Beiträge von Seph

    und solle diese Mehrarbeit nicht vergütet oder anderweitig ausgeglichen bekommen

    *seufz* Dann gerne mal wieder: Es liegt hier schlicht keine Mehrarbeit vor, sondern lediglich eine Dienstanweisung, einen kleinen Teil der ungebundenen Arbeitszeit für allgemeine Aufgaben im Sinne von §2LehrArbzVO für Praktikumsbesuche zu verwenden. Sollte zur Erledigung dieser Aufgaben Fahrten notwendig sein, so sind selbstverständlich die Fahrtkosten zu erstatten.

    Ich wies daraufhin, dass wir doch aber solche Gewaltausbrüche und Drohungen nicht tolerieren könnten. Daraufhin erklärte sie mir, dieses Abstrafen der Schüler hier wäre nicht in ihrem Sinne. Mit ihr gäbe es hier im Prinzip keine Klassenkonferenzen. Die Sch. kämen aus einem schwierigen Elternhaus und bräuchten Unterstützung, keine Strafen.

    Mal als Ansatz: In Niedersachsen entscheidet über Ordnungsmaßanhmen zwar eine Klassenkonferenz unter Vorsitz der Schulleitung, nicht aber die Schulleitung selbst. Eine Klassenkonferenz (und damit Teilkonferenz) ist einzuberufen, wenn mind. ein fünftel der stimmberechtigten Mitglieder dies verlangt. Die Sitzung hat dann innerhalb von sieben Tagen stattzufinden. Die Konferenz entscheidet mit Mehrheit über die entsprechende Maßnahme und niickt nicht einfach den SL-Entscheid ab.

    Desweiteren unterliegt deine SL einem groben Missverständnis. Ordnungsmaßnahmen sind gerade Unterstützungsmaßnahmen, die im Zusammenwirken mit Erziehungsmitteln auf die Wiederherstellung normgerechten Verhaltens abzielen. Disziplinarmaßnahmen sind keine Strafmaßnahmen. Letztere resultieren aus dem Strafrecht, welches hier zusätzlich zur Anwendung kommen kann. Die SL hat im Übrigen die Pflicht, neben anderen Straftaten insbesondere auch Gewaltdelikte zur Anzeige zu bringen. Man möge sie in diesem Zusammenhang u.a. auf den Erlass "Sicherheits- und Gewaltpräventionsmaßnahem in Schulen in Zusammenarbeit mit Polizei und Staatsanwaltschaft" und ihre damit einhergehenden Pflichten erinnern. Sie macht sich andernfalls u.U. selbst der Strafvereitelung nach §258 StGB schuldig.

    Individuell lösbar ist das Problem eben nur über die Anpassung des persönlichen Einsatzes, um auf den gleichen Stundensatz wie ein Beamter zu kommen. Vor allem bei Teamaufgaben (z. B. der gemeinsamen Erstellung von Prüfungen) sollte man das tun und auch offen kommunizieren.

    Das ist wenig zielführend. Zum Einen fußt die Bezahlung der Angestellten gerade auf der Vergütung der geleisteten Arbeit, während die Besoldung der Beamten aus dem Alimentationsprinzip folgt. Zum Anderen unterscheiden sich die (aus AG-Sicht entscheidenden) Bruttowerte kaum voneinander. Das Nettoeinkommen hingegen ist so individuell unterschiedlich (z.B. aufgrund verschiedener Steuerklassen, individueller Steuermerkmale, Versicherungskosten usw.), dass es kaum zum Vergleich taugt.

    verdiene über 1000 Euro Netto weniger als meine verbeamteten Kolleginnen,

    Mal abgesehen davon, dass der Unterschied von z.B. E13 und A13 bei gleicher Steuerklasse und Dienstzeit nicht einmal ohne Berücksichtigung der Krankenversicherung 1000€ beträgt, ist die PKV als Einsteiger über der Altersgrenze auch nicht gerade für 200-300€ zu haben. Wenn man ehrlich rechnet, verbleibt zwar eine Differenz, diese liegt aber deutlich unter 1000€.

