Beiträge von Jorge

    Eine Bekannte, die an einer Realschule Französisch unterrichtet, erzählte mir, dass dort in Vokabeltests, bei denen zwar das korrekte Wort in der Fremdsprache gewusst, aber falsch geschrieben wurde, jeweils halbe Punkte vergeben werden müssen. Gibt es eine solch merkwürdige Regelung auch woanders?

    Das kann ich so bestätigen. Unsere Kinder kamen mit 10 bzw. 8 Jahren im spanischsprachigen Umfeld ohne Sprachkenntnisse auf internationale Schulen mit englischer Unterrichtssprache, liefen dort einfach mit und waren nach einem halben Jahr voll dabei. Unser Sohn hat danach, ohne Deutschunterricht, in Deutschland, unsere Tochter in UK erfolgreich studiert.

    O. k., also Anerkennung nach EU-Richtlinie 2005/36 G.

    In Baden-Württemberg ist die Umsetzung dieser Richtlinie durch die EU-/EWR-Lehrerverordnung erfolgt (google hilft weiter ^^ ). Für Bayern sollte es auch eine entsprechende Rechtsverordnung geben.


    Anerkannt als gleichwertig wird die gesamte Lehrerausbildung und nicht eine einzelne Stufe (z. B. B.A.).


    Eine Anerkennung ohne Auflagen ist nicht ganz einfach zu bekommen. Es müssen z. B. sämtliche belegte Vorlesungen, Seminare und Übungen, die Diplomarbeit (M.A.) sowie Referendar- und Praxiszeiten mit Noten/Beurteilungen sowie die offizielle Zulassung als Lehrer im öffentlichen Schuldienst im Heimatland (z. B. QTS in England) nachgewiesen werden. Letzteres ist besonders wichtig!


    Aufgrund dessen wird über mögliche Auflagen entschieden, z. B. zusätzliche Praxiszeiten mit Unterrichtsproben, Nachprüfungen in Schulrecht u. ä . Diese Auflagen sind nur mit Schwierigkeiten und unter großem Zeitaufwand zu erfüllen, z. B. Zuweisung an eine Schule mit Seminarbesuchen und bewerteten Lehrproben während eines Schuljahres. Wer will schon als gestandener Lehrer wieder als 'Lehrling' anfangen?


    Die nächste Hürde ist die Leistungsziffer, die aufgrund der eingereichten Unterlagen und evtl. der erfüllten Auflagen festgesetzt wird. Diese entscheidet darüber, auf welchen Platz der Warteschlange der Bewerber man sich einreihen darf und ob man aufgrund der Einstellungsquote überhaupt eine Chance auf Einstellung in den öffentlichen Schuldienst hat.


    Ich weiß nicht, inwieweit man dich im Vorfeld deines Antrags über diesen Verlauf informiert hat. Vielleicht geht das in Bayern einfacher.

    Außerdem: In Baden-Württemberg wird grundsätzlich die Lehrbefähigung für zwei Fächer erwartet.


    Sicher ist es nicht verkehrt, direkten Kontakt zu Schulen in freier Trägerschaft aufzunehmen. Viel Erfolg!

    Geht es um eine Anerkennung ausländischer Diplome aufgrund der EU-Richtlinie 2005/36 G des Rates vom 07. September 2006 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome für Lehrerberufe? Dann wundert es mich, dass dafür eine Stelle in Bonn eingeschaltet wurde. Bei uns werden die Anträge innerhalb des Landes bearbeitet und zeitnah entschieden, entweder Anerkennung mit oder ohne Auflagen oder keine Feststellung der Gleichwertigkeit mit der baden-württembergischen Lehrer-Ausbildung.


    P. S. Handelt es sich wirklich um eine Anerkennung oder vielleicht lediglich um eine Bewertung? Dafür wäre die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) in Bonn zuständig.

    Aus dem aktuellen Schreiben der Regierungspräsidien an die Schulen:


    "An die öffentlichen Schulen im RP (...)


