Leider ist der Volltext scheinbar neuerdings nicht mehr frei zugänglich. Wenn ich mich richtig erinnere, war das Urteil etwas differenzierter, nahm Bezug auf ein paar Besonderheiten der vorliegenden Situation und war anders als gerne kolportiert kein Blankoverbot.
Das einzige, was da ausdifferenziert war, war der Blick auf das Alter der Schüler und damit den Umfang der Aufsichtspflicht. Im konkreten Fall ging es damals um 14- bis 15-jährige Schüler, für die die Anordnung einer Mitbeaufsichtigung als Amtspflichtverletzung der Schulleitung gedeutet wurde. Man mag bei volljährigen Oberstufenschülern zu anderen Ergebnissen kommen, für Unter- und Mittelstufenschüler jedoch gerade nicht. So heißt es in den Entscheidungsgründen u.a.
Zitat von BGH, Urteil vom 19.06.1972, Az. III ZR 80/70
Der Schulleiter habe kraft der ihm gegenüber den Schulkindern obliegenden Amtspflicht dafür Sorge tragen müssen, daß minderjährige Schüler einer einzelnen Klasse zur Vermeidung von Schäden beaufsichtigt würden, und habe diese Pflicht schuldhaft verletzt (§ 839 BGB Art. 34 GG). Es sei nämlich eine Erfahrungstatsache, daß sich unbeaufsichtigt fühlende Schulkinder gerne und zwar desto lieber je länger die Klasse ohne geeignete Aufsicht sei, in den Klassenräumen Unfug trieben und Streitigkeiten austrügen, was leicht zu nachteiligen Folgen für Mitschüler führen könne. Deshalb habe er die von der Klägerin besuchte, sich aus 14 bis 15jährigen Jungen und Mädchen zusammensetzende Klasse nicht während zweier Unterrichtsstunden ohne Aufsicht durch eine Lehrkraft lassen dürfen.
Der BGH hatte sich damals auch mit den zugehörigen Revisionsrügen, wie z.B. dem Hinweis, dass eine ununterbrochen Aufsichtsführung ohnehin im Schulbetrieb nicht möglich und angezeigt sei, beschäftigt und ziemlich genau herausgearbeitet, warum dass dennoch keine Mitbeaufsichtigung einer anderen Klasse während des Unterrichts im Nachbarraum erlaubt.