Auf einer Schulfahrt ist Alkohol verboten. Da die Schüler keine 18 sind, gilt durchgängig deine Aufsichtspflicht und es ist nicht möglich, gewisse Zeiten als private Freizeit zu deklarieren, die ganze Veranstaltung ist durchgängig eine Schulfahrt. Die rechtliche Regelung des Landes ist irrelevant, für dich gelten die dienstrechtlichen Regelungen deines Bundeslandes.
Das stimmt für BW so pauschal nicht.
Das stimmt selbst für NDS nicht, in dem Moebius und ich arbeiten. Der entsprechende Runderlass "Rauchen und Konsum alkoholischer Getränke in der Schule" lässt explizit zu, dass bei Schulveranstaltungen außerhalb der Schule für Sek II Schüler über 16 Jahren Ausnahmen vom Verbot alkoholischer Getränke gemacht werden dürfen. Bedingung ist bei Teilnahme von Nichtvolljährigen die Zustimmung der Klassenelternschaften.
Zitat von RdErl. d. MK v. 7.12.2012 - 34-82 114/5 - VORIS 21069 -Im Einzelfall sind von dem Verbot alkoholischer Getränke nach Ziffer 1 Ausnahmen zulässig. Eine Befreiung von Schülerinnen und Schülern ist nur zulässig bei Schülerinnen und Schülern des Sekundarbereichs II, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Unter Anlegung eines strengen Maßstabes kann von dem Verbot befreien
- die Schulleiterin oder der Schulleiter bei besonderen Gelegenheiten (z.B. Schulentlassungsfeiern, Jubiläen usw.) sowie
- die Aufsicht führende Lehrkraft bei Schulveranstaltungen außerhalb der Schule. Wenn an der Schulveranstaltung minderjährige Schülerinnen und Schüler teilnehmen, ist die Zustimmung der jeweiligen Klassenelternschaften erforderlich.
Insofern bleibt vor allem eines festzuhalten:
Was immer du persönlich für sinnvoll hältst oder nicht entbindet dich nicht von den dienstrechtlichen Folgen eines Verstoßes, wenn du SuS auch noch aktiv gestattest in deiner Gegenwart zu trinken, sind wir nicht mehr im Bereich von grober Fahrlässigkeit, sondern bei Vorsatz. Wenn nichts passiert, passiert nichts, wenn was passiert, wirst du für dieses Dienstvergehen ohne wenn und aber haften müssen.
Es läge schlicht kein Dienstvergehen vor, wenn man im Einklang mit den genannten schulrechtlichen Vorgaben eine Befreiung vom strikten Alkoholverbot auf einer Schulfahrt zulässt. Entscheidend ist dann vielmehr die Anlegung eines strengen Maßstabs. Natürlich wird man nicht tatenlos zusehen, wenn sie sich mit Spirituosen abfüllen oder ein "Eimersaufen" veranstalten. Den Konsum eines Bieres zuzulassen, ist aber sicher kein Dienstvergehen.