Ja, das kann ich gut nachvollziehen und ist leider viel zu oft genauso, wie du es beschreibst.
Beiträge von Seph
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Die Fahrtenwoche wird bei uns nicht von den Kolleg*innen beschlossen/gelegt, die durchzuführenden Fahrten stehen im Fahrtenkonzept (ja ich weiß, von der Lehrer- und Schulkonferenz verabredet, da stimmen aber wohl Leute ab, die nie im Leben betroffen sein werden), die Klassenleitungen sind nicht unbedingt freiwillig, genauso wenig wie die Begleitung (rein theoretisch kann ja jede*r verpflichtet werden).
Es zeigt sich immer mal wieder, dass Beschlüsse von entsprechenden Gremien nicht immer rechtskonform sind. Die Arbeitszeit von Lehrkräften auf Sonntage auszudehnen ist mit Sicherheit keine Festlegung, die durch Mehrheitsbeschluss innerhalb einer Schule getroffen werden kann.
PS: Mir ist auch mindestens eine Schule bekannt, die in einem solchen Gremium beschlossen hat, dass die Fahrtkostenerstattung der Lehrkräfte lediglich anteilig mit Blick auf vorhandenes Budget und eingereichte Gesamtkosten erfolgt. In diesem Fall ist das Gremium nicht nur nicht zuständig für einen solchen Beschluss, sondern ist dieser sogar klar rechtswidrig.
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Wer ordnet denn an? Das wird in der Regel doch durch die betreuende Lehrkraft festgelegt - und die mitfahrenden KollegInnen wissen im Voraus, worauf sie sich einlassen. Zum Thema Mindestruhezeiten gibt es ja bereits einen Thread.
Ja stimmt, so läuft das nicht selten in der Praxis. Dann muss aber auch klar sein, dass die Teilnahme an einer solchen Fahrt freiwillig erfolgt. Ich persönlich bin da voll bei @WillG : Entweder es findet sich eine Lösung in der Schule, bei Ankunft eine Ruhezeit über einen Ausgleichstag o.ä. zu haben oder ich fahre bei einer solchen Fahrt nicht mit. In die Verlegenheit kam ich allerdings offen gestanden auch noch nie, weil ich meine bisherigen Fahrten immer so geplant habe, dass sowohl rund um die Fahrt als auch während der Fahrt angemessene Erholungszeiten möglich waren.
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Und in der dritten Runde kommt auch nichts heraus und es geht in die Schlichtung.
Am Ende wird es die 3.000€ über 18 Monate gestreckt geben und 5% dann am Ende oben drauf.

Die Einschätzung halte ich - leider - für realistisch

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Ist man mit a13 und „nur“ Unterrichten zufrieden, auch ok. Und ich finde man muss auch keine extra Aufgaben machen.
Das magst du so finden, entspricht aber nicht deinen Verpflichtungen als Lehrkraft. Unser Aufgabenspektrum erschöpft sich keineswegs im Unterrichten selbst, insofern sind die oft so bezeichneten "Extra Aufgaben" oft gerade nicht "Extra".
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Dass Fahrten erst einmal grundsätzlich auch an einem Sonntag erlaubt sind, heißt noch lange nicht, dass diese auch so gegen den Willen der Beteiligten angeordnet werden dürfen. Die Rechtsgrundlage, die die Anordnung von Sonntagsarbeit bei Lehrkräften ermöglicht und diese dann noch ohne Einhaltung irgendwelcher Mindestruhezeiten anschließend wieder in die Schule zitieren erlaubt, würde ich wirklich gerne sehen.
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Dafür ist die TdL gar nicht autorisiert denn über die Besoldung der Landesbeamten entscheiden alleine die jeweiligen Länderparlamente
Um etwas in Frage zu stellen, muss man auch gar nicht authorisiert sein. Und in Anbetracht dessen, dass die Mitglieder der TdL nicht selten die Finanzministerien der beteiligten Bundesländer sind, sind solche Äußerungen durchaus ernstzunehmen.
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Es gibt doch bereits jetzt nicht genügend Lehrkräfte, um den Unterricht fest mit 1 Lehrkraft pro Klasse abzudecken. Darauf weisen die Initiatoren ja selbst auch hin. Offen bleibt, wo in Anbetracht dieses Befundes zusätzlich noch die Lehrkräfte für konsequente Doppelsteckungen herkommen sollen.
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Ich kann auch durch Null teilen. Das Ergebnis ist die Doppelnull:
∞Auch bei ∞/0
Das Ergebnis ist redundant.Ähm nein, bitte nicht mit der Grenzwertbildung für Division von Zahlen durch beliebig kleine Zahlen verwechseln. Der Grenzwert eines Quotienten a/n für n gegen Null ist zwar unendlich, das ist aber nicht das Ergebnis der Division a/0, die nicht definiert ist.
