Beiträge von Seph

    Na ja, so gerne ich auch unterrichte und bei allen Vorteilen des Beamtenstatus im nächsten Leben lieber wieder Privatwirtschaft, wo man sich auf so viele Stellen bewerben kann, wie man möchte, wenn man diese interessant findet. Dies ist mein Resümee aus dem, was ich in den letzten Schuljahren erlebt habe.

    Auch in der Privatwirtschaft wird dich dein Chef schräg anschauen, wenn du dich unternehmensintern auf drei verschiedene Posten gleichzeitig bewirbst.

    Telefonieren wurde mir untersagt, jeder habe ein Recht drauf den Lehrer zu sprechen (wohl eher: zu treffen).

    Das möge die SL mal rechtlich belegen. Das NSchG normiert hierzu lediglich:

    Zitat von §55 Abs. 2 NSchG

    Die Schule führt den Dialog mit den Erziehungsberechtigten sowohl bezüglich der schulischen Entwicklung als auch des Leistungsstandes des Kindes, um entwicklungsspezifische Problemstellungen frühzeitig zu erkennen und gemeinsam mit den Erziehungsberechtigten zu bewältigen.


    Die Form dieses Dialogs ist in keiner Weise festgelegt. Selbstverständlich kann dieser auch fernmündlich oder ggf. gar schriftlich erfolgen. Desweiteren gilt:

    Zitat von §55 Abs. 3 NSchG
    Die Schule hat die Erziehungsberechtigten über die Bewertung von erbrachten Leistungen und andere wesentliche, deren Kinder betreffende Vorgänge in geeigneter Weise zu unterrichten.

    Hierfür reichen bereits einfache schriftliche Mitteilungen vollkommen aus.

    Ich vermute, dass es analoge offene Regelungen auch in den anderen Bundesländern gibt und mich würde stark wundern, wenn es irgendwo die Einschränkung auf reine Präsenzveranstaltungen für solche Austauschformen gäbe.

    PS: Da es hier um Hessen ging: dort gelten wenig verwunderlich ähnliche Bedingungen. Auch §72 Abs. 3 HSchG normiert lediglich die Informationspflicht und Beratung in "angemessenem Umfang", keineswegs aber die Form, in der dies geschehen muss.

    Hat jemand von euch bereits Ansprüche geltend gemacht? Da ich auch direkt betroffen bin, habe ich das zuständige LBV in Düsseldorf mit einer Nachforderung konfrontiert und eine Ablehnung bekommen. O-Ton: das Urteil gelte für tarifbeschäftigte und nicht für Beamte.

    Das ist erst einmal kühl und nüchtern betrachtet sachlich richtig.

    Wie würdet ihr strategisch nun weiter vorgehen?

    Das zugehörige Urteil genau lesen und abschätzen, ob eine analoge Klage vor einem Verwaltungsgericht ähnlich aussichtsreich ist. Das vermag ich offen gestanden nicht einzuschätzen, hier ist wohl kaum um eine Beratung bei einem spezialisierten Anwalt (oder der Gewerkschaft) drum herum zu kommen.

    Dafür spricht zumindest, dass der Bezug zum AGG auch für Beamte anwendbar wäre, dagegen spricht u.a. dass das Gericht explizit auf eine Trennung von Arbeitgeber-Leistungen in solche ohne und solche mit Bezug zur erbrachten Arbeitsleistung eingeht...eine Trennung, die es so bei Beamten überhaupt nicht gibt.

    Das ist eine Definitionsfrage und für mich ist jemand mit einem positiven Test krank und bleibt es auch, egal wie andere es für sich definieren.

    Das ist nur medizinisch nicht haltbar. Nur weil noch für SARS-CoV-2 typische Eiweißstrukturen nachweisbar sind, ist eine Person nicht automatisch auch an Covid-19 erkrankt. Insofern ist das "für sich definieren" vermutlich eher auf dich selbst zu beziehen ;)

    Das kann man sich auch gut an Herpes-simplex-Viren klarmachen, die nach Erstinfektion lebenslang persistieren und in Deutschland bei ca. 90% aller Erwachsenen nachweisbar sind. Die Erkrankungsraten sind hingegen erheblich niedriger.

