Beiträge von Jorge

    Mir fällt bei den zahlreichen guten Tipps nur noch die Mülltrennung ein, die berücksichtigt werden sollte. Zu kleine Behälter für Papier sind schnell voll, aber die Hygiene bei Rest- und Biomüll sollte auch nicht leiden.


    Wir haben unsere neue Küche letztes Jahr am Computer planen lassen. Anschließend bekamen wir sie an einem Großbildschirm vorgeführt und konnten noch verschiedene Varianten probieren, z. B. unterschiedliche Verlegemuster bei den Bodenfliesen u. ä.

    Thema im Religionsunterricht könnte das natürlich nicht sein.

    Wieso denn nicht? Der pragmatische Umgang mit dieser religiös begründeten Frage wurde vergangenes Jahr in sämtlichen Medien ausführlich thematisiert. Warum sollte es im Religionsunterricht tabuisiert werden, wenn Schüler dies ansprechen?


    Als die Beschneidungsfrage vor einiger Zeit durch die öffentlichen Diskussionen getrieben wurde, fehlte ein muslimischer Schüler der hiesigen Grundschule einige Tage, da er sich einem nicht medizinisch indizierten Eingriff am Penis unterzogen hat. Der Lehrerin erzählte er stolz, welche Geschenke er in diesem Zusammenhang bekommen hatte, wollte aber im Unterricht diese religiöse Vorschrift nicht erklären oder begründen, sondern legte großen Wert darauf, dass seine Klassenkameraden nichts von dieser Operation erfahren. Ihm war das peinlich. Verständlich, aber mir tat dieser Junge nur leid.


    Baden-Württemberg bot Lehramtsstudenten zukunftsweisende Berufsvorbereitung an:


    http://www.ph-heidelberg.de/ma…e/studiengang/module.html


    und finanzierte dazu über die Landesstiftung Baden-Württemberg zielgericht förderliche Auslandsaufenthalte.


    Dieser Tätigkeitsbericht gibt tiefere Einblicke in die Ausbildungsinhalte und die Möglichkeiten individueller Förderung, insbesondere auch von ‚integrierten Schülern mit sonderpädagogischem Förderungsbedarf', Erfahrungen, welche diese Studentin offensichtlich nicht missen mochte. Wie wird sie diese wohl inzwischen in der Praxis umgesetzt haben?


    www.patio13.com/new/PDFs/ER_LisaSchmidt.pdf


    Ob der Nachfolge-Studiengang sinnvoller aufgebaut ist?

    Aber es gibt durchaus praktikable Lösungen, Sport und Ramadan in Einklang zu bringen. Bei den Olympischen Sommerspielen in London, die in die Zeit des Ramadan fielen, brauchten muslimische Olympiateilnehmer, selbst mit Wohnsitz in Großbritannien, mit dem Placet höchster Geistlicher und Islam-Wissenschaftler an Wettkampftagen nicht zu fasten. Dadurch sollte ihre sportliche Leistungsfähigkeit erhalten bleiben und einer Dehydrierung vorgebeugt werden. Enenso wurden Probleme bei der Gewinnung von Urinproben zur Dopingkontrolle vermieden.


    Im Islam ist es erlaubt, unter bestimmten Umständen nicht zu fasten. Die Profisportler fanden im Koran sogar einen Kompromiss-Vorschlag: "Und (...) wer sich auf einer Reise befindet, soll eine Anzahl anderer Tage fasten." Die Teilnahme an den Wettkämpfen wurde zur 'Reise' erklärt, selbst dann, wenn sich die Sportler bereits mehrere Tage zuvor im olympischen Dorf aufgehalten hatten oder in London lebten. Sie konnten das Fasten nachholen oder durch Zuwendungen an soziale Einrichtungen ausgleichen.


    Was spricht dagegen, muslimischen Schülern zu vermitteln, dass sie sich an Tagen mit Sportunterricht ebenfalls auf einer Reise von zu Hause zur Schule befinden und sie deshalb auch als Jugendliche - ebenso wie ihre Idole bei der Olympischen Spielen - nicht fasten müssen? Als Kinder sind sie davon sowieso befreit. Die älteren Schüler hängen die Tage mit Sportunterricht beim Fasten einfach beim Zuckerfest dran oder machen eine angemessene Spende an die Klassenkasse.