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Falls Sie dieser Interpretation nicht glauben, dann fahren Sie doch einfach mal bei mehrtägigen Klassenfahrten nach Hause. Falls dann etwas passiert, können Sie gerne den Richter von ihrer Aussage überzeugen.
Damit unterliegen Sie dem Missverständnis, man sei während der Klassenfahrt rund um die Uhr im Dienst. Das ist bei einer gut geplanten Klassenfahrt aber schlicht nicht der Fall. Auch bei diesen sind die Mindestruhezeiten (mit den zulässigen Ausnahmen wie Notfällen) einzuhalten und entsprechend der Personaleinsatz vorab zu planen. Die während der Veranstaltung auch in Ruhezeiten bestehende Rufbereitschaft steht dem nicht entgegen.
Zur Randbemerkung: Ich habe nochmal meine Kommentare durchgesehen. Dort habe ich lesidlich vom Arbeitsrecht gesprochen. Durch Ihre Einführung des Tarifvertrages haben Sie ein Spezialfall eingeführt und die allgemeinen Aussagen auf eine kleinere Gruppe eingeschränkt.
Welche Arbeitnehmer innerhalb der Schule sind denn nicht tariflich angestellt, sodass die Einführung des Tarifvertrags eine Einschränkung auf eine kleinere Gruppe mit sich brächte? Im Übrigen wäre Ihre Grundaussage, die Mindestruhezeit sei durch den AG zu verkürzen ohne Bezug auf einen Tarifvertrag erst Recht falsch, da eine solche Verkürzung gerade nur für bestimmte Berufsgruppen oder auf Basis eines Tarifvertrags vorgenommen werden könnte.
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Das Einzige, was ich klären konnte war, dass bei der A13 eben erst bei Erfahrungsstufe 8 Schluss ist, bei der E 13 wird bereits bei 5 der Deckel drauf gemacht. Das werde ich mir morgen nochmal ansehen, hier erwarte ich schon eine gewisse Differenz zum ersten des Monats.
Die Erfahrungsstufen sind nicht 1:1 miteinander zu vergleichen. Es ist also keineswegs so, dass der Schritt von A13/4 zu A13/5 dem Schritt von E13/4 zu E13/5 entspricht. Insofern wird bei Angestellten auch nicht "bereits früher der Deckel drauf gemacht". Betrachtet man das Bruttoeinkommen, so beginnt E13/1 in Berlin zwar unterhalb von A13/1, in den höchsten Erfahrungsstufen liegt A13/8 allerdings unter E13/6. Mit Familienzuschlägen und Netto sieht das natürlich wieder deutlich anders aus.
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Alles anzeigen
Es gibt erschiedene FSK-Freigaben:
FSK 0: Ohne Zweideutigkeiten und ohne GewaltFSK 6: Mit Kuss auf die Wange
FSK 12: Mit Kuss auf den Mund (Zunge beim Frosch nicht sichtbar!)
FSK 16: An die Wand, ohne das Klatschen, ohne Blut
FSK 18: Mit Blut, Heirat und Vollzug der Ehe
Ich kenne das eher in dieser Form:
FSK 6: Die Heldin ist die Prinzessin.
FSK 12: Der Held bekommt die Prinzessin.
FSK 16: Der Bösewicht bekommt die Prinzessin.
FSK 18: Alle bekommen die Prinzessin.
Aber vermutlich ist das veraltet, da deutlich sexistisch.
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Landschaftlich sah das im Harz mal so aus, bevor der Borkenkäfer kam

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Naja Seph, der Bezug sollte doch klar sein - dort leisten sehr viele bei Bedarf Dienst, wenn die Gefahrenlage akut ist, hast du dort auch mal 24std oder 48 std Dienst…
Gibt auch genug Kollegen, die Doppelschichten regelmäßig fahren müssen …
Das ist ja alles schön und gut, hat aber schlicht gar nichts mit den hier diskutierten Regelungen für (angestellte) Lehrkräfte zu tun.
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Ja, das schätze ich genauso ein und hatte ich neulich erst hier geschrieben, als das Thema schon einmal aufkam. Angekommen ist das aber scheinbar nicht.
Übrigens sind wir auch nicht nur auf die Sommerferien beschränkt, sondern haben zur Wahl unserer 30 Urlaubstage gut 75 Werktage (Festlegung der KMK bezogen auf eine 6-Tage-Woche) zur Verfügung. Nimmt man nur eine 5-Tage-Woche als Grundlage und rechnet (bei uns an der Schule zumindest) 3 Vorbereitungstage am Ende der Sommerferien heraus, so würden in NDS 2023 noch immer 62 Tage zur Verfügung stehen, um die 30 Urlaubstage aufzuteilen.
