Hier noch mal der Kommentar zur APO GOst:
APO-GOSt-Kommentar, S. 95: „Diese Feststellungsprüfung ist nicht vom Einverständnis der Schülerin oder des Schülers abhängig. Nimmt er oder sie nicht daran teil, liegt eine Leistungsverweigerung vor. Die Feststellungsprüfung ist insbesondere dann angezeigt, wenn wegen häufiger oder längerer Versäumnisse keine ausreichende Beurteilungsgrundlage für den Schüler oder die Schülerin im Bereich der Sonstigen Mitarbeit vorliegt. Bei erkrankten Schülerinnen und Schülern kann die Prüfung auch zu Beginn des folgenden Schulhalbjahres durchgeführt werden. Die Kursabschlussnote wird in solchen Fällen aus den im Unterricht bewerteten Einzelleistungen und dem Prüfungsergebnis gebildet. Im Unterschied zur Nachprüfung werden Leistungsfeststellungsprüfungen allein vom Fachlehrer durchgeführt. Es bestehen aber keine Bedenken, wenn er sich der Hilfe eines/einer anderen fachlich kompetenten Lehrers oder Lehrerin, z.B. zur Führung eines Protokolls, bedient. Die Feststellungsprüfung kann aber nur eine zu schmale Beurteilungsbasis ergänzen und nicht eine fehlende ersetzen.“