    Eine sinnvolle Anlaufstelle könnte zunächst das deutsche Auslandsschulwesen sein. Hierfür sind auch öfter mal Stellen (u.a. im nds. Schulverwaltungsblatt) ausgeschrieben.

    Vielleicht hatte er dabei §4 Absatz 1 NBG im Kopf: "Der Vorbereitungsdienst wird im Beamtenverhältnis auf Widerruf abgeleistet." :/

    Oder gemäß §25, Absatz 8 NBG: §16 NLVO, Absatz 5, Satz 1, denn meine Einstellung beruht ja auf einer "Sondermaßnahme zur Gewinnung von Lehrkräften".

    Dann bitte auch §4 Abs. 3 NBG nicht übersehen. Es gibt auch Arbeitsstellen für nicht beamtete Lehrkräfte außerhalb des ÖD. §25 Abs. 8 zielt auf die weiter oben schon einmal erwähnten Ausnahmen wie z.B. Übergang nach langer Dienstzeit als Soldat in das zivile Berufsleben. §16 Abs. 5 NLVO hingegen könnte durchaus einschlägig sein.

    Hier geht es nicht um ein vorgeschobenes Argument, sondern um die zwingende Umsetzung einer Gerichtsentscheidung des OVG Lüneburg. Dieses hatte in mehreren Urteilen (u.a. 13 MN 396/21 vom 15.09.2021) zwar festgestellt, dass zum damaligen Zeitpunkt die Aufrechterhaltung einer MNB-Pflicht auch im Primarbereich statthaft und zumutbar sei, dies aber v.a. am damals noch nicht möglichen Impfschutz und am Schutz des Gesundheitssystems vor Überlastung festgemacht. Diese Gründe fallen inzwischen durch die breite Verfügbarkeit von Impfungen und der entspannteren Situation im Gesundheitssystem nun aber weg.

    Zitat von OVG Lüneburg

    Allerdings dürfte die bloße Verhinderung einer Infektion der Mitschüler für sich genommen nicht verhältnismäßig sein, da Kinder im Grundschulalter sich zwar häufig infizieren, aber nur sehr selten schwer oder gar tödlich erkranken. Auch der Schutz der ungeimpften Erwachsenen, die durch infizierte Kinder selbst infiziert werden und schwer erkranken können, ist zur Rechtfertigung der Maskenpflicht allein nicht ausreichend, da für diese Erwachsenen regelmäßig die Möglichkeit besteht, sich durch eine Impfung selbst vor schweren Erkrankungen hinreichend zu schützen.

    [....]

    Der Verordnungsgeber wird aber den weiteren Impffortschritt voranzutreiben und zu beobachten sowie die Maskenpflicht zumindest für jüngere Schüler aufzuheben haben, sobald die Gefahr einer Überlastung des Gesundheitssystems durch Weitergabe des Virus durch diese Schüler realistischerweise nicht mehr besteht.


    Insofern setzt der Verordnungsgeber nun nur um, was ihm vom Gericht bereits im Herbst auferlegt wurde.

    PS: Ich persönlich habe da auch Bauchschmerzen und würde mich wohler fühlen, wenn derzeit die MNB-Pflicht noch weiter bestünde. Ich kann aber auch die Argumente des OVG nachvollziehen.

    Das würde nur zutreffen, wenn Maßnahmen wie masken tragen, Lockdown, Quarantäne quasi naturgesetzlich zusammenhängen würden.

    Das tun sie aber nicht!

    Diese Zusammenhänge werden von Politikern postuliert und entsprechend Maßnahmen entschieden. Und mir scheint, die kommen da irgendwie nicht mehr raus, sind also eher ein Fall für professionelle Hilfe als für ein politisches Amt. Ich frage mich da manchmal ernsthaft wie die ihr normales Leben geregelt kriegen.


