Beiträge von Seph

    Mir fällt auf, dass die TZ-Kräfte bei uns viel mehr Zusatzaufgaben haben im Verhältnis zu den VZ-Kräften. Wenn es eine neue Aufgabe gibt (Beispiel: Hygienebeauftragter seit Corona...), übernimmt das - natürlich - eine TZ-Kraft, denn die hat ja noch Kapazitäten...

    Das kenne ich wiederum genau andersherum: Aufgaben werden v.a. von Teilzeitkräften gerne mit der Begründung abgelehnt, man sei ja "nur" Teilzeit, daher müssten die Vollzeitkräfte hier (wieder einmal) eingebunden werden.

    PS: Da das jeweils nur anekdotisch ist, sollten beide Erfahrungsberichte nicht mit Tatsachenbehauptungen verwechselt werden. Am Ende kommt es eher auf die tatsächliche relative Arbeitsbelastung und auf die persönlichen Einstellungen zur Tätigkeit als Lehrkraft an, ob man sich auch in andere Prozesse einbringen möchte und kann, als auf die anteilige Wochenarbeitszeit.

    In NRW ist eine einzelne Kursabschlussnote ein Verwaltungsakt gegen den Widerspruch eingelegt werden kann. Das kann dann durchaus mit den Klausurnoten begründet werden, weil diese bei uns erheblichen Einfluss auf die Kursabschlussnote haben. Dazu ist afaik keine vorherige Beschwerde gegen eine Klausurnote nötig.

    Das ist zwar richtig, führt aber dennoch nicht dazu, dass die Klausurnote an sich bereits einen Verwaltungsakt darstellt. Gegen diese ist daher nur die Beschwerde möglich. In einem möglichen Widerspruchsverfahren gegen eine gebildete Kursabschlussnote wird dann nur noch abstrakt geprüft, ob diese auf sachfremden Überlegungen fußt. Die fehlende Beschwerde gegen die Klausurnote wird sich der Antragssteller dann durchaus zugegen halten lassen müssen, wenn auch diese keine formale Notwendigkeit darstellt.

    Unabhängig davon dürfte die Bezirksregierung bei einer Beschwerde gegen eine Lehrer/SL, der "ungrechtfertig" einen schweren Täuschungsversuch sieht und eine Klausur neuansetzt oder mit ungenügend bewertet, Rechtsicherheit schaffen können. Deshalb sollte man sicherheitshalber zumidnest mit dem Stufenkoorinator oder der SL über solche Fälle sprechen.

    Ich möchte gar nicht bestreiten, dass ein solches Vorgehen sinnvoll sein kann. Notwendig ist es jedoch nicht. Die Beurteilung, ob ein Täuschungsversuch vorlag oder nicht, kann die Fachlehrkraft auch alleine treffen. Diese ist als Fachlehrkraft und/oder Aufsichtsführende für diese Einschätzung auch eher geeignet, als die SL oder gar die Bezirksregierung.

    Wie du auch selber schreibst, gibt es entsprechende Fälle mir Rechtssprechung ja durchaus bereits. Das Schüler/Elten auch in diesem aktuellen Fall auch den Rechtsweg einschreiten können, sollte allen Beteiligten klar sein.

    Ob etwas "glaubhaft dargelegt" werden kann, sollte man als Lehrkraft in solchen Fälllen nicht alleine entscheiden. Formfehler sorgen sonst dafür, dass ein Widerspruch Erfolg hat.

    Um das etwas zu ordnen: Über die Bewertung (hier mit "ungenügend") entscheidet bei normalen Klausuren erst einmal allein die Fachlehrkraft. Lediglich bei Abschlussprüfungen wird i.d.R. Prüfungskommission hinzuzuziehen sein. Die Note einer normalen Klausur entfaltet auch noch keine hinreichende Wirkung nach außen, um überhaupt gerichtlich überprüfbar zu sein. Formell ist natürlich (nur) die Beschwerde gegen die Einzelnote möglich. Eine solche würde überhaupt erst dazu führen, dass sich die Schule noch einmal mit dem Bewertungsverfahren auseinandersetzen muss und entscheidet, ob sie dieser stattgibt oder eben auch nicht.

    Der Rechtsweg (Widerspruch, Klage) steht nur bei Verwaltungsakten offen.

    Bei mir sind es hin und zurück ca. 40km pro Tag zu fahren. Jetzt mit etwas schönerem Wetter hatte ich mich kürzlich auch mal getraut, die Strecke mit dem Rad zu probieren und war erstaunt, dass ich dank gut ausgebauter Radwege mit dem Rad im Berufsverkehr nur ca. 10-15min länger als mit dem Auto benötige. Täglich funktioniert dies leider nicht, da die enge Taktung mit Terminen und Kinder wegbringen/abholen nur manchmal Luft lässt.