    Nun finde ich allerdings auch die Praktikumsbesuche, die ich bei meinen Schülern durchführe, meistens sehr interessant, weil ich da tatsächlich durch die Betriebe geführt werde und oft interessante Gespräche führe.

    Das ist ja auch durchaus sinnvoll. Es wäre jedoch schon sehr hilfreich, wenn die Schüler in der Zeitung nicht nur das läsen, was sie interessiert, sondern auch den Wirtschaftsteil. Wir mussten als Schüler am (altsprachlichen!) Gymnasium für den Gemeinschaftskundeunterricht jede Woche einen Kurzbericht über aktuelle Wirtschaftsfragen sowie über eine Branche unserer Wahl anfertigen und am Montag vortragen. Der Referent wurde jeweils ausgelost. Da es noch kein Internet gab, war tägliches Schnipseln von Artikeln aus der Tageszeitung angesagt. Einige Mitschüler verdienten sich ein kleines Taschengeld, indem sie Kopien ihrer Berichte an Klassenkameraden verkauften, die sich am Prinzip 'Management by delegation' orientierten. Dennoch belebten diese Kurzreferate deutlich die Diskussionen im Unterricht und förderten Einblicke in die Wirtschafts- und Arbeitswelt.


    Themenvorschläge für Abschlussprüfungen wie: 'Erläutern Sie ausführlich, wie es zur Euro-Krise/zu Problemen bei den (Landes-)Banken/bei der Stahlindustrie u. a. kam und machen Sie drei sinnvolle, begründete Lösungsvorschläge!' habe ich mir bisher verkniffen. Vielleicht kann ich mich nach einem Praktikum in den Ferien und anschließender Einbringung der Erkenntnisse in den Unterricht an derartige Themen wagen. Vamos a ver. :grins:


    Ich erinnere mich aber noch gut an ein Seminar an der Uni, in dem wir Ursachen und Folgen der Weltwirtschaftskrise von 1929 behandelten. Unser Professor (später einer der 'Wirtschaftsweisen', welche die Regierung berieten) versicherte uns damals, dass es zu weltweiten Wirtschaftskrisen niemals mehr kommen könne, da die Wissenschaft inzwischen die geeigneten Gegenmittel entwickelt habe und - dank seiner Mithilfe' (auf Honorarbasis) den Regierungen ein geeignetes Instrumentarium zur Verfügung stehe. Im Übrigen kann man im Unterricht zur Belustigung beitragen, wenn man aus alten Aufzeichnungen aus Uni-Zeiten zitiert wie: 'Wenn die Aktienkurse sinken, steigen gleichzeitig die Zinsen für festverzinsliche Wertpapiere.'

    Als ich mein BWL-Studium begann, war der Nachweis eines sechsmonatigen Betriebspraktikums vor Studienbeginn noch eine der Eingangsvoraussetzungen. Nachdrücklich empfohlen wurde jedoch eine kaufmännische Lehre. Kurz danach wurde das Pflichtpraktikum als Eingangsvoraussetzung abgeschafft. Hauptgründe waren:


    Es wurden häufig fingierte Gefälligkeitsbescheinigungen vorgelegt.
    Es wurden nur stumpfsinnige Hilfsarbeiten (z. B. Registratur von Belegen) ausgeführt.
    Wurde der Praktikant wirklich in ein interessantes Projekt eingebunden, bekam der dadurch noch lange nicht den Blick auf die Vielfalt und Zusammenhänge betrieblicher Abläufe und auf andere Betriebsarten.


    Daran dürfte sich bis heute nichts geändert haben. Wo sollten denn diese Praktika für Lehrer stattfinden? Bei ALDI an der Kasse, in der Vorstandsetage einer Bank, beim Friedhofsgärter mit 10.000 Mann ‚unter sich‘, in der Massentierhaltung oder an Bord einer Lufthansamaschine?


