In NRW wird ja meist dahingehend beurteilt, dass nur der Teil der Arbeit, in dem die Täuschung begangen wurde, mit ungenügend bewertet werden darf. Wenn also ein Spickzettel zum Thema A gefunden wird, muss der Teil zum Thema B normal bewertet werden. Dementsprechend dürfte man nur den Teil, der „bearbeitet“ wurde, mit ungenügend bewerten und der Rest muss so bleiben.
Wahrscheinlich würde aber auch hier so argumentiert, dass die Leistung ja vor der Täuschung erbracht und bewertet wurde, so dass die Note nicht verändert werden darf. Eine Ordnungsmaßnahme schließt das aber nicht aus. Oder man einigt sich auf eine „schöne“ Nachschreibeklausur.