    Tatsächlich lege ich aber jedes Mal, wenn ich fahre, die eingesparten Spritkosten (derzeit immerhin 6-7€) zur Seite. Die tatsächlichen Kosten für die Kfz-Nutzung lägen unter Berücksichtigung von Abschreibung, Verschleiß usw. sogar noch höher. Die nächste Radfahrt ist für Dienstag geplant :)

    Deshalb steht im Titel ja auch "Wünsche und Hoffnungen" und nicht "Realität"

    Schon klar, für mich war das so eine Sache unter dem Motto "Sei vorsichtig mit deinen Wünschen, sie könnten wahr werden". Insofern wünsche ich mir persönlich eher eine höhere finanzielle Wertschätzung meiner Arbeit als kleinere Klassen. Ob ich nun 16 oder 24 SuS unterrichte, macht abgesehen von den seltenen Korrekturen, deren Zeitbedarf mit der Anzahl skaliert, für mich kaum einen Unterschied.

    Mein persönlicher Wunsch wäre eine Klassenstärke von 10 bis 14 SuS, mit bis zu 20 Kindern und Jugendlichen könnte ich mich sicherlich auch gut arrangieren.

    Diesen Wunsch teilen vermutlich viele Lehrkräfte, wenn er nur als solcher im Raum steht und alle anderen Rahmenbedingungen gleich bleiben. In der Realität ist ein solcher Wunsch nicht von ökonomischen Zwängen und (nicht) zur Verfügung stehendem Personal und Bewerberpool zu trennen. Mir persönlich sind dann doch eher Klassen mit 20+ und eine steigende Bezahlung als Klassen mit 10-14 bei stagnierender Bezahlung lieber.

    PS: Auch mit Blick auf die widersprüchliche Studienlage zum Einfluss Klassengröße auf Bildungserfolg gibt es selbst bei Bereitstellen entsprechender Mittel vermutlich deutlich effektivere (im Sinne einer Kosten-Nutzen Betrachtung) Stellschrauben als die Reduktion der Klassengrößen.

    Das wird rechtlich so nicht unbedingt zu halten sein. Das solltest du mit dem Oberstufenkoordinatro/dem Schulleiter absprechen.

    Wenn du den Thread etwas durchliest, wirst du einige Infos rund um die Rechtsprechung zu vergleichbaren Vorfällen finden. In Kurzform: Es ist haltbar, beiden nachweislich in die Täuschung involvierten Personen die Prüfungsleistung abzuerkennen, wenn von diesen nicht glaubhaft dargelegt werden kann, ob einer von beiden gar nicht selbst getäuscht hat.

    Wer der Urheber ist.

    Darum muss man sich nur wenig Sorgen machen. Schau dir mal die Urteilsbegründung des von mir oben verlinkten Urteil des VGH Bawü an. Dort ist in einem ähnlichen Fall die erbrachte Leistung des eigentlichen Urhebers nur deswegen anerkannt worden und das Abschreibenlassen sanktionsfrei geblieben, da glaubhaft gemacht wurde, dass diese Leistung tatsächlich eigenständig erbracht wurde. Dafür reichte dem Gericht gerade nicht die Zusicherung des Betroffenen aus, sondern es war entscheidend, dass der Täuschende ebenfalls eidesstattlich versicherte (und zwar vor erfolgter Bewertung!), dass nur er getäuscht habe und der andere nicht.

    Schieben sich die der Täuschung verdächtigten Personen hingegen nur gegenseitig die Schuld zu, können sie gerade nicht glaubhaft machen, ihre Prüfungsleistung jeweils selbständig erstellt zu haben und wären alle entsprechend (nicht) zu bewerten.

    Sind halt nur Mutmaßungen. Daher im Zweifel für den Angeklagten. Wenn mir sowas auffällt, dann rede ich natürlich mit den betroffenen Personen.

    Es sind gerade nicht nur Mutmaßungen, sondern nachweislich vergleichbare Texte, die so nicht zufällig zustande gekommen sein können. O. Meier hat es bereits korrekt festgestellt: Der Grundsatz in dubio pro reo findet seine Anwendung (nur) im Strafrecht, dort sind die Ansprüche an die Beweisführung ganz andere als im Zivilrecht oder wie hier im öffentlichen Recht.