    (...) das Landesamt für Besoldung und Versorgung (LBV) hat aktuell alle ab 1951 geborenen Lehrkräfte angeschrieben und um die Übermittlung der für eine Versorgungsauskunft möglicherweise notwendigen Nachweise an das Regierungspräsidium gebeten. Um eine erhebliche Beeinträchtigung unserer Arbeit und einen Aufschub der Bearbeitung anderer Personalmaßnahmen zu vermeiden bitten wir Sie, folgende Informationen sofort an Ihre Lehrkräfte weiterzuleiten:


    • Für den vorgesehenen Zweck werden ausschließlich Angaben und Nachweise über Zeiten benötigt, die zwischen dem allgemeinen Schulabschluss und der ersten Einstellung in den Schuldienst des Landes ggf. nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes liegen. Unterlagen über nach diesem Zeitpunkt liegende Tätigkeiten sind bereits bei den Personalakten der Beschäftigten bzw. elektronisch erfasst und werden daher nicht benötigt.


    [Im ersten Anschreiben wurden nicht nur Kopien der Urkunde zur Verbeamtung auf Probe, sondern auch auf Lebenszeit verlangt.]

    • Inhaltliche Fragen zu Versorgungsleistungen können ausschließlich die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des LBV (Telefonnummer des LBV: 0711/3426-0), nicht die des Regierungspräsidiums beantworten. Dies gilt z.B. für Fragen zur Relevanz bestimmter Vordienstzeiten für die spätere Berechnung des Ruhegehalts.


    • Es sind - wie in dem Schreiben des LBV auch ausgeführt - lediglich Kopien der Nachweise, keinesfalls Originalunterlagen (die ggf. später wieder selbst benötigt werden) vorzulegen, da durch eine etwa erforderliche Rücksendung in der Summe ein nicht leistbarer Verwaltungsaufwand entstehen würde.


    • Wir bitten um Verständnis, dass wir Lehrkräften in diesem Zusammenhang keine Kopien von in den Personalakten vorhandenen Unterlagen (Urkunden, Arbeitsverträgen etc.) zusenden können, da der in der Summe damit verbundene Aufwand nicht ohne Beeinträchtigung der Erledigung unserer anderen Aufgaben leistbar wäre. Auch von Bitten um Einsicht in die Personalakte oder um Ausdrucke gespeicherter Daten in diesem Zusammenhang bitten wir abzusehen.

    Von Rückfragen der Lehrkräfte bei den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Regierungspräsidiums bitten wir abzusehen, da die eingegangenen Erklärungen aus Personalkapazitätsgründen nur nach und nach erfasst werden und erst nach der Erfassung zu den Personalakten genommen werden."


    Dieser Tage erhielten wir Lehrer im 'Ländle' Post vom Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg mit der Aufforderung, unsere nach dem ersten allgemeinen Schulabschluss liegenden Ausbildungs- und Beschäftigungszeiten lückenlos und taggenau (!) zu erklären und entsprechende Nachweise beizufügen (Beispiele lt. Muster: Studium, Aushilfstätigkeit bei Aldi, Grundwehrdienst, Minijob bei Lidl, jeweils von – bis).
    [Wann genau habe ich in den 70er Jahren als Weihnachtsmann im Kaufhof gejobt?]


    Schreiben der personalverwaltenden Stellen zur Mitwirkung zur Erstellung der Versorgungsauskunft nach § 77 LBeamtVGBW


    "Die Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit sowie die Richterinnen und Richter erhalten nach § 77 LBeamtVGBW beginnend ab dem 1. Januar 2016 im regelmäßigem Abstand von fünf Jahren eine Auskunft über die Höhe ihrer Versorgungsbezüge. Hierzu erheben die personalverwaltenden Dienststellen die erforderlichen Daten bei Berufung in das Beamtenverhältnis oder für die am 1. Januar 2011 vorhandenen Beamtinnen und Beamten binnen drei Jahren nach Inkrafttreten des LBeamtVGBW, also in den Jahren 2011 bis einschließlich 2013.


    Die Bewältigung dieser neuen gesetzlichen Aufgabe stellt für die gesamte Landesverwaltung eine enorme Herausforderung dar. In der
    Personalabteilungsleiterbesprechung der Ministerien vom 25.06.2012 wurde daher einvernehmlich beschlossen, die Beamtinnen und Beamten / Richterinnen und Richter um ihre Mithilfe durch Übersendung des Werdeganges einschließlich der entsprechenden Nachweise an die personalverwaltenden Dienststellen zu bitten.


    Die personalverwaltenden Dienststellen werden die Werdegänge auf Vollständigkeit und Richtigkeit überprüfen und anschließend an uns weiterleiten.


