Beiträge von chemikus08
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Ich würde immer über ein Reiseunternehmen buchen. Stellt Euch doch bitte mal vor, ihr überweist das Geld an ein Busunternehmen direkt und der Bus kommt nicht, weil die Firma letzte Woche Insolvenz angemeldet hat. Das Geld ist dann weg bzw. in der Insolvenzmasse und Ihr könnt Euch in der Liste der Gläubiger hinten anstellen. Bei einem Reiseunternehmen existiert ein Sicherheitsfond der für solche Schäden aufkommt.
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fachlich beraten lassen und den Köder, den der moralisierende Richter anscheinend ausgeworfen hat, nicht schlucken, sondern - egal wie schwer es fällt - einfach mal den Mund halten.
Ein Geständnis ist kein prinzipieller Fehler. Ich hatte, zumindest mit den Informationen die die Presse geliefert hat, den Eindruck, dass die Staatsanwaltschaft schon gründlich ermittelt hat und selbst bei beharrlichem Schweigen hinreichend der Angeklagten noch einiges in der Hinterhand gehabe hätte, um eine vollständige Beweiskette zu erreichen. Dementsprechend hätte dies dann nur zur Prozessverlängerung geführt, schlussendlich aber wäre dann (möglicherweis) gänzlich fehlende Reue bei der Strafzumessung berücksichtigt worden. Daher können wir hier von außen wirklich nicht sagen, ob die Aussage die bessere oder schlechtere Strategie gewesen wäre.
Was ich mich die ganze Zeit gefragt habe ist, was können wir (wir alle Kollegium, Personalrat....) tun, damit sowas in Zukunft nicht mehr passiert. Und da ist mir eins aufgefallen. Es gibt eine ganze Menge Literatur zu diesem Thema. Jedoch wird in dieser schnelllebigen Zeit niemand die Zeit finden, vor einer Klassenfahrt noch großartig Literatur zu studieren. Daher...
Es bedarf einer einfachen Checkliste, die man bei der Bezreg oder auch beim KuMi runterladen kann, wo all die Punkte berücksichtigt werden, die so in der Vergangenheit passiert sind. Dann braucht man die nur noch abzuhaken und gut ist. Das steht jetzt ganz oben bei mir auf der to do Liste.
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ch erlebte den Fall eines Schülers, der versehentlich Erdnuss gegessen hatte-Kommt zur Unterkunft, trifft dort schon mit Hautveränderungen und Atemnot auf die Lehrkraft und bekommt gesagt, er solle sich hinlegen und ausruhen. Ich habe dann kurzerhand den Rettungsdienst gerufen und die Aufforderung der Nutzung des Pens weitergegeben. Und dann noch gezeigt, mit welcher Seite er genutzt wird.
Da war ich in keiner Weise involviert, saß nur zufällig am Nachbartisch.Das geht schneller als man denkt. Ich erinnere mich an einen Fall aus meiner frühen Jugend. Da war ein Mitglied der Jugendtotkreuz Landesleitung mit auf einem Zeltlager und ist am anderen morgen nicht mehr aufgewacht.
Hier wurden sogar die Allergien abgefragt, leider waren damals die Kennzeichnungspflichten in den Niederlanden wohl andere und er hat zu Abend das Falsche gegessen.
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War das jetzt eigentlich schon die Berufung? Hat das aktuelle Gericht eine Berufung nicht zugelassen?
Zu unterscheiden ist zwischen einer kleinen und einer großen Strafkammer. Die große Strafkammer wird tätig, wenn das möglicher Stafmaß (ich meine) fünf Jahre erreicht. Die kleine entsprechend darunter. Bei der großen Strafkammer ist grundsätzlich nur die Revision zulässig. Hat wohl auch mit dem Aufwand zu tun. Bei der großen Stafkammer sitzen da nämlich drei Berufsrichter und zwei Laienrichter (Schöffe). Damit ist die Große Strafkammer das einzige erstinstanzliche Strafgericht bei dem die Hauptamtlichkeit überwiegt.