    Es stellte sich heraus, dass die beiden genau den Text, den sie in der KA geschrieben hatten bereits als Übungstext verfasst und auswendig gelernt hatten. Der stärkere Schüler hatte das dann noch etwas angepasst und ergänzt an die tatsächliche Aufgabenstellung, der schwächere nicht (und viele Fehler eingebaut) und deshalb das Thema deutlicher verfehlt. Beide hatten also in der KA nicht abgeschrieben.

    Ich würde empfehlen, den Anscheinsbeweis als Ausgangspunkt zu nehmen und dann basierend darauf von allen drei SuS eine plausible Erklärung einzufordern mit Hinweis auf die Konsequenzen gemäß Notenverordnung.

    Das ist ein schönes Beispiel für das korrekte Vorgehen. Zunächst spricht der Beweis des ersten Anscheins für einen Täuschungsversuch, der aber durch geeigneten Gegenvortrag erschüttert werden kann. In diesem Beispiel ist plausibel nachvollziehbar, wie es zur Deckung der Texte gekommen war. Nicht ausreichend hingegen wäre z.B. der Hinweis darauf, dass es abstrakt auch andere Erklärungen statt einer Täuschung geben kann, wenn diese nicht hinreichend sicher belegt wären.

    Im Falle gleicher Texte von Prüflingen können sich diese im Übrigen nicht aus der Verantwortung ziehen, indem sie wechselseitig behaupten, die jeweils anderen hätten von ihnen abgeschrieben. Sanktionsfrei (bzgl. der Prüfungsbewertung, nicht bzgl. Erziehungsmitteln) hingegen bleibt das Abschreibenlassen, sofern noch vor erfolgter Bewertung vom Abschreibenden dier Täuschung eingeräumt wird bzw. der Täuschende festgestellt wurde. Ein späteres Einräumen reicht hingegen hierfür nicht, da sonst eine ungerechtfertigte Verantwortungsübernahme möglich wäre (vgl. u.a.

    VGH Ba-Wü, Mannheim, Beschluß vom 03.07.1986, 9 S 1586/86)

    Ist das so? Ich hatte den Fall vor ein paar Jahren mal.

    Ja, das ist so. Das gilt übrigens auch für die Abschlussprüfungen. So kann in NDS z.B. das Abitur nach späterem Bekanntwerden eines Täuschungsversuchs auch nach Ausgabe des Abiturzeugnisses bis zu einem Jahr danach noch aberkannt werden.

    Wenn man während des Schreibens der Klausur nichts gemerkt hat, dann würde ich im Nachhinein niemals von Betrug ausgehen. Auch ein gleicher Wortlaut kann viele andere Ursachen haben. Ist mir auch schon passiert, das kam von Leute die sich immer zum Lernen getroffen hatten und teilweise nicht nebeneinander saßen.

    Ähm doch, das riecht geradezu nach einem Betrugsversuch und kann als solcher geahndet werden. Das ist im Prüfungsrecht auch entsprechend vorgesehen. @O. Meier hat hier bereits den Begriff des Anscheinsbeweises eingebracht, der sich gerade auf eine bemerkenswerte Übereinstimmung des Wortlauts gleich dreier Prüflinge stützt und stützen darf.

    Natürlich sind auch andere Ursachen nicht ausgeschlossen, jedoch dreht sich nun die Beweislast um. Die Prüflinge hätten jetzt deutlich nachvollziehbar zu machen, wie es zu dieser bemerkenswerten Übereinstimmung gekommen sein kann. Die Hürden hierfür liegen relativ hoch, eine einfache Behauptung wie "Wir haben zusammen gelernt" reicht gerade noch nicht aus, den Anscheinsbeweis zu erschüttern.

    PS: Die Argumentation ist auch am Anforderungsniveau der betreffenden Klausurstellen zu bemessen. Während das einfach Abfragen einer Definition auf den AFB I zielt und bei auswendig lernen aus gleicher Quelle auch nachvollziehbar zur wortgleichen Wiedergabe führen dürfte, ist das z.B. bei "Beurteilen Sie....." kaum zu erwarten.

    Achso, ich dachte bislang, ich beantrage eine Dienstreise, die Dienststellenleitung genehmigt und das Land zahlt. Also ich bin bislang nicht davon ausgegangen, dass das pro Schule kontingentiert wird?

    Das Land zahlt zwar, im Hintergrund steht aber dennoch ein Fahrtkostenbudget der eigenen Schule, welches belastet wird. Dieses ist ohnehin ziemlich knapp bemessen. Das darf aber natürlich nicht dazu führen, dass Lehrkräfte Kosten durch angeordnete Dienstreisen selbst übernehmen müssen. Das begrenzte Budget bindet eher die Schulleitung, nur Dienstreisen im Umfang des Budgets anordnen bzw. genehmigen zu dürfen.