    Uns obliegt ausschließlich die versorgungsrechtliche Aufbereitung dieser Daten für die Erteilung der Versorgungsauskunft.


    Das Schreiben haben nur die Beamten/Richter geboren nach dem 31.12.1950 und Beamte im Vollzugsdienst geboren nach dem 31.12.1955 erhalten.


    Bei Fragen zum Schreiben der personalverwaltenden Dienststellen sowie der Erklärung über Ausbildungs- und Beschäftigungszeiten nach § 77 LBeamtVGBW wenden Sie sich bitte an Ihre personalverwaltende Dienststelle.


    Bitte sehen Sie von schriftlichen oder telefonischen Anfragen zu dem an Sie versandten Schreiben sowie der Erklärung bei uns ab.



    Stellungnahme des Philologenverbands Baden-Württemberg

    „Der Philologenverband Baden-Württemberg (PhV BW) empfiehlt, damit vorerst noch zu warten.


    Erstens setzt sich der PhV BW als Verband und im HPR, der übrigens über diese Aktion im Vorfeld nicht informiert wurde, dafür ein, dass das LBV seine Anfrage zurückzieht und stattdessen eine Liste der vorhandenen Daten verschickt, die dann gegebenenfalls korrigiert und/oder ergänzt werden können (Kontenklärung).


    Zweitens werden laut dem Schreiben des LBV die Daten erst ab 2016 benötigt. Besondere Eile scheint also nicht geboten zu sein.


    Drittens erscheint die Maßnahme einigermaßen unsinnig, denn die Regierungspräsidien müssen ja alle Daten auf Korrektheit überprüfen, was bedeutet, dass es die Daten ohnehin vorliegen hat (nämlich in der Personalakte). Für diese Überprüfung sollen jetzt ein paar Dutzend Sachbearbeiter die Formulare von weit über 100.000 Lehrerinnen und Lehrern bearbeiten. Damit wäre der Betrieb der Regierungspräsidien auf Monate, wenn nicht Jahre lahmgelegt.“

    Quelle: http://www.phv-bw.de (Newsletter)

    Hilfreich könnte auch der vom Deutschen Philologenverband herausgegebene Auslands-Kunze sein (ISBN 978-3-402-77859-3).


    Der Auslands-Kunze ist ein Jahrbuch der aus der Bundesrepublik Deutschland an Auslandsschulen vermittelten Lehrkräfte. Er enthält Informationen über etwa 200 Schulen und 1700 Lehrkräfte in über 90 Ländern in allen fünf Erdteilen sowie wichtige amtliche Bestimmungen und Hinweise für Lehrkräfte, die an Auslandsschulen tätig sein wollen.

    Da es beim TE um die Interessen der Lehrkräfte an kaufmännischen beruflichen Schulen und nicht um berufliche Schulen aller Lernfelder geht, bietet sich eher der Verband der
    Lehrerinnen und Lehrer an Wirtschaftsschulen (http://www.vLw-nrw.de) an. Dieser vertritt die
    bildungspolitischen und gewerkschaftlichen Interessen der
    Wirtschaftspädagogen
    in Nordrhein-Westfalen. Rund 80 % aller
    organisierten Lehrerinnen und Lehrer dieses Schulbereiches sind
    Mitglieder dieses Verbandes.

    Vielleicht war die direkte Frage des TE nach der Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft und den Gründen etwas zu allgemein. Folglich kamen Antworten, die für ihn nicht allzu hilfreich sein dürften. Der TE ist offenbar Diplom-Handelslehrer, unterrichtet an einer (kaufmännischen?) beruflichen Schule und möchte konkret wissen, ob er besser durch die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft oder den Verband der Lehrerinnen und Lehrer an Wirtschaftsschulen vertreten werde. Da ist der Philologenverband, der hier mehrfach genannt wurde, keine sinnvolle Option.


    Bei der Mittel- und Stellenzuweisung werden häufig berufliche Schulen gegenüber Gymnasien benachteiligt, was u. a. damit zusammenhängt, dass die beruflichen Schulen oft zersplittert (kaufmännisch, gewerblich, landwirtschaftlich, hauswirtschaftlich-pflegerisch-sozialpädagogisch) auftreten und der PhV eine starke Lobby hat.


