehrkraft kann aus schulorganisatorischen Gründen, insbesondere zum Ausgleich einer nicht gleichmäßigen Unterrichtserteilung, für bis zu sechs Monate um bis zu sechs Stunden über- oder unterschritten werden. Die zusätzlich oder weniger erteilten Unterrichtsstunden sind innerhalb des Schuljahres auszugleichen, ausnahmsweise im folgenden Schuljahr. Eine Überschreitung um mehr als zwei Stunden soll in der Regel nicht ohne Zustimmung der Lehrkraft erfolgen, wenn sie über zwei Wochen andauert (§ 2 Abs. 4 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG). Die Regelung dient dazu, eine nicht gleichmäßige Unterrichtserteilung flexibel im Schuljahr auszugleichen.“
War in der Schulmail vom 3.08.20
Das mit den Minusstunden kenne ich auch nur so, wie chilipaprika schreibt. Lediglich angeordnete Mehrarbeitsstunden (z. B. auch bei Blockunterricht) dürfen im Laufe des ganzen Schuljahres ausgeglichen werden.
Vom letzten Schuljahr durften sie wegen Corona auch ausnahmsweise in diesem Schuljahr ausgeglichen werden (findet man in den Schulmails, glaub ich).
Schulmail ist da:
>>>>>>>>>>> Beginn der SchulMail des MSB NRW >>>>>>>>>
Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Kolleginnen und Kollegen,
mit dieser SchulMail möchte ich Sie über den Schulbetrieb ab der
kommenden Woche informieren.
Distanzunterricht in der Woche nach den Osterferien
Insbesondere vor dem Hintergrund der nach dem Osterfest weiterhin
unsicheren Infektionslage hat die Landesregierung entschieden, dass der
Unterricht für alle Schülerinnen und Schüler der Primarstufe sowie der
weiterführenden Schulen ab Montag, den 12. April 2021, eine Woche lang
ausschließlich als Distanzunterricht stattfinden wird.
Präsenzunterricht für alle Abschlussklassen
Ausgenommen hiervon bleiben ausdrücklich alle Schülerinnen und Schüler
der Abschlussklassen, die sich weiterhin auch im Präsenzunterricht auf
ihre Prüfungen vorbereiten können. Hierzu gelten die Regelungen aus der
SchulMail vom 11.02.2021 fort
Schützen, Impfen und Testen
Für die Landesregierung ist es zentrales Anliegen, gerade in den
gegenwärtig herausfordernden Zeiten Bildungschancen für unsere
Schülerinnen und Schüler weitestgehend zu sichern und zugleich
bestmöglichen Infektions- und Gesundheitsschutz für die Kinder und
Jugendlichen, die Lehrkräfte und das weitere Personal an unseren Schulen
zu gewährleisten.
Deshalb erfordert die Durchführung von Präsenzunterricht weiterhin die
Beachtung der strengen Vorgaben zur Hygiene und zum Infektionsschutz,
die in den Schulen zur Umsetzung kommen.
Notwendig ist zudem ein beschleunigtes Fortschreiten des Impfens. Dies
soll auch durch ein Vorziehen der Impfungen für Grundschullehrerinnen
und -lehrer, die bislang noch keine Impfung erhalten haben, erfolgen.
Parallel dazu wird es ab der kommenden Woche eine grundsätzliche
Testpflicht mit wöchentlich zweimaligen Tests für Schülerinnen und
Schüler, Lehrkräfte und weiteres Personal an den Schulen geben. Hierzu
hat die Landesregierung alle notwendigen Maßnahmen getroffen.
Der Besuch der Schule wird damit an die Voraussetzung geknüpft, an
wöchentlich zwei Coronaselbsttests teilgenommen zu haben und ein
negatives Testergebnis vorweisen zu können. Die Pflicht zur Durchführung
der Selbsttests wird für die Schülerinnen und Schüler in der Schule
erfüllt. Alternativ ist möglich, die negative Testung durch eine
Teststelle nachzuweisen (Bürgertest), die höchstens 48 Stunden
zurückliegt. Schülerinnen und Schüler, die der Testpflicht nicht
nachkommen, können nicht am Präsenzunterricht teilnehmen.
