Nach meinem Gerichtsverfahren haben sich mehrere Kolleginnen und Kollegen an mich gewandt, die von ähnlichen Erfahrungen im Umgang mit Schülerinnen und Schülern berichteten. Viele Lehrkräfte sehen sich zunehmend mit Konflikten und Anschuldigungen konfrontiert, deren Aufarbeitung sie als problematisch empfinden.
Mit diesem Schreiben möchte ich auf aus meiner Sicht bestehende Defizite bei der Bewertung und rechtlichen Einordnung von Konflikten zwischen Lehrkräften und Schülerinnen bzw. Schülern aufmerksam machen. Insbesondere halte ich eine kritische Diskussion darüber für notwendig, wie Beweise gewürdigt und Zeugenaussagen bewertet werden.
Seit rund 20 Jahren bin ich als Lehrer an einer ländlichen Mittelschule tätig, deren Träger die katholische Schulstiftung ist. Mein polizeiliches Führungszeugnis ist ohne Einträge. Zudem wurde meine berufliche Tätigkeit von der Schulleitung stets positiv beurteilt. Der Kontakt zu den Eltern meiner Schülerinnen und Schüler war mir immer wichtig, um Probleme frühzeitig und möglichst direkt zu lösen.
Über die Schul-App informierte ich wiederholt die Eltern eines Schülers über dessen problematisches Verhalten im Unterricht, darunter Provokationen gegenüber Lehrkräften und Mitschülern sowie weitere Auffälligkeiten. Die Eltern hielten diese Hinweise jedoch für unbegründet.
Im März 2025 kam es während einer Pause zu einem Vorfall im Treppenhaus. Der betreffende Schüler stellte sich mir auf einem Treppenabsatz in den Weg. Nach meiner Wahrnehmung stieß er mehrfach gegen meine Schulter. Als ich die letzte Bewegung abwehrte, kam es zu einer Berührung des Schülers.
Daraufhin beschwerten sich der Schüler und einige seiner Freunde bei der Schulleitung und machten geltend, ich hätte den Schüler unangemessen berührt. Noch am selben Tag wurde der Vorfall zwischen dem Schüler und mir besprochen. Ich erklärte, dass mir jede Berührung eines Schülers unangenehm sei und entschuldigte mich für die im Rahmen der Abwehrbewegung entstandene Berührung. Der Schüler erklärte seinerseits, künftig weitere Provokationen zu unterlassen.
Nach meiner Auffassung rechtfertigte der geschilderte Sachverhalt nicht den später erhobenen Vorwurf einer Straftat nach § 174 StGB.
Der Vater des Schülers schilderte gegenüber dem Schulleiter eine deutlich schwerwiegendere Version des Vorfalls. Nach meiner Kenntnis widersprach der Schüler dieser Darstellung zunächst selbst und erklärte, es habe sich lediglich um ein Streifen der Hose gehandelt. Dennoch erstattete der Vater Anzeige.
Im weiteren Verlauf ergaben sich aus meiner Sicht erhebliche Widersprüche in den Zeugenaussagen. Zudem sprechen die örtlichen Gegebenheiten des Treppenhauses nach meiner Auffassung dagegen, dass mehrere der benannten Zeugen den Vorfall in der behaupteten Weise überhaupt beobachten konnten. Entsprechende Nachweise wurden unter anderem durch Fotografien, technische Skizzen und Rekonstruktionen der Sichtverhältnisse erbracht.
Auch die zur Pausenaufsicht eingeteilte Kollegin konnte weder einen Tumult noch auffällige Äußerungen wahrnehmen. Der unmittelbar neben den Beteiligten stehende Zeuge erklärte ebenfalls, keine entsprechende Handlung gesehen zu haben.
Besonders kritisch sehe ich, dass sich die späteren Aussagen einzelner Zeugen erheblich von den ursprünglich protokollierten Darstellungen unterschieden. Während zunächst von einem kurzen Streifen der Hose die Rede war, wurden mehrere Monate später deutlich schwerwiegendere Vorwürfe erhoben. Aus meiner Sicht hätte dieser Entwicklung im Rahmen der Beweiswürdigung größere Bedeutung beigemessen werden müssen.
Die Staatsanwaltschaft und später auch das Gericht bewerteten die späteren Aussagen jedoch als maßgeblich. Die ursprünglichen Aussagen wurden aufgrund ihrer Widersprüche als weniger belastbar angesehen. Diese Bewertung halte ich für fragwürdig und diskussionswürdig.
Das Gericht verurteilte mich schließlich zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten auf Bewährung. Nach meiner Auffassung wurden dabei wesentliche Fragen zur Glaubwürdigkeit der Zeugenaussagen sowie zur rechtlichen Einordnung des tatsächlichen Geschehens nicht ausreichend berücksichtigt.
Im Vorfeld des weiteren Verfahrens wurde eine außergerichtliche Einigung in Aussicht gestellt. Diese sah unter anderem eine Entschuldigung sowie die Zahlung eines Schmerzensgeldes vor. Nach meinem Verständnis hätte eine solche Lösung die Fortsetzung meiner beruflichen Tätigkeit ermöglicht. Letztlich kam eine entsprechende Regelung jedoch nicht zustande.
Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt.
Unabhängig vom Ausgang meines persönlichen Verfahrens halte ich eine offene Diskussion über Qualitätsstandards in Ermittlungs- und Gerichtsverfahren für notwendig. Insbesondere sollte geprüft werden, wie widersprüchliche Zeugenaussagen bewertet werden, wie Schülerinnen und Schüler als Zeugen zu werten sind und welche Anforderungen an eine nachvollziehbare Beweiswürdigung im schulischen Kontext zu stellen sind.
Nur durch transparente und nachvollziehbare Verfahren kann dauerhaft Vertrauen in die Rechtsprechung gewährleistet werden.