Beihilfe bei Kurzzeitpflege nach Krankenhausaufenthalt

  • Liebe KuK,


    hat jemand von euch Erfahrung mit den Bedingungen der Unterstützung einer Kurzzeitpflege nach einer Krankenhausbehandlung?


    konkrete Situation:


    Eine 86-jährige Pensionärin (Pflegegrad 3) ist zuhause gestürzt und hat sich oberhalb eines künstlichen Knies den Oberschenkel gebrochen. Die Verletzung wurde erfolgreich operiert. Die Pensionärin wurde nach einer Woche entlassen - mit einer Plattierung des Bruchs; das Bein durfte 8 Wochen nicht belastet werden, war währenddessen geschient, Bewegungsschiene erforderlich zur Nachbehandlung erforderlich. Anschlussheilbehandlung wurde abgelehnt, weil Reha-Maßnahmen nicht durchführbar waren aufgrund der fehlenden Belastungsmöglichkeiten. Sie nahm in der Folge eine Kurzzeitpflege in einem Pflegeheim in Anspruch, davon 5 Wochen in 2020 und nun knapp 3 Wochen in 2021.

    PPV und Beihilfe wollen lediglich die 1612 EUR über die Pflegeversicherung leisten.

    Sieht jemand von euch weitere Verpflichtungen - besonders der Beihilfe NRW - außer den Geldern der Verhinderungspflege?


    Ich persönlich bin der Ansicht, dass die Kosten doch komplett als Krankheitskosten bzw. Heilbehandlungen übernommen werden müssten. Aber was zählt meine Ansicht.


    Wäre für Ratschläge dankbar.

    #Zesame:!:


    Konzentrieren Sie sich ganz auf den Text, wenden Sie das Ganze auf sich selbst an. (J.A. Bengel)

  • Ich kann dir leider inhaltlich gar nicht helfen, was mir sehr leid tut, weshalb ich weiter darüber nachgedacht habe, wer vielleicht noch Rat weiß. Eventuell könnte der VDK ein hilfreicher Ansprechpartner sein für dich/euch. Das Thema passt ja ganz gut zu deren Expertise und Zielgruppe, auch wenn die sich vermutlich nicht so detailliert mit Beihilfeansprüchen auskennen werden. Aber die dürften ja weitere Ansprechpartner nennen können.

    "Benutzen wir unsere Vernunft, der wir auch diese Medizin verdanken, um das Kostbarste zu erhalten, das wir haben: unser soziales Gewebe, unsere Menschlichkeit. Sollten wir das nicht schaffen, hätte die Pest in der Tat gewonnen. Ich warte auf euch in der Schule." Domenico Squillace

    Einmal editiert, zuletzt von CDL () aus folgendem Grund: +c

  • Beim VDK werd ich mich mal einlesen und kundig machen. Danke, CDL!


    Im Hinweis zur Verbraucherzentrale von dir, gingergirl, fand ich erst gar nichts - bis ich auf den letzten Abschnitt stieß: Bei § 39 c SGB V lässt sich zumindest schon mal ansetzen. Die im SGB folgenden Paragraphen 42 und 43 sind da noch interessante. Auch dir herzlichen Dank!

    #Zesame:!:


    Konzentrieren Sie sich ganz auf den Text, wenden Sie das Ganze auf sich selbst an. (J.A. Bengel)

  • Sehr gerne. Ich hoffe auf dem einen oder anderen Weg findet ihr noch etwas finanzielle Unterstützung und Entlastung.

    "Benutzen wir unsere Vernunft, der wir auch diese Medizin verdanken, um das Kostbarste zu erhalten, das wir haben: unser soziales Gewebe, unsere Menschlichkeit. Sollten wir das nicht schaffen, hätte die Pest in der Tat gewonnen. Ich warte auf euch in der Schule." Domenico Squillace

  • finanzielle Unterstützung und Entlastung


    Das ist schon wichtig, macht für die zweimonatige Kurzzeitpflege immerhin gut 4000 EUR Eigenleistung aus. Haben wir auch mit gerechnet. Aber wenn SGB V tatsächlich zwischen Krankenhausbehandlung und "Reha" tatsächlich noch etwas eröffnet, frag ich mich, warum mir PKV/PPVeinerseits und Beihilfe andererseits diesbezüglich so gar nichts sagen können. Es ist ja nicht so, dass sie abwinken, sondern die beiden ersten verweisen aufeinander, und die Beihilfe bezieht sich auf den bestehenden Pflegegrad 3 und nimmt die die Paragraphen 39, 42 und 43 SGB V gar nicht erst in den Blick. Und die Zeit drängt, da irgendwann ja auch die Widerspruchsfrist abläuft. :|


    Ach so: Es geht mir als Beamter und Beamtensohn dabei auch ums Prinzip:!:

    #Zesame:!:


    Konzentrieren Sie sich ganz auf den Text, wenden Sie das Ganze auf sich selbst an. (J.A. Bengel)

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