Diese Dinge sind in Deutschland alle gesetzlich geregelt, durch einen Ehevertrag lässt sich eine anteilige Übertragung der Altersversorgung im Rahmen eines ehelichen Zugewinns nicht ausschließen, denn sonst müsste der Steuerzahler für für den finanzschwächeren Scheidungsteil aufkommen. Die Übernahme einer gegenseitigen Versorgungspflicht in gewissem Rahmen ist nun mal ein elementarer Bestandteil der Ehe.
Zumindest ist das mein Kenntnisstand, verbindliche Antworten gibt es nur bei einem Anwalt.
Das ist so pauschal nicht korrekt. Der Verzicht auf Durchführung des Versorgungsausgleichs ist durchaus per Ehevertrag vereinbar. Allerdings kann dieser (auch später erst) gerichtlich für sittenwidrig und damit unwirksam erklärt werden.
Die Sittenwidrigkeit wird insbesondere dann angenommen, wenn offensichtlich bei Vertragsverhandlungen einer der beiden Partner (wirtschaftlich) dominiert hatte und keine hinreichende Rechtsberatung der Partner erfolgte (z.B. A ist Alleinverdiener, B kümmert sich um Haushalt und Kids, Ausschluss des Versorgungs- und Zugewinnausgleichs durch A).
Nicht sittenwidrig hingegen sind i.d.R. Konstellationen, bei denen A und B bei Vertragsschluss ähnlich aufgestellt waren und z.B. Ausschlüsse von Ausgleichen durch andere Dinge kompensiert werden (z.B. Ausschluss Versorgungsausgleich, dafür Einzahlung in private Lebensversicherung durch den finanziell stärkeren Partner zugunsten des anderen o.ä.).