    Neulich beim Frisör kam ich mit einer Schülerin ins Gespräch, die dort ein Berufsfindungspraktikum absolvierte, und erkundigte mich, ob es da ein Programm gebe, welche Arbeiten (z. B. Haare waschen) sie ausführen müsse. Da schaltete sich der Chef ein: ‚Nein, die lasse ich den ganzen Tag nur stehen. Wer nicht stehen kann, taugt nicht für diesen Beruf.‘


    Wollte man mir solches demnächst auch antun wollen, würde ich mich wegen des Fremdsprachenunterrichts für ein von Baden-Württemberg finanziertes Praktikum in einem Hotel in Spanien bewerben, selbst auf die Gefahr hin, dass mir der Hotelier erklärt, am nächsten Tag Insolvenz anzumelden, damit ich den Bezug zur Praxis bekomme.


    Alternativ könnte ich mir vorstellen, an einer der von den Kindern unseres Kultusministers besuchten Waldorfschulen zu lernen, meinen Namen zu tanzen. Vielleicht entspannt das etwas.


    Die Schule soll auf das Leben vorbereiten. Wie dieses jedoch im Einzelfall verläuft, ist im Voraus nicht zu sagen. Aus der Vielzahl der Kulturgüter werden exemplarisch nur wenige als Bildungsgüter ausgewählt, die je nach Schulart unterschiedlich sein können. So mag ein Gymnasiast nicht gerlernt haben, seine Einkommensteuererklärung auszufüllen und welcher Unterschied zwischen Einnahmen, Einkünften, Einkommen und zu versteuerndem Einkommen besteht. Ein Berufsschüler mag auf die Frage: ‚Kennst du Goethe?‘ antworten: ‚Nein, wie macht man das?‘ Alles kann und soll die Schule nicht vermitteln. Dazu gibt es genügend Möglichkeiten auch außerhalb.


    Die Landesregierung Baden-Württemberg behauptet in einem Werbespot: ‚Wir können alles, außer Hochdeutsch.‘ Wozu dann Praktika für Lehrer?

    Eine Lehrerin aus Baden-Württemberg wird in einer Privatklinik von einem gesunden Jungen entbunden. Für den Aufenthalt erhält sie getrennte Rechnungen für Mutter und Kind. Da das Kind erfreulicherweise gesund ist, wird es bezüglich der Beihilfe während des gemeinsamen Klinikaufenthalts der Mutter zugerechnet, d. h. die Kosten des Kindes werden nur zu 50 % und nicht zu 80 % erstattet. Letztes wäre nur dann der Fall, wenn es krankheitsbedingt in der Klinik bleiben musste.


    Die private Zusatzversicherung (PKV) übernimmt für das Kind entsprechend die anderen 50 % und nicht nur die versicherten 20 %. Soweit so gut.


    Bei der Berechnung der Höhe der Beihilfe geht die Beihilfestelle aber nicht von einem einheitlichen, zusammenhängen Fall aus, sondern stellt getrennt für Mutter und Kind Vergleichsrechnungen zwischen den Kosten der Privatklinik und den Kosten eines ‚Krankenhauses der Maximalversorgung, i. d. R. der teuersten Universitätsklinik in Baden-Württemberg’ an und stellt dabei fest, dass die Rechnung für die Mutter bei der Universitätsklinik Freiburg um 36,28 € geringer ausgefallen wäre, beim Kind jedoch 251,17 € höher wäre. Insgesamt war die Privatklinik also um 214,89 € günstiger.


    Was macht nun die Beihilfestelle? Richtig! Sie lässt bei der Rechnung der Mutter 36,28 € unberücksichtigt und legt der Berechnung der Beihilfe für das Kind nur die tatsächlich gezahlten Kosten zugrunde.


    Immer wieder stößt man auf Überraschungen.


    Und da schaut die GEW und die anderen Gewerkschaften einfach zu?

    Genau das hatte ich mich auch gefragt und bei der GEW Baden-Württemberg nachgehakt. Dort fiel man aus allen Wolken. Obwohl diese Gewerkschaft im Vorfeld in die laufenden Beratungen mit eingebunden gewesen war, wurde ihr gegenüber diese Stufenaufstiegsbremse offenbar verschwiegen. Dies sei in den Gesprächen nie thematisiert worden. Dafür, dass diese Vernebelung wohl beabsichtigt war, spricht auch, dass die Benachteiligung bereits aktiver Beamter im letzten Satz des § 100 Abs. 3 LBesGBW erscheint, wo es kaum jemand vermutet und weitgehend unentdeckt bleiben konnte. Nun will die GEW versuchen, über den Petitionsausschuss noch eine Änderung herbeizuführen, was wohl kaum gelingen dürfte.


