Elternzeit übertragen?

  • Liebes Forum, ich habe eine sehr spezielle Frage und hoffe hier kann mir jemand helfen, ich kann dazu einfach nichts finden, nichts Offizielles und auch hier im Forum nicht.


    Ich habe nach dem Referendariat mit zweites Kind bekommen. Mein Vertrag als Vertretungskraft lief kurz vorher der Geburt aus - ich war also während des Mutterschutzes und der ca. zweijährigen Elternzeit in keinem Arbeitsverhältnis, offiziell (Rentenversicherung, Krankenkversicherung...) in Elternzeit.


    Seit dem 2. Geburtstag arbeite ich wieder als Vertretungslehrerin (seit 2,5 Jahren), hoffe, dass ich ab Sommer eine feste Stelle bekomme.


    Nun meine Frage: ich würde gerne das 3. Elternzeitjahr, das man als Beamtin (in NRW) bis zum 7.(8.?) Geburtstag des Kindes nehmen kann, tatsächlich gerne bis dahin nehmen. Aber würde mir das zustehen?

    Könnte ich das beantragen, obwohl das Kind weder im Beamten- noch im Angestelltenverhältnis geboren wurde?


    Hat das schon mal jemand gemacht, oder kennt jemand jemanden?

  • Ohne Arbeitsverhältnis keine Elternzeit, das nur für dich als Information.

    Ja ok, du hast Recht, der Begriff ist falsch. Offiziell ist es dann Erziehungszeit, nicht Elternzeit.


    Ich könnte aber quasi durch Verträge nachweisen, dass ich nicht die mir zustehenden drei Jahre für dieses Kind Zuhause geblieben bin. Diese Jahre sind ja außerhalb des Beamtenrechts auch so definiert.

    Trotzdem ein totaler Sonderfall und nicht klar nachzulesen irgendwie.

    Mein 1. Kind hat das Alter auch noch nicht erreicht, ihn habe ich bekommen, also ich im Ref verbeamtet war. Vielleicht ist es darüber einfacher.


    An wen könnte ich mich wenden, um so etwas zu erfahren?

  • Mein Vertrag als Vertretungskraft lief kurz vorher der Geburt aus - ich war also während des Mutterschutzes und der ca. zweijährigen Elternzeit in keinem Arbeitsverhältnis, offiziell (Rentenversicherung, Krankenkversicherung...) in Elternzeit.

    Nee, nicht in Elternzeit, die gibt es nur für AN und Beamte.


    Nun meine Frage: ich würde gerne das 3. Elternzeitjahr, das man als Beamtin (in NRW) bis zum 7.(8.?) Geburtstag des Kindes nehmen kann, tatsächlich gerne bis dahin nehmen. Aber würde mir das zustehen?

    Kannst du machen, muss ja seit 2015 nicht mehr übertragen werden, wenn also dein Kind noch nicht so alt ist, dann kannst du bis zum 8. Geburtstag noch maximal 24 Monate in Elternzeit gehen, je nachdem, was du schon genommen hast. Solltest du schon mehr als zwei Abschnitte Elternzeit genommen haben, dann ist es allerdings auch nicht mehr so einfach, hast du bisher genau 2 genommen, kann der AG ablehnen. Hast du nur einen gehabt, dann kannst du das einfach 13 Wochen vor Beginn anmelden und gut ist.


    Offiziell ist es dann Erziehungszeit, nicht Elternzeit.

    Nein, ganz richtig ist Kindererziehungszeit, denn Erziehungszeit hatte man nach dem BerzG auch nur als AN oder Beamter ;)

  • Danke Susannea!

    Ok, dann Kindererziehungszeit ^^


    Nicht mehr übertragen werden müssen heißt, dass ich nicht schon früher festlegen musste, dass ich mir etwas aufsparen möchte?


    Ich habe ein Kind von vor 2015 (im Beamtenverhältnis bekommen und tatsächlich auch angekreuzt, dass ich die Zeit evtl. später nehme). Hier würde es aber knapp werden mit 8. Geburtstag (ich brauche mind. oder genau 8 Monate Elternzeit), deswegen lieber von Kind Nr. 2 (nach 2015).