    Wer krank ist - weswegen auch immer - soll zuhause bleiben und sich auskurieren. Hier wird keiner zum Helden ernannt, weil er krank aber mit Maske zur Arbeit kommt. Wenigstens das könnte man aus dieser Zeit doch mitnehmen.

    Es ging hier überhaupt nicht um jemanden, der sich mit Krankheitssymptomen zur Arbeit schleppt, sondern um jemand, der wieder fit ist und aus Rücksicht (!) auf seine Mitmenschen vorsichtshalber noch Maske trägt....ein Verhalten, was in ostasiatischen Ländern eher die Regel und hier im Westen scheinbar die Ausnahme ist, für die sich dann noch zu rechtfertigen ist.

    Du Glückseliger. Unsere Schulleitung lässt Lehrer auch um 19:00 antanzen, wenn „wichtige“ Eltern meinen, dass die Arbeit vorgeht… Da nützt es auch nichts wenn ich drauf hinweise, dass mir die Bank um 19:00 auch keinen Termin gibt. Und die Berufsgruppe der besagten Eltern auch nicht.

    Das wäre dann der richtige Moment, die SL auch mal an ihre Fürsorgepflichten zu erinnern, insbesondere wenn auf Präsenztermine bestanden wird. Grundsätzlich können in begründeten Ausnahmefällen natürlich Gespräche auch außerhalb der Öffnungszeiten der Schule stattfinden, dafür gibt es aber seit einigen Jahren so tolle Erfindungen wie Telefon oder sogar (Video-)Konferenz per PC....habe ich zumindest gerüchteweise mal gehört. Lehrkräfte für ein einzelnes Elterngespräch noch stundenlang in der Schule zu halten oder extra noch einmal anreisen zu lassen, ist unverhältnismäßig.

    Außer die Fahrtzeit wäre mit öffentlichen Verkehrsmitteln deutlich länger, dann zählt auch die Autofahrt als Arbeitszeit. Gerade bei längeren Dienstreisen in ländliche Gebiete ist das nicht zu vernachlässigen.

    Das ist korrekt. Das gilt übrigens auch dann, wenn der Dienstherr die Verwendung des Kfz zur Erledigung der Dienstgeschäfte explizit angeordnet hat. Gleichzeitig betrifft dieser Fall wohl die wenigsten Kolleginnen und Kollegen. Da denke ich am ehesten noch an Seminarleitungen am Studienseminar, die für Unterrichtsbesuche durch die Gegend fahren müssen und ggf. an Teilabordnungen an andere Schulen oder den Einsatz an verkehrsungünstig gelegenen Außenstellen.

    Die eigentliche An- und Abreise zur Arbeitsstelle ist hingegen i.d.R. keine Arbeitszeit, insbesondere wenn man selbst aktive Lenkzeit hat.

    Genau das ist doch ein Merkmal des Lehrerberufs, dass er ÜBERALL und mobil arbeiten darf, ohne um Erlaubnis zu fragen.

    Schon weit vor digitalen Zeiten.

    Das ist ja hier auch nicht das Problem, sondern wurde nur der Vollständigkeit halber mit erwähnt. Es geht vielmehr darum, wann Wegezeiten überhaupt Arbeitszeiten sein können und wann sie es nicht sind. Dazu wurde oben einiges ausgeführt.

    Die Kopfarbeit fasse ich aber nach Gefühl zusammen, weil ich eben nicht immer auf die Uhr schau, wenn ich anfange, Unterrichtsentwürfe zu überlegen. Es wäre für mich eine Horrorvorstellung, immer auf das Handy zu drücken, wenn ich anfange, bewusst konstruktiv über die Schule nachzudenken.

    Ich kann nur anraten, eine möglichst bewusste Trennung von Arbeitszeit, zu der sicher auch "Kopfarbeit" gehört und die zu großen Teilen von uns frei verteilbar ist, von Freizeit vorzunehmen.

    Dass der Arbeitsweg nicht zählt ist sicher erfolgreich anfechtbar, wenn man im Zug korrigiert bzw. bei der Autofahrt Elterntelefonate durchführt.