    Grün-rot, die hier insbesondere von Lehrern gern gewählt werden, hat ja gerade weitere Kürzungsmaßnahmen beschlossen, wie Verdoppelung des Besoldungsabzugs auf 8 % in den ersten drei Dienstjahren, Wegfall von Anrechnungsstunden, Verschiebung der Besoldungserhöhung auf das kommende Jahr u. v. a.


    Auf meine Anfrage an das Finanzministerium, welches Signal davon ausgehen solle, dass ‚Bestandsbeamte’ jahrelang in einer Stufe verharren müssen, kam die (korrekte) Antwort, die Exekutive setze nur das um, was ihr die Legislative vorgebe. Ich möge mich deshalb mit meiner Frage an meine Landtagsabgeordnete wenden.


    Diese Dame (Lehrerin!) lieferte auf die Frage, warum sie einer solchen Regelung im Landtag zugestimmt habe, ein schönes Unterrichtsbeispiel dafür, wie Politiker auf Fragen eingehen und wie Gewaltenteilung nicht gedacht ist. Sie bedauerte, darauf nicht antworten zu können, da sie zu individueller Rechtsberatung (!) nicht befugt sei. Im Übrigen solle ich mich mit meiner Frage an das Finanzministerium wenden. Dort könne man mir kompetente Auskunft geben. Tucholsky lässt grüßen: Kein Mensch ist nutzlos. Er kann immer noch als schlechtes Beispiel dienen.


    Sieh mal nach, welche Regelung in Rheinland-Pfalz getroffen wurde, und wende dich dann gegebenenfalls an die Gewerkschaft. Große Hoffnung solltest du dir aber nicht machen. Dies alles ist politisch gewollt, und die Wähler, einschließlich der Lehrer, haben die Leute, die dies entscheiden, mehrheitlich gewählt. Daraus, dass an eurer Schule keiner darüber spricht und das Thema auch hier im Forum kaum auf Interesse stößt, kannst du ersehen, dass es den meisten völlig egal ist.

    Wie dies in Rheinland-Pfalz umgesetzt wird, weiß ich leider nicht. Zum Vergleich:


    In Baden-Württemberg wurden durch das Dienstrechtsreformgesetz vom 09.11.2010 die Dienstaltersstufen durch Zeiten mit dienstlicher Erfahrung (Erfahrungszeiten) ersetzt (siehe § 31 Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg), wobei seitdem für die Besoldungsgruppe A 13 erst die fünfte Stufe mit einem Wert belegt ist (siehe Anlage 6 zu § 28 LBesGBW). Bis dahin hatte bereits die dritte Stufe einen Wert.


    Die Antwort auf die Frage nach Übergangsregelungen für bereits aktive Beamte ist in § 100 Abs. 3 letzter Satz LBesGBW versteckt, den hier fast keiner gelesen hat. Das Erwachen kommt demnächst, wenn der erwartete Aufstieg in die nächste Stufe ausbleibt.


    ‚In den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 verlängert sich die reguläre Laufzeit der Stufe, der der Beamte zugeordnet wird, um die Monate, die der Beamte nach dem am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Recht noch benötigt hätte, um den Betrag dieser Stufe zu erreichen.’


    Bei Lehrkräften, die am 01.01.2011 bereits im Dienst waren, wird für das Aufsteigen in den Erfahrungsgruppen weiterhin das errechnete Besoldungsdienstalter zugrunde gelegt, also der Beginn des Zählrhythmus für das Aufsteigen ist - wie auch vorher beim BDA - weiterhin die erste Stufe der Grundgehaltstabelle. Die ersten vier Stufen erreicht man jeweils im 2-Jahres-Rhythmus, die vier folgenden Stufen werden im 3-Jahres-Rhythmus, die dann folgenden Stufen immer nach jeweils weiteren vier Jahren erreicht.


