Massive Gewalt ohne Konsequenzen?

  • Darf die Schulleitung überhaupt untersagen, die Polizei zu rufen oder eine Anzeige zu stellen?

    Ich denke, daß sie es nicht untersagen darf die Polizei zu rufen. Sie könnte höchstens die Meldung an die Polizei selber vornehmen, es aber eben nicht komplett unter den Tisch fallen lassen. Sollte sie es untersagen, würde ich mal über den Straftatbestand "Strafvereitelung im Amt" nachdenken und entsprechend müßte man dann wohl die Schulleitung selber auch anzeigen. Ich denke da an §258a StGB. *grübel*

  • Das müsste in der ADO vom Grundsatz her geregelt sein. Was die Polizei und Anzeigen angeht, so kannst Du Delikte gegen Dich jederzeit anzeigen. Was Delikte in der Schule angeht, so denke ich, dass das nach § 59 SchulG sowie insbesondere nach § 20ff. ADO - hier vor allem § 29 in Verbindung mit BASS 18-03 Nr. 1 - in den Hoheitsbereich der Schulleitung fällt.

    Interessant, danke.


    Aus der BASS ergibt sich aber auch relativ genau, wann die Schulleitung die Polizei informieren muss:


    "ob wegen der Schwere der Tat eine Benachrichtigung der Polizei oder der Staatsanwaltschaft erforderlich ist. Dies ist regelmäßig der Fall bei
    gefährlichen Körperverletzungen,
    Einbruchsdiebstählen,
    Verstößen gegen das Waffengesetz,
    Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz
    gefährlichen Eingriffen in den Straßenverkehr,
    erheblichen Fällen von Bedrohung, Sachbeschädigung oder Nötigung

    sowie
    – politisch motivierten Straftaten.
    "

  • Naja, da sind aber schöne Formulierungen enthalten, die den klassischen Gummiparagraphen daraus machen: "regelmäßig" (= normalerweise, aber wenn sich Umstände finden lassen, die eine Nichtanzeige rechtfertigen, ist das auch ok), "erheblich" ("also, ich fand das jetzt nicht so schlimm").

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