    Und auch bei der geistigen Arbeit sehe ich gute Chancen beim Lehrerberuf, wenn das echt mal juristisch geklärt werden müsste, da diese die Hälfte der Arbeit ausmacht. Ein Kollege fährt jeden Tag mit dem Zug einfach eine Stunde, der erledigt sowohl die geistige Arbeit als auch Korrekturen im Zug und versucht, zuhause nichts mehr zu machen. der würde ja völlig aus dem Erfassungsschema fallen, obwohl er arbeitet.

    Das ist zumindest im Arbeitsrecht längst entschieden. Grundsätzlich zählen Wegezeiten (gerade auch aus arbeitsschutzrechtlichen Gründen) nicht als Arbeitszeit. Das gilt selbst für Fahrtzeiten bei Dienstreisen, wenn es dem AN überlassen bleibt, wie er die Zeit nutzt. Muss der AN hingegen diese Wegezeiten zur Erledigung seiner Arbeitsaufgaben nutzen - dazu gehören auch Vor- und Nachbereitungen von Dienstgeschäften - so zählen diese vollumfänglich als Arbeitszeit. (vgl. u.a. BAG Az. 9 AZR 519/05)

    Wenn ich im Zug Arbeiten korrigiere oder meinen Unterricht vorbereite, dann ist das ziemlich sicher als Arbeitszeit anzuerkennen. Wenn ich selbst ein Auto oder Fahrrad im Straßenverkehr lenke und dabei nebenbei an die Arbeit denke, dann ist das schon sehr fraglich.

    1. Ich möchte mein Bundesland nach wie vor nicht nennen und bitte das zu akzeptieren.

    Das ist natürlich deine Entscheidung, mach dir aber bitte klar, dass wir dann deine Ausgangsfragen vermutlich nicht sinnvoll beantworten können, da sich die Bundesländer in den Möglichkeiten von Seiteneinstiegen, Anerkennung von Qualifikationen, den richtigen Ansprechpartnern usw. durchaus unterscheiden.

    Offen gestanden kenne ich aber auch kein Bundesland, welches Lehrkräften mit nur einem Fach des Fächerkanons allgemeinbildender Schulen (hier Englisch) eine dauerhafte Festanstellung anbieten würde. Insofern verkürzt sich die ganze Überlegung von dir eigentlich auf folgende Fragen:

    1. Möchte ich eine dauerhafte Festanstellung an einer berufsbildenden Schule entsprechend meiner Qualifikation? oder

    2. Erwerbe ich noch die benötigten Qualifikationen für das LA RS? oder

    3. Reichen mir auch weiterhin befristete Vertretungsstellen an (immer wieder verschiedenen) allgemeinbildenden Schulen aus?

    Ich hab mich ja initiativ beworben. Hätte ich das mal gelassen und gleich direkt die Schulen angeschrieben.

    Eine Initiativbewerbung an Schulen hätte an der Situation nichts geändert. Auch die einzelnen Schulen sind genau an die gleichen Bedingungen zur Einstellung gebunden, wie bei Einstellung direkt über das "Schulamt". Je nach Bundesland geht ohnehin auch nur eine von beiden Varianten.

    Es waren keine vier Jahre und es ist nur die Stellvertretung.

    Ihr dürft mich aber dann wohl trotzdem ab dem neuen Schuljahr steinigen. Manchmal frage ich mich, wie solche Dinge passieren. Vielleicht frage ich mich aber auch besser nicht mehr. Es war doch ursprünglich kein Ziel mehr...

    Herzlichen Glückwunsch und vielen Dank, dass du uns auf dem Laufenden hälst. Es ist einfach spannend, wie sich der Thread über die Jahre mit deiner beruflichen Laufbahn mitentwickelt hat und man sieht hier sehr gut die ganzen damit verbundenen Überlegungen, Vor- und Nachteile.

    Er/sie hat doch jetzt 2x geschrieben, dass darüber nicht spekuliert werden soll, kann man ja dann auch respektieren, finde ich.