    Beispiel: Wer zu Beginn des Schuljahres 2009/2010 mit BDA 01.05.2005 in den höheren Schuldienst des Landes eingetreten ist, wurde nach A 13 Stufe 3 besoldet. Nachdem seit 01.01.2011 für diese Besoldungsgruppe in den ersten vier Stufen der Tabelle kein Betrag ausgewiesen ist, wurde der Besoldung die Stufe 5, also die erste mit Wert belegte Stufe, zugrunde gelegt, was gegenüber der bis 31.12.2010 gültigen Regelung für diesen Kollegen einen finanziellen Vorteil darstellte.


    Aber: In die Stufe 6 rückt er erst am 01.05.2016 auf, da er zunächst - anders als ein Berufsanfänger - die nicht mit Werten belegten Vorstufen ‚absitzen’ muss: Am 01.01.2011 wurde er aus der Stufe 3 in die Stufe 5 übergeleitet. Die reguläre Laufzeit dieser Stufe (3 Jahre) verlängert sich um die Monate, die der Beamte nach dem alten Recht noch benötigt hätte, um den Betrag dieser Stufe zu erreichen (hier: 4 Monate in Stufe 3 und 24 Monate in Stufe 4). In der Stufe 5 verbleibt der Beamte somit ab 1.1.2011 insgesamt 5 Jahre und 4 Monate.


    Hätte er Studium und Referendariat weniger zügig durchgezogen und wäre deshalb erst zu Beginn des Schuljahres 2011/2012 im September 2011 in den Schuldienst eingetreten, wäre er gleich in Stufe 5 gekommen und würde bereits nach drei Jahren am 01.09.2014 in Stufe 6 aufsteigen, also 20 Monate früher. Diese Benachteiligung setzt sich in der Folge bis zur Erreichung der Stufe 12 fort.


    Die Landesregierung hat hierfür eine überzeugende Erklärung: ‚Hinsichtlich der vorhandenen Beamten wurde eine verwaltungsmäßig einfach umzusetzende Übergangsregelung getroffen, die sicherstellt, dass sich ein Beamter bei der Zuordnung zu einer Stufe der neuen Grundgehaltstabelle nicht verschlechtert. Eine noch großzügigere Übergangsregelung (z. B. neue Stufenfestsetzung in Altfällen immer dann, wenn sie für den Beamten finanziell günstiger ist) kam aus Kostengründen nicht in Betracht.’


    Eine weitere Merkwürdigkeit ist die unterschiedliche Bewertung beruflicher Erfahrungen bei der Besoldung und der Probezeit.


    In § 31 Abs. 1 LBesGBW ist festgelegt, dass Erfahrungszeiten ‚Zeiten im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Geltungsbereich des Grundgesetzes in einem Beamten- oder Richterverhältnis mit Anspruch auf Dienstbezüge’ sind, während § 19 Abs. 4 LBG eine Beschränkung auf den öffentlichen Dienst bezüglich der Probezeit nicht vorsieht: "Dienstzeiten im öffentlichen Dienst oder Zeiten, die in einem der Ausbildung entsprechenden Beruf zurückgelegt wurden, können auf die Probezeit angerechnet werden, wenn sie nach ihrer Art und Bedeutung Tätigkeiten in der betreffenden Laufbahn entsprochen haben."


    Wer also als Fremdsprachenlehrer nach dem 2. Staatsexamen im Rahmen des EU-Comenius-Programms an einer Schule in Großbritannien oder Frankreich unterrichtet hat, kann diese Zeit auf die Probezeit angerechnet bekommen. Berufliche Erfahrung, die sich auf den Besoldungsaufstieg auswirken würde, hat er dabei offenbar nicht gesammelt. :( Eine Informatiklehrerin, die bei drei Kindern die Elternzeit voll ausschöpft, dabei wichtige Erfahrungen im Chaos-Management sammelt, aber fachlich auf dem alten Wissensstand verbleibt, rückt hingegen in dieser Zeit um drei Erfahrungsstufen weiter, ebenso wie ein Kollege, der neun Jahre dieses Fach unterrichtet und zahlreiche Fortbildungsveranstaltungen besucht hat.


    Der Begriff 'Erfahrung' ist also mit Vorsicht zu betrachten. Es handelt sich bei der Umstellung von Dienstalters- auf Erfahrungsstufen in erster Linie um eine Sparmaßnahme, sozial ein klein wenig abgefedert durch Familienpolitik.