Vor allem die Grundschulen und die Primarstufen der Förderschulen können
die kommende Woche des Distanzunterrichtes dazu nutzen, die
verpflichtenden Selbsttestungen in den Schulen vor allem organisatorisch
vorzubereiten. Die ausreichende Belieferung aller Schulen mit der
notwendigen Menge an Selbsttests soll nach Auskunft des hierzu
beauftragten Logistikunternehmens voraussichtlich bis Ende dieser Woche
erfolgen. Wir können jedoch leider nicht ausschließen, dass hierbei
aufgrund uns heute erneut mitgeteilter Logistikprobleme Verzögerungen
und Probleme bei der Lieferung und Übergabe entstehen.
Distanzunterricht
Zu den rechtlichen Grundlagen zur Durchführung von Distanzunterricht
verweise ich Sie auf die bekannte Verordnung zum Distanzunterricht: Und
ich möchte Sie hierzu nochmals auf die Ihnen in vorherigen SchulMails
bereits übermittelten Anregungen und Hinweise zu den umfangreichen
Unterstützungsmaterialien des Ministeriums für Schule und Bildung für
einen erfolgreichen Distanzunterricht hinweisen.
Pädagogische Betreuung
Für Schülerinnen und Schüler der Klassen 1 bis 6 wird ab dem 12. April
2021 eine pädagogische Betreuung ermöglicht.
Alle Schulen der Primarstufe sowie der weiterführenden
allgemeinbildenden Schulen bieten daher ab dem 12. April 2021 auf Antrag
der Eltern ein Betreuungsangebot für diejenigen Schülerinnen und Schüler
der Klassen 1 bis 6 an, die zuhause nicht angemessen betreut werden
können. Bei dem Verdacht einer Kindeswohlgefährdung kann hier auch das
Jugendamt initiativ werden.
Für Schülerinnen und Schüler mit einem Bedarf an sonderpädagogischer
Unterstützung in Förderschulen oder in Schulen des Gemeinsamen Lernens,
der eine besondere Betreuung erfordert (z.B. in den Förderschwerpunkten
Geistige Entwicklung sowie Körperliche und motorische Entwicklung), muss
dieses Angebot in Absprache mit den Eltern auch in höheren Altersstufen
sichergestellt werden.
Für die Aufsicht kommt vor allem sonstiges schulisches Personal in
Betracht (aber gegebenenfalls auch ein Teil der Lehrkräfte). Über die
Einbeziehung des Personals im offenen Ganztag wird vor Ort in Abstimmung
mit den Trägern entschieden.
Ein Formular zur Anmeldung ist als Anlage beigefügt.
Abiturprüfungen in allgemeinbildenden Schulen
Die Abiturprüfungen beginnen wie vorgesehen am 23. April. Nach dem
Erlass vom 7. Dezember 2020 soll sich der Unterricht für Abiturientinnen
und Abiturienten in den neun Unterrichtstagen zwischen dem Ende der
Osterferien und dem Beginn der Prüfungen auf die Abiturprüfungsfächer
konzentrieren.
Dies führt zu unterschiedlichen Anwesenheiten in den verschiedenen
Kursen. Angesichts des derzeitigen Infektionsgeschehens können Schulen
entscheiden, angehende Abiturientinnen und Abiturienten auf Wunsch und
nach Beratung durch die Schule vom Präsenzunterricht freizustellen –
ohne dass hieraus ein Anspruch auf individuellen Distanzunterricht
entsteht. Gleichwohl gibt es auch in diesem Zeitraum beispielsweise für
die Zulassung zum Abitur oder auch die Rückgabe von Klausuren
verpflichtende Anwesenheitstermine für die Schülerinnen und Schüler.
Schulbetrieb nach den Osterferien und Prüfungen in Berufskollegs
In der SchulMail vom 5. März 2021 habe ich Sie über die Wiederaufnahme
des Präsenzunterrichts und die dabei erforderlichen Prioritäten bis
voraussichtlich zum Schuljahresende informiert.
Mit Blick auf die aktuellen Entwicklungen gilt jedoch ab dem 12. April
2021 für die erste Schulwoche, dass für grundsätzlich alle Bildungsgänge
am Berufskolleg mit Ausnahme der Abschlussklassen der Unterricht in
Präsenz ausgesetzt und als Distanzunterricht erteilt wird. Der
Distanzunterricht unterliegt den rechtlichen Vorgaben der
DistanzunterrichtVO.
Schülerinnen und Schüler in Abschlussklassen des Berufskollegs können im
erforderlichen Umfang im Präsenzunterricht beschult werden.