    Ich bin da grundsätzlich ganz bei dir, befürchte gleichzeitig aber, dass es bei der Frage, inwiefern eine Anstellung auch an einer anderen Schulform möglich ist und wen man dafür am besten kontaktieren müsste, wie so oft stark bundeslandabhängig sein dürfte.

    Frage: wenn ich meine Arbeit auf einem speziellen Arbeitsplatz mit Ergometer indoor verrichte (das gibt es, sogar für Schüler im Klassenzimmer laut Medienberichten), ist das dann Radfahren oder Arbeitszeit?

    Den Unterschied zwischen indoor auf einem Ergometer und draußen im Straßenverkehr fahren bzgl. der dafür notwendigen Aufmerksamkeit sollte unmittelbar einleuchten. Bei ersterem verkommt das fahren an sich zur Nebenbeschäftigung ohne Ablenkung, bei letzterem sind eher die Gedanken an Arbeit die Nebenbeschäftigung, die stark durch die im Verkehr gebotene Aufmerksamkeit eingeschränkt wird.

    @Midnatsol

    Moin, ich habe mir diese Frage auch gestellt und eine Kategorie "Krank" erstellt. Diese ist dann gleichrangig mit den Kategorien AZ in der Schule-AZ daheim. In dieser Kategorie verzeichne ich dann nur die Unterrichtsstunden, die ich nicht habe unterrichten müssen, sonst nichts.

    Genauso mache ich das auch. Wenn ich krank bin, erfasse ich unter der Kategorie "Krankheit" die sonst am entsprechenden Tag üblicherweise anfallende Arbeitszeit. Dazu gehören aber auch andere fixe Termine, die an dem Tag gewesen wären, nicht nur der eigentliche Unterricht.

    Nun mein Vorschlag: Ich (und vielleicht auch andere Kollegen und Kolleginnen) wäre bereit, meinen Fall öffentlich zu machen. Spiegel TV wäre bestimmt interessiert ebenso Lanz.

    Ich habe da so eine Vermutung, was in der Öffentlichkeit ankommt, wenn im TV die Headline auftaucht "Lehrkräfte weigern sich, an Arbeitszeitstudie teilzunehmen". Der geneigte Zuschauer macht daraus vermutlich eher "Sollen sich diese vollbezahlten Teilzeitjobber mal nicht so haben" ;)

    Dass im Übrigen auch Angestellte im ÖD einer besonderen Treuepflicht unterliegen und damit Veröffentlichungen, in denen sich gegen den eigenen Arbeitgeber gewandt wird, durchaus kritisch sein können, kann man sich an einzelnen Gerichtsentscheidungen klarmachen. Das betrifft dann halt nicht das Disziplinarrecht, sondern eher die arbeitsrechtliche Frage ob eine damit verbundene fristgemäße oder gar fristlose Kündigung rechtens ist. Zu einem solchen Schluss kam z.B. das LAG Baden-Württemberg 2022, nachdem sich eine Polizeiärztin in einer Sonntagszeitung zum Widerstand gegen Corona-Maßnahmen und Teilnahme an Demonstrationen unter Verächtlichmachung der Staatsorgane aufrief.

    Hier sollen Menschen gezwungen werden an einer Studie teilzunehmen, die äußerst umstritten ist und eine App verwendet, die ich nicht auf meinem privaten Handy benutzen will. Das kann doch nicht sein, dass man keinerlei Möglichkeiten hat, sich gegen so eine Anordnung zu wehren.

    Der Ausweg wurde hier schon mehrfach aufgezeigt: Niemand kann dich zwingen, auf deinem Privatgerät eine App zu installieren. Man teilt also schlicht nüchtern-sachlich und schriftlich mit, das private Gerät stehe für dienstliche Belange nicht zur Verfügung es stehe kein digitales Gerät zur Installation einer solchen App zur Verfügung und warte einfach ab.

    Darüber hinaus teile ich aber den Beitrag von Sissymaus vollumfänglich und möchte einmal mehr ergänzen, dass eine Arbeitszeiterfassung gerade auch für die individuelle Steuerung und damit auch Einhaltung der Wochenarbeitszeiten sehr sinnvoll ist und damit unmittelbar dazu beiträgt, nicht in überlastende Situationen zu kommen.

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