    Um als Auslandsdienstlehrkraft vermittelt werden zu können, musst du dich nach deiner festen Verbeamtung noch mindestens zwei Jahre im innerdeutschen Schuldienst bewährt haben, d. h. erst danach kannst du dich auf dem Dienstweg bewerben. Diese Voraussetzungen erfüllst du noch nicht.


    Hingegen kannst du dich bereits jetzt für eine Tätigkeit als Bundesprogrammlehrkraft bewerben. Das geht online. Näheres findest du unter http://www.auslandsschulwesen.de ==> Bewerbung.

    Eine Kollegin (Beamtin auf Lebenszeit im Privatschuldienst, z. Z. in Elternzeit) hat ihrem Antrag auf Elterngeld die vom Arbeitgeber ordnungsgemäß ausgefüllte Verdienstbescheinigung nach § 9 BEEG beigefügt. Jetzt teilte ihr die Elterngeldstelle ohne weitere Erläuterung mit, dass diese für Geburten ab 01.01.2013 als Einkommensnachweis nicht mehr ausreiche. Sie verlangt stattdessen Kopien der Gehaltsabrechnungen für jeden einzelnen der zwölf Monate vor dem Geburtstermin. Diese sollen innerhalb zwei Wochen vorgelegt werden. Andernfalls werde bei der Berechnung des Elterngeldes automatisch von einem Einkommen vor der Geburt von 0,00 € ausgegangen.


    Nun sollte man Gehaltsmitteilungen ja längerfristig aufbewahren, obwohl man dazu nicht verpflichtet ist. Die Kollegin hat jedoch zu Beginn des Mutterschutzes, um Platz für das Kinderzimmer zu schaffen, gründlich ausgemistet und alles entsorgt, was sie für überflüssig hielt, neben alten Schulbüchern und Unterrichtsmaterialien auch die Gehaltsmitteilungen, nachdem sie die Verdienstbescheinigung des Arbeitgebers erhalten hatte.


    Für mich ist das Verlangen der Elterngeldstelle nicht nachvollziehbar. Das vorgeburtliche Einkommen muss nachgewiesen werden. Dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, eine entsprechende Verdienstbescheinigung auszustellen, beweist doch, dass diese als Einkommensnachweis dienen kann. Welchen Sinn sollte denn der § 9 BEEG sonst haben?


    Ich bitte um eure Einschätzung dieser Änderung der Form des Einkommensnachweises. Meine Vermutung: Es wird damit gerechnet, dass monatliche Gehaltsabrechnungen nicht immer vollständig vorhanden sind und Elterngeld eingespart werden soll.


    Die Kollegin hat inzwischen bei der gehaltszahlenden Stelle Kopien der monatlichen Gehaltsabrechnungen erbeten. Ob diese aber rechtzeitig eintreffen, um die von der Elterngeldstelle gesetzte Frist einzuhalten?


    Da propagiert die Landesregierung eine 'familienfreundliche Offensive', und jungen Müttern wird es unnötig schwer gemacht. :daumenrunter:

    Bist du die erste Kollegin, die an deiner Schule schwanger wird? ;)


    zu 1:


    Zunächst einmal: Schwangerschaft genießen und das Kind bekommen! Vorher läuft noch gar nichts, denn der genaue Geburtstermin muss bekannt und durch eine vom Standesamt ausgestellte Geburtsbescheinigung nach § 65 PStG, SGB XII § 50 (ist eine gesonderte Bestätigung zur Beantragung von Elterngeld, also keine Geburtsurkunde) dokumentiert sein.


    Auf dem Antragsformular für Elterngeld sind die Bruttobezüge sowie die Abzüge für die letzten zwölf Monate vor der Geburt einzutragen. Das füllst du entsprechend aus und legst als Nachweis die dir vorliegenden Mitteilungen über die Bezüge bei. Dass diese bei gleichbleibenden Bezügen nicht für jeden Monat vorliegen, ist bei der Elterngeldstelle bekannt.


    Alternativ kannst du beim LBV eine Verdienstbescheinigung nach § 9 BEEG anfordern, welche der Arbeitgeber auf Verlangen auszustellen verpflichtet ist. Darauf sind auch Beginn und Ende des Mutterschutzes vermerkt.