Bei den nachfolgend aufgeführten Abschlussklassen der Berufskollegs sind
– sofern die Verknüpfung von Präsenz- und Distanzunterricht genutzt wird
– hinsichtlich eines möglichst großen Umfanges an Präsenzunterricht mit
Blick auf die frühestens anstehenden Prüfungen folgende Prioritäten zu
setzen:
1. Klassen der Jahrgangsstufe 13 des Beruflichen Gymnasiums.
2. Abschlussklassen vollzeit- und teilzeitschulischer Bildungsgänge
sowie der Fachklassen des dualen Systems, die ihre dezentralen oder
zentralen Abschlussprüfungen bzw. Teile ihrer Berufsabschlussprüfungen
vor den zuständigen Stellen (Kammern) ab Mai 2021 ablegen.
3. Abschlussklassen voll- und teilzeitschulischer Bildungsgänge ohne
Abschlussprüfungen sowie die Klassen 12 des Beruflichen Gymnasiums, die
mit Blick auf die Leistungsfeststellungen innerhalb der
Qualifikationsphase ebenfalls als Abschlussklassen gelten.
Hierbei ist der Präsenzunterricht in Abschlussklassen des dualen Systems
drei Wochen vor dem Prüfungstermin zu beenden und in Distanzform
weiterzuführen. Für alle anderen Abschlussklassen mit zentralen oder
dezentralen Prüfungen kann von dieser Regelung ebenfalls Gebrauch
gemacht werden.
Bei Nutzung von Blended Learning-/Hybridunterricht (wechselweise ein
Teil der Klasse in Präsenz, ein Teil in Distanz) oder rhythmisiertem
Wechsel von Präsenz- und Distanzunterricht, der z. B. in wöchentlichem
Wechsel für die ganze Klasse erfolgt, wird auf nachfolgende Aspekte
hingewiesen:
• gemäß organisatorischem und pädagogischem Plan sollen insbesondere für
die Fachklassen des dualen Systems und die Fachschulbildungsgänge
synchrone (zeitgleiche) Organisationsmodelle der Verknüpfung von
Präsenz- und Distanzunterricht gemäß Stundenplan unter Einhaltung der
jeweiligen Stundentafel stattfinden;
• die Pflicht zur Teilnahme am Unterricht erstreckt sich auch auf den
Distanzunterricht;
• sofern Unterrichtstage und -zeiten verlegt werden, sind z.B. die
Ausbildungsbetriebe und sozialpädagogischen Einrichtungen gemäß § 7 der
DistanzunterrichtVO zu informieren;
• die Handreichung zur chancengerechten Verknüpfung von Präsenz- und
Distanzunterricht im Berufskolleg gibt rechtliche, organisatorische und
didaktisch-methodische Hinweise für bildungsgangspezifische Konzepte zur
Verknüpfung von Präsenz- und Distanzunterricht, die genutzt werden
sollen.
Weitere Informationen
Ich möchte Sie um Verständnis bitten, dass die Landesregierung aufgrund
des unsicher einzuschätzenden und schwer zu bewertenden
Infektionsgeschehens nach der ersten Osterferienwoche und dem Osterfest
zunächst eine Woche des Unterrichts weitgehend in Distanz für geboten
erachtet. Für Ihre Unterstützung danke ich Ihnen sehr.
Über den weiteren Schulbetrieb ab dem 19. April 2021 werde ich Sie
selbstverständlich schnellstmöglich informieren.
Mit freundlichen Grüßen
Mathias Richter
Wie schön, dass immer mehr Väter mal, für Schulleitungen unvorhergesehen, Elternzeit nehmen (bei uns sind’s gerade drei Väter).
Ich hoffe darauf, dass dann irgendwann bei Arbeitgeberinnen ankommt, dass auch Männer mal für eine gewisse Zeit ausfallen, ohne dass die das vorher, vor allem beim Einstellungsgespräch schon geäußert haben. Bleibt zu hoffen, dass diese Väter nicht nur diese wenigen Monate nehmen, sondern ruhig auch mal ein Jahr oder länger.
Mail kam nebenbei um 16:30. hoffe, dass die Grund- und Förderschulen, die heute schon beliefert werden sollten, nicht so lange gewartet haben.
Das Lieferzeitfenster ist jetzt grob für die Grund- und Förderschulen Do 7:00 bis 18:00 Fr die anderen Schulen, selbes Zeitfenster und auch Samstag kann als Liefertag nicht mehr ausgeschlossen werden. Läuft.
Ach, habe ich gerne Äpfel geschnitzt! Lang, lang ist’s her.
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