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n den Berichten über die Anhörungen werden Bemerkungen und Fragen des Richters zitiert, die nicht neutral wirken, sondern die mediale Vorverurteilung befeuert und den Druck erhöht haben, z.B. ob sie nicht meinen, man sollte sich mal kümmern, wenn sich ein Kind die ganze Nacht übergibt.
Das wäre möglicherweise eine Begründung für einen Revisionsantrag. Das sind alles Bemerkungen vor denen man uns damals in der Schöffenbelehrung ausdrücklich gewarnt hat.
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Nö, die protestierenden Bauern machen es richtig. Wir machen es falsch.
Na dann machen es die Klimakleber ja auch richtig, gleiches Recht für alle.
Nein, natürlich nicht, Nötigung gehört weder bei den Klimaklebern noch bei den Bauern zum Zulässigen eines GG konformen Protests.
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Es ist in der Tat die einzige Möglichkeit,. Der wesentliche Unterschied aber ist, dass ich bei einer Revision nicht inhaltlich gegen das Urteil angehe, dass wäre dann nämlich eine Beriulung sondern ich muss dem Gericht formale Fehler nachweisen. Ein solcher Fehler könnte beispielsweise das nicht berechtigte Fehlen eines gesetzlichen Richters sein (also die Schöffen die tasächlich für das Verfahren vorgesehen waren) oder aber die Verwertung von Beweisen, die einem Verwertungsverbot unterliegen. Und nur wenn das Revisionsgericht zu der Entscheidung gelangt, dass die Rechtsfehler gravierend genug sind kann es das Urteil aufheben. Dann muss eine andere Kammer des Landgerichts das Verfahren erneut eröffnen.
Es kann aber auch zu der Aufgassung gelangen, dass eben solche Rechtsfehler nicht vorliegen,dann bleibt das Urteil bestehen. Das Revisionsgericht wird jedoch nicht erneut in die Beweiserhebung gehen, dies bleibt einer anderen LG Kammer vorbehalten, wenn der Revision statt gegeben wird.
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@NRW-Lehrerin
Nur zur Info. Das ist kein Berufungsverfahren sondern ein Revisionsverfahren. Eine erneute Tatbestandsfeststellung findet beim Revisionsverfahren im Gegensatz zu einem Berufungsverfahren nicht statt.
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Fortsetzung folgt
Die zunächst verurteilten LehrerInnen haben beide Revision eingelegt.
Es geht also weiter
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Zur Zeit bist Du tarifbeschäftigte Lehrkraft und kannst als solche jederzeit kündigen. 'Wenn Du dann später im Bereich Schule wieder aktiv sein möchtest, muss Du das ganz normale Bewerbungsverfahren durchlaufen. Da Du S2 Lehrer bist, kannst Du Dich an der RS jedoch nur als Seiteneinsteiger mit nicht passendem Lehramt bewerben.
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Hier wird jetzt sehr viel herumspekuliert, daher schreibe ich mal was als ehemaliger Schöffe.
Für ein Urteil muss die E'rfüllung eines Straftatbestandes mit hinreichender Sicherheit bewiesen werden. Einlassungen der Angeklagten können hierbei als Geständnis gewertet werden. Ursprünglich waren wesentlich mehr Verhandlungstage angesetzt. Hätte die Damen sich nicht eingelassen, dann wären weitere Zeugenbefragungen hinzugekommen. Dies kann auch der Grund sein, dass man im Urteil auf die meines Erachtens nach noch wesentlich schwerwiegendere Verfehlung, nämlich erst 48 Stunden nach Kenntnis vom Krankenstand der Schülerin dort aufgeschlagen zu sein, gar nicht weiter eingegangen ist. Man an dieser Stelle schlichtweg den Sack zu gemacht, da man genug Material für eine Verurteilung zusammen hatte. Ansonsten hätte man sicherlich noch weitere Aussagen zusammengetragen, verbunden mit dem Risiko, dass auch das Strafmaß noch nach oben hätte gehen können.