    Lohnsteuerbescheide gibt es nicht. Die Lohnsteuer wird durch den Arbeitgeber von den laufenden monatlichen Bezügen einbehalten und an das Finanzamt abgeführt. Sofern dein Mann kein Elterngeld beantragt, ist sein Einkommen irrelevant.


    Die Höhe des Elterngeldes kannst du hier berechnen: http://www.familien-wegweiser.de/Elterngeldrechner
    (in der ausführlichen Version anklicken, dass du nicht pflichtversichert bist. Sonst berechnet er Bruttolohn minus 21 %, wie bei Arbeitnehmern)


    zu 2.


    Das LBV benötigt eine Original-Geburtsurkunde, um den Familienzuschlag anzupassen, in Verbindung mit einem gesonderten Beiblatt, auf dem einiges zum persönlichen Umfeld erklärt werden muss, insbesondere ob das Kind im Haushalt wohnt und ob andere Personen Anspruch auf Familienzuschlag haben.


    zu 3:


    Du bekommst deine Bezüge und den Familienzuschlag für das Kind bis zum Ende der Schutzfrist (acht Wochen nach der Geburt). Bei Fristen, die durch ein Ereignis (z. B. Zugang einer Kündigung) ausgelöst werden, zählt der Ereignistag bei der Fristberechnung grundsätzlich nicht mit. Einzige Ausnahme: Der Tag der Geburt wird bei der Berechnung von Fristen mitgerechnet, d. h. wäre die Geburt heute, am 8.6., bekämst du vom LBV Bezüge noch bis zum 2. August.


    Die Elternzeit beginnt für die Mutter frühestens am folgenden Tag (3. August). Elterngeld gibt es (ohne Partnermonate) für zwölf Lebensmonate des Kindes (nicht Kalendermonate). Nimmst du die volle Elternzeit gleich im Anschluss an die Schutzfrist, zählen die Monate der Elternzeit jedoch ab Geburt, d. h. die Elternzeit würde nach diesem Beispiel am 7.6.14 enden, also nicht am 2.8.14. Da die Bezüge während der Schutzfrist aber auf das Elterngeld angerechnet werden, bekommst du Elterngeld tatsächlich nur für zwölf Monate minus acht Wochen.


    zu 4:


    Kindergeld beantragst du zusammen mit der hierfür ausgestellten Geburtsbescheinigung beim LBV. Der Beihilfe musst du, nachdem du das Kind bei der PKV versichert hast, eine Bescheinigung über den versicherten Prozentsatz zuschicken. Gleichzeitig beantragst du auf einem Beihilfeformular die einmalige Geburtsbeihilfe zur Beschaffung des ersten Windelpakets. Den Zuschuss zum Beitrag zur PKV bekommst du auf formlosen Antrag, dem eine Bescheinigung der PKV beizufügen ist, dass du während der Elternzeit dort beitragspflichtig versichert bist.


    zu 5:


    Das schreibst du bereits in den Antrag auf Elternzeit rein, der sieben Wochen vor deren Beginn auf dem Dienstweg an die personalführende Stelle geschickt werden muss. Auch der Elterngeldstelle musst du es dann melden, da das Elterngeld ein Ausgleich für die Einkommensminderung während der Elternzeit sein soll und dieses nicht mehr im bisherigen Umfang gemindert ist.


    All dies solltest du allerdings deinem Mann übertragen ('Management by delegation'). :)

    Vergiss das besser mit dem Vermieten! Du siehst ja jetzt schon, dass überall Probleme lauern.


    Vermutlich nimmst du nicht den gesamten Hausrat mit an den ausländischen Dienstort. Wo bleibt der Rest? Einlagern auf Kosten des ZfA? Mache denen das Angebot, die Möbel im eigenen Haus 'einzulagern'. Die vergüten dann 50 % der Kosten der Fremdlagerung (zumindest war das mal so).


    Falls ihr Reisekosten für den Heimaturlaub in Anspruch nehmt, müsst ihr einige Wochen in Deutschland verbringen. Wo wollt ihr da wohnen? Bei den Schwiegereltern, im Hotel oder einer gemieteten Ferienwohnung? Dann doch bequemer und preisgünstiger im eigenen (teilmöblierten) Haus.