    Nach dem Motto: 'Jeder denkt nur an sich, nur ich denke an mich' bietet sich meiner Meinung nach, wenn überhaupt (!), die Mitgliedschaft in einer Berufsorganisation an, die die Interessen der an kaufmännisch-beruflichen Schulen tätigen Lehrkräfte des höheren Dienstes vertritt. Dazu zähle ich weder den Philologenverband noch die GEW.

    Gleich zu Beginn meines Referendariats sprach mich der Obmann des VWL (Verband der Lehrer an Wirtschaftsschulen) an meiner damaligen Schule an, ich solle Mitglied in diesem Verband werden. Auf meine Frage nach den Zielen erfuhr ich kurz und bündig: weniger Arbeit - mehr Geld! Außerdem seien fast alle Kollegen, außer ein paar Nörglern, Verbandsmitglieder. Na, und so wurde ich eben Mitglied im VWL, der jetzt im BLBS (Bundesverband der Lehrerinnen und Lehrer an berufsbildenden Schulen) aufgegangen ist.


    Für mich persönlich hat die Mitgliedschaft direkt nichts gebracht außer dem Gefühl, evtl. Rechtsschutz zu bekommen. Statt 23 Stunden unterrichten wir heute 25 Stunden; Altersermäßigungen gibt es kaum noch; bei Besoldung und Beihilfe gab es empfindliche Einschnitte. Also nix mit weniger Arbeit - mehr Geld. Ziele klar verfehlt.


    Allerdings haben es die Funktionäre überpropotional in Leitungspositionen von Schulen, Oberschulämtern (jetzt RP Abt. 7), Studienseminaren und Dualen Hochschulen (vormals Berufsakademien) geschafft. Über die Gründe kann man nur spekulieren.


    Im Bereich der beruflichen Schulen hat sich die GEW schwerpunktmäßig und recht erfolgreich für die Interessen der Technischen Lehrkräfte (gehobener Dienst) eingesetzt. Wer 40 Jahre alt war und sich 'pädagogisch bewährt' hatte, konnte in den höheren Dienst aufsteigen, sofern er auch 'wissenschaftlichen Unterricht' erteilte. So kamen Gärtner, Frisösen oder Köche als Fachleiter in A 15 und erteilten außer dem eigentlichen Fachunterricht beispielsweise 'Latein' (Bezeichnungen der Pflanzen), 'Chemie' (Zusammensetzung der Haarfärbemittel) oder 'Ernährungswissenschaften' (Menükunde). Die GEW feierte dies als Umsetzung des Leistungsprinzips. Abitur, Lehre, Uni-Studium und Referendariat verblassen daneben natürlich bzw. sind keine besonderen Leistungen. :wacko:


    Dies führte verständlicherweise bei den wissenschaftlichen Lehrkräften an berufichen Schulen zu gewissen Animositäten gegenüber der GEW, die sich offenbar auch an deiner Schule zeigen.


    Es ist sicher nicht in Ordnung, dass beispielsweise ein KFZ-Meister, der in Berufsschulklassen qualifizierten Unterricht erteilt, ein höheres Deputat bei geringerer Besoldung hat, aber solange unsere Laufbahnen sich grundsätzlich nach den Bildungsabschlüssen richten, stößt es einem Altphilologen am Gymnasium schon sauer auf, wenn ein Technischer Lehrer zum Studiendirektor an einer beruflichen Schule ernannt wird, weil er zwei Wochenstunden 'Latein' unterrichtet.

    Zunächst: Angestellte bekommen Gehalt, Beamte Bezüge.


    Diese bekommst du vom Landesamt für Besoldung und Versorgung in Fellbach, sofern du dort als 'Zahlfall' bekannt bist, d. h. dort sämtliche dafür erforderlichen Unterlagen vorliegen. Wann dies der Fall ist, ist unterschiedlich und hängt u. a. davon ab, ob du bereits als Referendar in Baden-Württemberg tätig warst, ob du bereits in der November-Ausschreibung oder erst im Nachrückverfahren die Zusage der Übernahme ins Beamtenverhältnis auf Probe erhalten hast, wann du die Ernennungsurkunde erhalten hast und diese ans RP weitergeleitet wurde. Letztlich kommt es auch noch auf die Urlaubssituation im RP und beim LBV an und ob du rechtzeitig das Formular zur Festsetzung und Auszahlung der Besoldung nach Fellbach geschickt hast, damit die dort wissen, wohin sie das Geld überweisen sollen.