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Zu unterscheiden ist hier nochmals deutlich zwischen dem Recht auf Stundenreduzierung nach SGB IX und ggf. den Antrag auf Teildienstfähigkeit. Soweit ich die Fragestellerin verstanden habe geht es nicht um die Feststellung einer begrenzten Dienstfähigkeit nach Beamtenstatusgesetz sondern zunächst nur um Teilzeit nach SGB IX. Die Unterscheidung ist deshalb wichtig, da bei Beamten auf Probe in der Tat ja noch die Lebenszeitverbeamtung im Raum steht. Daher würde ich das 'Thema Teildienstfähigkeit erst anpacken, wenn die Lebenszeitverbeamtung durch ist.
Auch wenn der Antrag auf Schwerbehinderung noch nicht durch ist, gilst Du nach Antragstellung auf schwerbehindert unter Vorbehalt und zwar so lange, bis ein rechtskräftiger Bescheid vorliegt. Sollte der GdB unter 50 liegen, dann muss Du unbedingt einen Antrag auf Gleichstellung beim Arbeitsamt stellen. Bitte unbedingt die SbV aufsuchen!!
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Der § 164 Abs. 5 gewährt Schwerbehinderten das Recht auf Teilzeit, wenn dies wegen Art und Schwere der Behinderung erforderlich ist. Da es sich um eine unmittelbar aus dem Schwerbehindertenrecht abgeleitete Vorschrift ist. Ein entsprechender Antrag ist zeitnah umzusetzen. Am Besten vorher Kontakt mir der Schwerbehindertenvertretung aufnehmen, damit diese sich mit dem Inklusionsbeauftragten des Arbeitgebers respektive Dienstherrn in Verbindung setzt.
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Der vorsitzende Richter hat wohl sehr an das Gewissen der Beklagten appelliert.
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§ 33 FrUrlV
in Verbindung mit § 45 SGB V
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Danke für das tw. Zitat aus der BASS.
An der Stelle nochmal der eindringliche Appell diese Erlasse auch durchzulesen. Wir verweisen in den jährlichen Belehrungen immer auf den Wandererlass.
Achtet Ihr beispielsweise auch bei jedem Schulausflug darauf, dass wenigstens ein Ersthelfer dabei ist? Nein? Dann schaut mal in den Erlass. Was wird wohl passieren, wenn ein Schüler einen plötzlichen Herzstillstand bekommt und keiner da ist der reanimieren kann. Jetzt muss nur noch ein Vater dem Staatsanwalt den Wandererlass zuspielen. Der Planer und Genehmigter der Fahrt kann sich schon Mal warm anziehen. Aus diesem Grunde Schulen wir das gesamte Kollegium in erster Hilfe.
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Ich lese mir Verwunderung,, dass die Abfrage von Vorerkrankungen nicht bei allen Kollegen zum selbstverständlichen know how gehört. Mir persönlich würde diese Erkenntnis bereits mit 16 Jahren im Jugendrotkreuz Gruppenleiteraufbaulehrgang vermittelt. Bei meinem nächsten Besuch eines Zfsl werde ich ernsthaft mal nachfragen was da diesbezüglich vermittelt wird.
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So ganz Unrecht hat Schmidt nicht. Bei der derzeitigen Personalsituation sind alle mit dem regulären Betrieb schon überlastet. Das hat u.a. die letzte Befragung der GEW ergeben. In Überlastungssituationen kommt es zu Fehlleistungen. Ob jetzt im konkreten Fall das mitursächlich war weiß ich nicht. Das man hingegen bei der derzeitigen Personalsituation die Durchführung von Fahrten generell aussetzen sollte, ja dem stimme ich zu. Auch süß Sicherheitsgründen.
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Die Spiegeldarstellung ist ziemlich deckungsgleich mit dem , was mir damals aus erster Hand erzählt wurde. Ein Nachbar von uns war damals Teilnehmer und einer der Schüler, der das Mädchen betreut hat.
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