Anzeige einer Nebentätigkeit/ Bekommt man Rückmeldung?

  • Also für Niedersachsen gilt: Unabhängig von der Anzahl der Stunden, die man unterrichtet, darf man maximal 8 Stunden nebenher arbeiten.

    Also die 8 Stunden gelten immer, egal ob in Teilzeit oder Vollzeit.

    Ich glaube der Verdienst darf 40% des Grundeinkommens nicht überschreiten.

  • In NRW wird für Beamte zwischen anzeigepflichtiger (z.B. wissenschaftlich oder künstlerisch) und genehmigungspflichtiger Nebentätigkeit (z.B. angestellt oder freiberuflich) unterschieden. Hier geht es bei Katha18 m.E. um eine genehmigunspflichtige NT, die der Ausübung der Dienstpflicht nicht entgegen stehen darf, oder ist das in NDS anders? Ich würde daher auf eine Antwort warten bevor ich sie aufnähme.


    Mir ist z.B. mal von meiner Bezirksregierung eine nur anzeigepflichtige NT untersagt worden als ich in Teilzeit war, mit m.E. jedoch nicht stichhaltiger Begründung, gegen die ich Widerspruch eigelegt hatte.

  • Ne das ist in NDS anders. Da sind Nebentätigkeit generell NUR anzeigepflichtig. Und somit ist gar keine Genehmigung auszusprechen. Ich weiß also überhaupt nicht, warum das so lange dauert…


    Gong:) Mich würde aber auch interessieren, welche Begründung es für das Verbot gab und was nach deinem Widerspruch passiert ist :)!

  • Die Begründung war - sinngemäß, ist lange her - dass wissenschaftliche Tätigkeiten oft auch gegen Entlohnung ausgeführt werden, damit genehmigungspflichtig werden und somit die Genehmigung auch versagt werden kann.


    Wie ging das aus? Es sind Funken geflogen. Ich habe die (geringfügige) Tätigkeit ausgeführt, ohne Entlohnung. Dann sind wieder Funken geflogen. Ist aber ne andere Geschichte, die nicht offen ins Internet gehört ...

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