Ergänzend zu Bolzbolds Angaben nochmal ein Auszug aus dem SGB V, §45 Abs. 2a
"2a) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 besteht der Anspruch auf Krankengeld nach Absatz 1 für das Jahr 2022 für jedes Kind längstens für 30 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte längstens für 60 Arbeitstage. Der Anspruch nach Satz 1 besteht für Versicherte für nicht mehr als 65 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte für nicht mehr als 130 Arbeitstage."
Für 2022 gilt also eine entsprechend höhere Anzahl an Kindkrankentage