    Die Bezüge werden deinem Konto am letzten Bankwerktag eines Monats für den Folgemonat gutgeschrieben. Es ist durchaus möglich, dass 'neue' Studienräte die (anteiligen) September-Bezüge bereits am 31.08. erhalten haben. Wenn du genau wissen willst, ob du zunächst eine Abschlagszahlung bekommst, solltest du beim LBV nachfragen.

    Du musst zwischen Kündigung (einseitig) und Auflösung (mehrseitig) unterscheiden.


    Zeitlich befristete Arbeitsverträge können grundsätzlich nicht (einseitig) ordentlich gekündigt werden. Ausnahme: Eine Kündigungsmöglichkeit wurde ausdrücklich einzel- oder tarifvertraglich vereinbart, letzteres nur dann, wenn der Tarifvertrag auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden ist.


    Eine Auflösung des Arbeitsvertrages im gegenseitigen Einvernehmen ist hingegen jederzeit möglich.


    Schau also in deinem Arbeitsvertrag nach, ob du vorzeitig kündigen darfst. Falls nicht, müsstest du deinen Arbeitgeber um Zustimmung zu einem Auflösungsvertrag bitten. Willigt er nicht ein, musst du den Vertrag bis zum Zeitablauf erfüllen.

    Ich meine in Niedersachsen gibt es einen Erlass, dass Lehrer ab 2013 (?) grundsätzlich keine Treuhandkonten auf eigenen Namen mehr führen dürfen und auch sonst jegliches überwiesenes Geld über das Konto der Schule laufen muss. (Ganz sicher bin ich mir aber nicht.)

    Möglicherweise eine Konsequenz aus der Causa Wulff?

    Zunächst solltest du abklären, ob (evtl. aufgrund weiterer Nebentätigkeiten) diese Tätigkeit genehmigungspflichtig ist. Bei Nachhilfe für 'eigene' Schüler ist diese Genehmigung grundsätzlich zu verweigern, außer bei unentgeltlichem Lückenfüllen nach einer Krankheit (siehe § 13 Abs. 2 Nr. 3 der Bayerischen Lehrerdienstordnung). Mit Umkehrschlüssen sollte man zwar vorsichtig sein, doch gehe ich davon aus, dass du einen Schüler, den du nicht selbst unterrichtest, auf eine Prüfung vorbereiten darfst. Kannst du aber jetzt schon definitiv ausschließen, dass du als Lehrer in die Nachprüfung eingebunden wirst?


    Ist denn in NRW eine einzelne Schule berechtigt, Vertretungsverträge abzuschließen, oder darf das nur das Regierungspräsidium?


    Das solltest du auch bei der Privatschule überprüfen. Oftmals macht die Schule nur einen Vorschlag an den Schulträger (Bischöfliches Schulamt oder ähnliches), der dann den Arbeitsvertrag mit dem Bewerber abschließt oder nicht. Nicht dass du am Ende zwischen zwei Stühlen sitzt.

    Also, was mache ich denn nun. Habe bei der privaten Schule nterschrieben, weil ich dachte, ich hab bei der staatlichen ja nix unterschrieben und wollte da anrufen und sagen, ich habe was besseres. Seufz. Was mache ich nun?

    So würde ich es an deiner Stelle auch machen. Anrufen und den Sachverhalt schildern. Entweder gehen die auch davon aus, dass wegen fehlender Schriftform kein Arbeitsvertrag zustande gekommen sei, und die Sache ist erledigt. Andernfalls würde ich bitten, den bestehenden (mündlich) geschlossenen Arbeitsvertrag im gegenseitigen Einvernehmen mit sofortiger Wirkuung zu beenden (= Auflösungsvertrag, bedarf der Schriftform!), evtl. darauf hinweisen, dass du anderenfalls von deinem Kündigungsrecht Gebrauch machen würdest.


    Vermutlich wirst du keinerlei Probleme bekommen. Du bist sicher kein Einzelfall. Was meinst du, wie viele Ausbildungsverträge auf diese Weise schon vor Ausbildungsbeginn beendet werden, weil der Azubi einen anderen Ausbildungsplatz bevorzugt, der ihm erst später zugesagt wurde?