    Dein steuerlicher Status hängt u. a. vom Einsatzland ab, ob dort überhaupt keine Steuern erhoben werden (z. B. Golfstaaten), ADLK aufgrund zwischenstaatlicher Vereinbarungen steuerbefreit sind oder ob bei Steuerpflicht Doppelbesteuerungsabkommen bestehen. Es kann nämlich leicht passieren, dass du in Deutschland beschränkt steuerpflichtig wirst, in die Steuerklasse 1 fällst und vor allem Gewinne und Verluste aus den verschiedenen Einkunftarten nicht mehr saldieren darfst, d. h. eventuelle Verluste aus Vermietung und Verpachtung (Kreditzinsen u. ä.) nicht mit den positiven Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit verrechnen kannst bzw. bei bezahltem Wohneigentum die Mieteinkünfte die Steuern nach oben treiben. Auch Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen u. ä. können steuerlich nicht mehr geltend gemacht werden.


    Deshalb solltest du versuchen, in Deutschland weiterhin unbeschränkt steuerpflichtig zu bleiben, und das gelingt problemlos, wenn dir hier ein Haus zur Verfügung steht, das du jederzeit nutzen kannst bzw. könntest.


    Sucht euch besser einen rüstigen Rentner, der ab und zu nach dem Haus sieht, Schnee räumt u. ä.und erspart euch Ärger mit Mietern. Finanziell lohnt sich Vermieten sowieso nicht, wenn man hinterher das ganze Haus renovieren muss. Vielleicht verschlägt es dich nach der Rückkehr in eine ganz andere Richtung, und dann ist ein nicht vermietetes Haus leichter zu verkaufen.


    Du kannst dich ja nochmal bei der ZfA kundig machen.


    Ich wünsche eine gute Entscheidung.


    Jorge

    Zitat

    ... an einem (bayrischen) Gymnasium und einer (bayrischen) Fachhochschule verdient ...

    Fachoberschule (FOS) und Fachhochschule sind unterschiedliche Bildungseinrichtungen.


    Die Fachoberschule verleiht nach bestandener Fachabiturprüfung die Fachhochschulreife. Für überdurchschnittlich qualifizierte Absolventen der Fachabiturprüfung kann eine Jahrgangsstufe 13 geführt werden. Diese verleiht nach bestandener Abiturprüfung die fachgebundene Hochschulreife sowie bei Nachweis der notwendigen Kenntnisse in einer zweiten Fremdsprache die allgemeine Hochschulreife.


    Wenn du die Befähigung für das höhere Lehramt hast und entsprechend eingesetzt wirst, gibt es keinen Unterschied bei der Bezahlung zwischen Gymnasium und FOS.

    "Tätigkeit im öffentlichen Dienst:


    Hierzu zählt auch die bei einem privaten Arbeitgeber ausgeübte Tätigkeit, soweit Angehörige des öffentlichen Dienstes hierfür beurlaubt worden sind."

    Eine Lehrerin wurde aufgrund der EU/EWR-Lehrerverordnung (also kein Referendariat in Deutschland) als Landesbeamtin in den innerdeutschen Schuldienst übernommen und gleichzeitig an eine Privatschule beurlaubt, wo sie seitdem ununterbrochen tätig ist.


    Wie ist die Frage auf dem Antrag auf Kindergeld zu beantworten:

    "Sind oder waren Sie in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung im öffentlichen Dienst tätig?"

    Widerspruch hast du gegen den Beihilfebescheid insgesamt, also gegen einen Verwaltungsakt, eingelegt und diesen Widerspruch mit dem Hinweis auf eine einzelne Rechnung begründet. Die Ausgangsbehörde wird daraufhin den gesamten Bescheid überprüfen, wobei du entsprechend mitwirken musst. Hier erweckst du allerdings den Eindruck, dass du eine sachgerechte Überprüfung geradezu verhindern willst. Während eines laufenden Verfahrens kannst du Belege nicht vernichten.


    In Baden-Württemberg verbleiben die eingereichten Rechnungen bei der Beihilfestelle, welche auch bei den Ärzten bzw. Abrechnungsstellen Auskünfte einholen kann, sofern der Antragsteller dies gestattet hat.

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