    Du tust hier ja fast so, als hätten die Masken keinerlei Effekt und als würden Politiker die Maßnahmen auswürfeln ohne jeden Zusammenhang. Ich bin froh, dass gerade nicht so agiert wird, sondern Experten zu Rate gezogen werden.

    Ich kann zwar nicht für Hessen sprechen, aber ein Zeitraum von 17 Monaten ist sehr ungewöhnlich. Gab es denn Mitbewerber, wurde dir deine Beurteilung schon eröffnet und erfolgte bereits eine Auswahlentscheidung? Im Falle einer Konkurrentenklage kann sich ein Besetzungsverfahren tatsächlich lange hinziehen.

    Es liegt doch überhaupt kein Fehlverhalten oder ein "Entziehen der geforderten Schriftlichkeit" vor. Das interpretierst du lediglich rein. Hier liegt ein zwar vermeidbarer, aber völlig menschlicher Fehler vor. Sowohl Lehrkraft als auch Schüler gingen fälschlich davon aus, dass es gar keine "geforderte Schriftlichkeit" gäbe. Insofern kann man sich dieser auch nicht entziehen. Dieser beidseitige Fehler lässt sich zum Glück einfach heilen, was im vorliegenden Fall offenbar auch geschehen ist. Mehr muss man dann auch nicht daraus machen.

    An dem, was Der Germanist schreibt, wird deutlich, wie weit wir den Schülerinnen das Gesäß hinterhertragen sollen. Wie gesagt, Studierfähigkeit vermittelt man so nicht, allerhöchstens die Fähigkeit, Verantwortung abzugeben und sich zu beschweren.

    Auch wenn du das noch so oft wiederholst, wird es in dieser Pauschalisierung nicht richtiger. Es geht um einen Schüler, der ganz frisch in der EF war und der halt mal seine Fachwahl durcheinander gebracht hatte. Das kann passieren und ist i.d.R. nicht weiter wild. Der Fehler hätte spätestens bei der Durchsicht der Kursliste auffallen müssen und ja, die Lehrkraft hat hier Mist gebaut. Das hat nichts mit "fehlende Studierfähigkeit", "das Gesäß hinterhertragen" oder ähnlichem zu tun.

    Es ist der 14. März. Klar ist, ab dem 20. März gelten die bisherigen Corona-Regelungen nicht mehr. Was dann gilt, steht - eine Woche vorher - in den Sternen. Alles, von dem man liest, das es gelten soll, ist allenfalls Gegenstand von Diskussionen oder Entwürfen.

    Wieso gewöhnen wir uns an dieses Dilettieren, diese Kurzfristigkeit? Noch dazu, wo es nicht um Pillepalle geht und der Ablauf der Frist lange bekannt war?

    Schnöde Klassenarbeiten muss ich mindestens eine Woche vorher ankündigen, aber für die Folgeregelungen eines bundesweiten Gesundheitsnotstandes gelten softere Standards.

    Weil sich der äußerst dynamische Verlauf dieser Epidemie nicht an den Terminplan von politischen Entscheidungen hält. Insofern kann man so etwas nicht mit langem Vorlauf exakt planen.

    Da bin ich mir für NDS nicht sicher, ob es über die Anzahl der Gesamtkonferenzen eine Regelung gibt. Aber evtl. weiß Seph dazu mehr!

    Das NSchG schweigt sich darüber aus, es gibt aber eine ältere Konferenzordnung, die bis zur Einführung der eigenverantwortlichen Schule 2007 für alle Schulen und (Teil-)Konferenzen Bestand hatte. Seitdem darf sich die Gesamtkonferenz nach §37 NSchG eine eigene besondere Ordnung (->Geschäftsordnung) geben und damit von den alten Regelungen in einigen Punkten abweichen. Sofern die Gesamtkonferenz keine solche besondere Ordnung beschlossen hat, ist aber noch immer die "alte" Konferenzordnung anzuwenden. Diese sieht i.d.R. eine Sitzung pro Schulhalbjahr vor (gilt auch für die Teilkonferenzen). Davon wiederum darf nach oben hin abgewichen werden, wenn ein bestimmter Anteil der Konferenzmitglieder eine Sitzung fordert oder wenn die SL eine entsprechende weitere Sitzung einberuft.