Das ist mit der versuchten Einschränkung der Betriebsferien der Firma im zitierten Urteil nicht ansatzweise vergleichbar.
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Poste das Beispiel bitte in einem Polizeiforum - die Lacher wären auf deiner Seite

Worauf bezieht sich dein Beitrag? Weder sind für Polizisten die hier diskutierten Details zu Klassenleitungen noch bis auf sehr wenige Ausnahmen von Polizeiangestellten die Diskussion zu arbeitsrechtlichen Bestimmungen interessant.
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Seitdem ich in meiner damaligen Ausbildungsschule miterleben durfte wie einer jungen Kollegin von der Schulleiterin eine Disziplinarklage angedroht wurde wegen der mißbräuchlichen Nutzung von Dienstgerät, sie hatte an dem einen Lehrerarbeitsplarz in der Schule ein privates Foto eingescannt und auf ihrem USB-Stick gespeichert, habe ich gelernt nicht auf Goodwill zu bauen.
Deswegen fragt man bei beabsichtigter Privatnutzung vorher (!), ob man das ausnahmsweise mal darf oder nicht. Es sind auch in der Privatwirtschaft schon AN wegen des Ladens des eigenen Handys abgemahnt worden, was in vielen anderen Betrieben überhaupt kein Problem wäre.
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Wir haben doch einen Urlaubsanspruch von 30 Tagen, richtig? Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, daß maximal 3/5 des Urlaubs vom Arbeitgeber vorgegeben werden dürfen (Beschluss vom 28.07.1981, 1 ABR 79/79). Das wären 18 Tage. Die verbleibenden 12 Tage stehen zur freien Verfügung des Arbeitnehmers. Um diese 12 Tage geht es mir. Die müßten gemäß des Urteils dann doch wohl auch in der Schulzeit genommen werden können.
Das Thema hatten wir hier erst vor kurzem und ich hatte damals bereits darauf hingewiesen, dass die Schlussfolgerung falsch ist.
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Das bedeutet übersetzt, dass in einem Tarifvertrag mindestens die Standardfloskel zur Ruhezeit enthalten sein muss, wie auch viele andere Dinge. Randbemerkung: Nicht jeder Lehrer arbeitet im Tarifvertrag.
Das Arbeitsschutzgesetz ist ein Abwehrgesetz von Arbeitnehmern gegenüber dem Arbeitgeber. Der Arbeitgeber hat hingegen auch Rechte, die u.A. im Unternehmensrecht verankert sind. Dort können weitere Regelungen bezüglich der Ruhezeit nachgelesen werden. Für Behörden gilt natürlich ein anderes übergeordnetes Gesetz.
Nein, das bedeutet schlicht und einfach, dass die Mindestruhezeitregelungen des ArbZG für die AG-Seite bindend sind und auch ein wie auch immer geartetes "Unternehmensrecht" das nicht so einfach aushebelt. Dort können im Übrigen gerade keine weiteren Regelungen bezüglich der Ruhezeiten nachgelesen werden. Du kannst aber gerne den Gegenbeweis antreten, in dem du entsprechende gesetzliche Regelungen, die dem ArbZG widersprechen, hier zitierst.
Randbemerkung: Du hattest selbst auf die Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis abgestellt, nur für diese gelten überhaupt die von dir zitierten arbeitsrechtlichen Regelungen. Und diese wiederum sind - zumindestens im öffentlichen Dienst - alle tarifvertraglich angestellt.
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Auch ist es irrelvant, ob diese Gründen im Tarifvertrag verankert ist, da das Arbeitsschutzgesetz bereits vorher greift. Ein Tarifvertrag konkretisiert lediglich "verhandelbare" Vertragsdetails.
Das Arbeitszeitgesetz sieht explizit entsprechende Verkürzungen der Mindestruhezeiten nur im Zusammenhang mit tarifvertraglichen Regelungen und nur im genannten stark begrenzten Umfang. Ohne entsprechende tarifvertragliche Regelungen darf eine Verkürzung überhaupt nicht vorgenommen werden. Ausnahmen hiervon sind lediglich die in §5 Absatz 2 genannten Branchen, in denen ausnahmsweise auch so eine Verkürzung um 1 Stunde möglich ist. Das betrifft uns Lehrkräfte aber ohnehin nicht. Weitere Ausnahmen sind Notfälle und außergewöhnliche Fälle nach §14 ArbZG. Damit sind aber gerade nicht die gut planbaren Termine für Elternabende oder die ebenfalls gut planbare Durchführung von Klassenfahrten erfasst.
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