    Gegen wen denn, wenn kein Täter bekannt ist?

    Zum Beispiel gegen den hier bereits erwähnten Schüler "dem man das nie zugetraut hätte". Selbst wenn er nicht unmittelbar Täter wäre, so hat er die Tathandlung durch Bekanntgabe seiner Accountdaten zumindest begünstigt. Inwiefern dies bereits ein Mitwirken an der Tathandlung begründet, müsste ein hinzuzuziehender Anwalt beurteilen.

    Vermutlich noch wesentlich schneller und ebenfalls nicht uneffektiv dürfte aber die Ahndung des Verstoßes gegen die Nutzerordnung über eine Ordnungsmaßnahme der Schule sein.

    Das stand zu befürchten, ist aber auch nicht so ungewöhnlich. Aus welchem Grund wurde eingestellt? Aus dem Bauch heraus vermute ich nach §153 StPO. Auch wenn die unerlaubte Anfertigung von Telefonmitschnitten und deren Veröffentlichung keine Kavaliersdelikte sind, ist die Schuld hier vermutlich vergleichsweise gering. Das gilt insbesondere für - wie hier anzunehmen - jugendliche Ersttäter. Der notwendige Ermittlungsaufwand steht dann schnell in keinem Verhältnis mehr zur Schwere der Schuld und zum erwartbaren Strafmaß, sodass die Kapazitäten der Staatsanwaltschaft besser in die Verfolgung schwerer Vergehen und insbesondere von Verbrechen fließt.

    Die Opfer sind dennoch nicht schutzlos. Das Verfahren ist nach Einstellung zwar (ggf. nur zunächst, sofern die Staatsanwaltschaft und nicht das Gericht eingestellt hat) strafrechtlich erledigt, dennoch lassen sich zivilrechtliche Forderungen wie Schmerzensgeld noch durchsetzen.

    Wenn es in NRW eine Pflicht zur Teilnahme gibt, wird sie wohl verletzt.

    chilipaprika: Das es in der Praxis gar keine Konsequenzen hat, ist mir auch klar. Mir ging es eher um eine formale Antwort wie das zu bewerten ist.

    Schau doch bitte einfach mal in den entsprechenden Fahrtenerlass. Dort ist klar geregelt, unter welchen Umständen die Nichtteilnahme zu ermöglichen ist und wie dann im Sinne der Schulpflicht zu verfahren ist. Die Nichtteilnahme an einer mehrtägigen Fahrt ist für sich genommen noch kein Verstoß gegen die Schulpflicht.

    Edit: Nur um Missverständnisse zu vermeiden: das gilt, sofern besondere Ausnahmefälle vorliegen, die eine Befreiung von der Teilnahme zu ermöglichen haben. Zumindest aus Hamburg ist mir auch ein niederinstanzliches Urteil bekannt, dass die Rechtmäßigkeit eines Bescheids bekräftigt hat, mittels der eine Schule einem Elternteil ein Zwangsgeld zur Durchsetzung der Teilnahme angedroht hat. Ob man sich als Schule mit solchen Maßnahmen einen Gefallen tut, halte ich hingegen für fraglich.

    Wo ist das Problem?

    Ich vermute mal: Am Ende wird man sie nicht zwingen können aber ein Bußgeld wegen der Missachtung der Schulpflicht verhängen können. Zu mindestens wenn es bei euch wirklich verbindlich ist...

    Die Schulpflicht wird doch gar nicht verletzt, wenn die nicht mitfahrenden Schüler am Unterricht in einer anderen Klasse teilnehmen bzw. auf Anweisung im Homeoffice lernen.

    Catania Ich bezweifle gar nicht - und weiß es aus eigener Erfahrung - dass die Anordnung von Mitbeaufsichtigung nach wie vor vorkommt und oft genug auch so durchgeführt wird. Im Fall der Fälle ist man aber als Lehrkraft die gekniffene Person, wenn man einer genügenden Aufsicht nicht nachkommen kann und dadurch etwas passiert. Daher halte ich es für zwingend geboten, gegen solche Anweisungen (schriftlich!) zu remonstrieren. Wird die Anweisung dennoch aufrechterhalten, führt man diese natürlich nach bestem Wissen und Gewissen aus, ist dann aber wenigstens aus der Haftung raus.

    Im Übrigen hebeln weder Aussagen eines Personalrats noch einfache Runderlasse die Rechtsprechung des BGH aus. Eine veränderte Gesetzeslage zu den relevanten Punkten, auf die sich der BGH bezogen hatte, kann ich nicht erkennen.

Werbung