    Die grundsätzlich aufgeworfene Frage finde ich aus schulrechtlicher Perspektive aber durchaus interessant. Vielleicht können wir diese ja losgelöst vom TE noch etwas diskutieren. Im Kern geht es ja um 2 Ebenen:

    1) Ist es für die Abizulassung der Schülerinnen und Schüler entscheidend, ob die Lehrkraft Klausuren hat schreiben lassen?

    2) Was droht der Lehrkraft als Konsequenz dieser Dienstpflichtverletzung?

    Ich habe - zumindest zu erstem Punkt - keine Präzedenzfälle gefunden. Vermutlich, weil allein die Vorstellung so absurd ist, dass das noch niemand umgesetzt hat. Ich nutze im Folgenden erst einmal die nds. Verordnungen. Vermutlich könnte man im Sinne der Schüler den Passus über entschuldigt verpasste Klausuren nutzen, die zur Ersatzleistung berechtigen, die wiederum eine Klausur sein kann, aber nicht muss. Damit wäre die Bewertbarkeit im Kurs trotz fehlender Klausuren dennoch möglich. Ob eine Mitwirkungspflicht der Schüler bei Meldung an die SL der von der Lehrkraft verweigerten Klausuren besteht, kann ich gerade nicht sicher sagen.

    Noch übler wird ja der Fall, wenn die Lehrkraft generell jede Form von Bewertung des Kurshalbjahres verweigert. Dass davon nicht die Belegverpflichtung oder in der E-Phase die Versetzung abhängen darf, ist noch weitgehend klar. Welche Bewertung dann für die Abiturqualifikation anzusetzen ist, hingegen nicht. Wenn andersherum doch die Belegverpflichtung des Kurses dadurch gefährdet ist oder keine Bewertung angesetzt werden kann, so müssten die Schüler das Kurshalbjahr ja möglicherweise wiederholen. Damit kommen wir zu 2.):

    Spätestens hier kann ich mir - neben den dienstrechtlichen oder arbeitsrechtlichen Konsequenzen für die Lehrkraft - noch Regressforderungen der Schüler gegen die Lehrkraft vorstellen. Basis wäre der Verlust eines fiktiven Jahreseinkommens. Ich vermute aber eher, dass die Kursanrechnung dennoch erfolgt - notfalls auf Basis von 15 Punkten für alle. Arbeitsrechtlich dürfte das Verhalten der Lehrkraft zunächst zur Abmahnung und dann zur Kündigung führen, dienstrechtlich steht die ganze bekannte Palette von Maßnahmen zur Verfügung.

    Die "jungen" Leute kriegen sehr häufig erstmal Klasse 5/6 und aufwärts in Mathe bzw. 7/8 und aufwärts in Physik.

    Mehr als einen LK und 1-2 GKs pro Jahrgang gibt es selten und das machen dann die "erfahrenen" Kollegen.

    Das mag für Thüringen mit seinen vergleichsweise kleinen Gymnasien gelten. In einem typischen Gymnasium in NDS sprechend wir eher von um die 2 LKs und 4-6 GKs pro Jahrgang in Mathe und noch einmal 1-2 LKs und 2-3 GKs in Physik. Dazu kommen je nach Zügigkeit noch einmal 4-6 Klassen der E-Phase hinzu. Wie das im angefragten Bundesland NRW aussieht, weiß ich leider nicht genau.

    Aber es stimmt schon: Auch wenn die Schule auf Einsatzwünsche eingeht, ist ein reiner Sek II- Einsatz eher nicht zu erwarten. Typisch sind eher Quoten um 1/3 der Deputatsstunden in der Sek II - auf Wunsch teils auch mehr.

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