„Die Schulleitung hat bei der Festlegung der Sitzordnung im Lehrerzimmer das Direktionsrecht, muss jedoch die Mitbestimmungsrechte des Personalrats beachten. Gemäß § 72 Abs. 1 LPVG NRW hat der Personalrat bei Maßnahmen, die die Arbeitsbedingungen betreffen, ein Mitbestimmungsrecht. Dies umfasst auch die Sitzordnung, da sie die Arbeitsumgebung und damit die Arbeitsbedingungen der Lehrkräfte beeinflusst. Die Schulleitung muss den Personalrat vor der Umsetzung der Sitzordnung informieren und dessen Zustimmung einholen. Eine Maßnahme, die der Mitbestimmung des Personalrats unterliegt, kann nur mit dessen Zustimmung getroffen werden. Falls der Personalrat Einwände hat, muss er diese innerhalb einer Woche schriftlich mitteilen.“ (LAG Hamm, Urt. V. vom 13.01.2000 - 17 SA 1712/99)
Woher du diese Aussage nimmst, erschließt sich mir offen gestanden nicht ansatzweise. Im verlinkten Urteil des LAG Hamm ging es möglicherweise um Mitbestimmungsrechte des Personalrats bzgl. der streitgegenständlichen fristlosen Kündigung, mit Sicherheit aber nicht um die Sitzordnung in einem Lehrerzimmer.
Und nein, wie ich bereits weiter oben ausgeführt hatte, ergibt sich aus dem Direktionsrecht der SL nicht das Recht, die Tischordnung im Lehrerzimmer vorzuschreiben. Die SL hat lediglich auf die bestimmungsgemäße Nutzung und die sachgerechte Ausstattung des Lehrerzimmers zu achten.
Auch ist dein Verweis auf §72 Abs. 1 LPVG NRW falsch. Dieser Absatz regelt Personalangelegenheiten und keine Arbeitsbedingungen.
PS: Ich weiß, dass die KI-Suche von Google ähnlichen Nonsense ausgibt, aber eine Quelle dazu findet sich nicht.