    Meinst du ich könnte ein Jahr Elternzeit für Kind 2 anmelden mit 13 Wochen Vorlaufzeit natürlich, ohne dass dieses Kind in einem Arbeitsverhältnis geboren wurde?

    (Wenn ich für dieses Kind noch nie eine offizielle Elternzeit hatte, könnte ich nicht sogar die drei Jahre nehmen?? Überhaupt nicht mein Vorhaben, aber wenn mir begrifflich drei Jahre Elternzeit bis 8 zustehen, ich aber noch nie ein Jahr beantragt habe?? Nur mal so quer gedacht )

  • Nicht mehr übertragen werden müssen heißt, dass ich nicht schon früher festlegen musste, dass ich mir etwas aufsparen möchte?

    Genau


    Meinst du ich könnte ein Jahr Elternzeit für Kind 2 anmelden mit 13 Wochen Vorlaufzeit natürlich, ohne dass dieses Kind in einem Arbeitsverhältnis geboren wurde?

    Klar


    Wenn ich für dieses Kind noch nie eine offizielle Elternzeit hatte, könnte ich nicht sogar die drei Jahre nehmen??

    Nein, weil man maximal 24 Monate nach dem 3. Geburtstag nehmen kann.

  • Nein, weil man maximal 24 Monate nach dem 3. Geburtstag nehmen kann.

    Ja stimmt natürlich! Auch die brauche ich allerdings nicht :)


    Ich glaube das mit der Übertragung stimmt in NRW so leider nicht oder ich verstehe es falsch. Da mache ich mich nochmal schlau bzw. beantrage die Übertragung einfach jetzt.


    Danke für deine Antworten!

  • doch, das mit der Übertragung stimmt, das ist eben für Kinder die nach dem 1.7.2015 geboren sind bundesweit so, dass die Übertragung nicht mehr beantragt werden muss, sonst müsste das vor dem 3. Geburtstag geschehen.

  • Ich glaube leider nein:


    Zitat

    Elternzeit in den Ländern uneinheitlich

    Bei den im Gesetz enthaltenen Regelungen zur Elternzeit ist die Situation uneinheitlich.

    Im Bund und den Ländern Berlin, Brandenburg, Hessen und Niedersachsen wird direkt auf das Bundesrecht verwiesen, sodass BeamtInnen dieselben Ansprüche wie ArbeitnehmerInnen haben.

    In den Ländern, die nicht dynamisch verweisen, besteht prinzipiell Handlungsbedarf, damit BeamtInnen die gleichen Möglichkeiten wir ihre angestellten KollegInnen haben. Dies betrifft insbesondere die Möglichkeit, statt bisher 12 nunmehr bis zu 24 Monate des Elternzeitanspruchs zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes wahrnehmen zu können – ohne dass der Arbeitgeber bzw. Dienstherr der Übertragung dieses Anspruches auf den Zeitraum nach dem dritten Geburtstag zustimmen muss. Zudem kann jeder Elternteil seinen Elternzeitanspruch grundsätzlich auch in drei Zeitabschnitten wahrnehmen.

    Quelle: https://bund-laender-nrw.verdi…47-11e5-838e-525400248a66


    Andererseits steht anderswo auch wieder "Anwendung des Bundselterngeld und -zeit Gesetzes" ???


    Das wiederum beim Schulministerium:


    Zitat

    Elternzeit (§§ 74 LBG, 9-15 Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW)

    Beamtinnen und Beamte haben Anspruch auf Elternzeit ohne Besoldung in entsprechender Anwendung der §§ 15 Abs. 3 und 16 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes.

    Ein Anspruch auf Elternzeit besteht für jeden Elternteil zur Betreuung und Erziehung seines Kindes bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres. Beide Elternteile können auch gleichzeitig Elternzeit in Anspruch nehmen. Mit Zustimmung des Arbeitsgebers ist eine Übertragung von bis zu 24 Monaten auf die Zeit zwischen dem 3. Geburtstag und dem vollendeten 8. Lebensjahr des Kindes möglich.


    NRW kocht wohl sein eigenes Süppchen, obwohl mit lieber wäre, du hättest Recht!

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