    Der Arbeitgeber könnte ein Urteil erstreiten. wonach du zur Dienstleistung verpflichtet wirst. Das wäre jedoch nicht vollstreckbar, da in Deutschland Zwangsarbeit verboten ist. Es blieben evtl. Schadenersatzansprüche, aber welcher Schaden kann schon entstehen, wenn viele Kandidaten auf eine Stelle warten (vielleicht Fahrtkosten für Vorstellung; Kosten für Stellenanzeige).


    Also bleibe ganz ruhig und freue dich auf die neue Stelle. Ich wollte nur nicht die Aussage stehen lassen, dass ein Vertrag nur dann wirksam ist, wenn er in Schriftform vorliegt und unterschrieben wurde.

    § 1 Abs. 1 Kündigungsschutzgesetz


    Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.


    Verlangt Berlin/Brandenburg schon eine Sozialauswahl ab Beginn der Beschäftigung?

    Solche Arbeitsverträge würden dann wohl auch die meisten von uns annehmen, denn mündliche Arbeitsverträge sind grundsätzlich unbefristet ;)

    Ja, so ist es.


    § 14 Abs. 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz:

    Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.


    Die nur mündlich vereinbarte Befristung ist mangels Schriftform nach § 125 Satz 1 BGB nichtig mit der Folge, dass ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entsteht. Die spätere schriftliche Niederlegung des Vertrags führt nicht zur Wirksamkeit der Befristung.


    Aber: Was nutzt dem Arbeitnehmer ein unbefristetes Arbeitsverhältnis, wenn es vom Arbeitgeber kurzfristig wieder gekündigt wird? Dann ist ein befristetes Arbeitsverhältnis günstiger, da es ordentlich nicht vorzeitig beendet werden kann, es sei denn, es wurde eine solche Kündigungsmöglichkeit vertraglich vereinbart.

    So lange Du noch keinen Arbeitsvertrag unterschrieben hast, kannst Du selbstverständlich jederzeit eine andere Stelle annehmen. Auch eine "Vorvereinbarung" (so kenne ich das aus Bayern) bindet Dich nicht, sondern dient lediglich dazu, das Verfahren der Refinanzierung der Stelle über die übergeordnete Behörde anzuleiern.


    Vorsicht! In Bayern gehen bekanntlich die Uhren anders, aber dass man jederzeit eine andere Stelle annehmen könne, so lange man einen Arbeitsvertrag nicht unterschrieben habe, gilt in dieser Form mit Sicherheit auch nicht in Bayern.


    Arbeitsverträge bedürfen nur dann der Schriftform, wenn ein auf das Arbeitsverhältnis anzuwendender Tarifvertrag dieses ausdrücklich vorsieht, d. h. wenn der Arbeitgeber Mitglied im AG-Verband und der Arbeitnehmer Gewerkschaftsmitglied ist oder wenn der Tarifvertrag für allgemein verbindlich erklärt worden ist. Ansonsten können Arbeitsverträge selbstverständlich formfrei, also auch mündlich abgeschlossen werden. Das ergibt sich insbesondere auch aus dem § 2 Nachweisgesetz:


    (1) Der Arbeitgeber hat spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen. In die Niederschrift sind mindestens aufzunehmen:


    1.der Name und die Anschrift der Vertragsparteien,
    2.der Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses,
    3.bei befristeten Arbeitsverhältnissen: die vorhersehbare Dauer des Arbeitsverhältnisses,
    usw.


    Warum sollte denn der Arbeitsgeber einseitig dazu verpflichtet werden, nachträglich die wichtigsten Punkte des (formfrei!) geschlossenen Arbeitsvertrages schriftlich niederzulegen, wenn ein von beiden Seiten unterschriebener schriftlicher Vertrag vorliegen müsste?


    Also liebe Lehrerin, erkundige dich bei kompetenter Stelle, ob ein anzuwendender Tarifvertrag die Schriftform vorsieht. Ansonsten hättest du einen gültigen Arbeitsvertrag abgeschlossen. Für diesen gilt allerdings eine Kündigungsfristvon zwei Wochen, falls eine Probezeit vereinbart wurde, ansonsten von vier Wochen zum 15. oder Ende eines Kalendermonats. Streitig ist, ob ein Arbeitsvertrag bereits vor Beginn der Tätigkeit gekündigt werden kann. Vermutlich wird ein Arbeitsgeber jedoch darauf eingehen, denn was hätte er davon, den Arbeitnehmer bereits nach kürzester Zeit ersetzen zu müssen.

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