Beiträge von Seph

    Bislang gab es noch kein entsprechendes Gespräch. Ich bin aber meinem Schulleiter nicht so optimistisch, dass er mich gut bewerten wird, weil er meine Fächerkombi benötigt und wohl nicht zulässt, dass ich durch eine Beförderung die Schule verlassen werde...

    Dann warte das doch ab. Ich habe im Parallelthread gerade gelesen, dass das Verfahren scheinbar noch nicht einmal läuft, sondern das bislang Gedankenspiele und vor allem - durchaus nachvollziehbare - Sorgen sind. Im Übrigen ist ein offenes Gespräch über die eigenen Pläne oft durchaus zielführend. Eine SL weiß i.d.R., dass sie sich keinerlei Gefallen damit tut, einen wechselwilligen Kollegen unnötig lange aufzuhalten. Dabei macht es durchaus einen großen Unterschied (auch für die Nachbesetzung von Stellen), ob der Kollege durch Freigabe und Versetzung oder durch erfolgreiche Bewerbung auf eine Funktionsstelle ging. Den ersten Fall muss man manchmal tatsächlich taktisch mit Blick auf die Stellenlage verzögern, den zweiten Fall muss man eher nicht verzögern und kann das auch nicht ohne rechtsmissbräuchliches Vorgehen. Sich derart in die Nesseln zu setzen, tut sich keine (mir bekannte) SL freiwillig an. Also keine Sorge.

    Wer überprüft denn dann die Bewertung? Bei wem melde ich die Bitte zur Überprüfung an? Wer erhört die Gegenäußerung? Benötigt man hierfür auch einen Anwalt?

    In dieser Stufe die beurteilende Person selbst. Ein Anwalt ist dafür nicht nötig.

    Wo würde man den Widerspruch einreichen?

    Ebenfalls beim beurteilenden Schulleiter.

    Ich kenne Fälle, mindestens zwei fallen mir auf Anhieb ein, in denen eine Person, die gegen ihre Beurteilung geklagt hat, über mehrere Monate mehrere Stellenbesetzungsverfahren blockiert hat. Zum Teil, weil sie sich auf mehrere Stellen gleichzeitig beworben hat, und zum Teil, weil es Dominoeffekte gegeben hat, weil entsprechende andere Stellen durch die Blockade nicht wie geplant frei wurden.

    Ja, ich auch. Daher hatte ich den folgenden Hinweis unbedingt mit aufnehmen wollen:

    Ob das ganze aussichtsreich genug ist, um diesen Weg zu gehen, sollte ggf. vorher mit einem Fachanwalt besprochen werden.


    Dabei sollte man im Blick behalten, dass genau wie bei unseren Beurteilungen von Schülern, auch bei dienstlichen Beurteilungen nur eine beschränkte Überprüfbarkeit durch die Verwaltungsgerichte besteht und diese sich eigentlich nur auf die Feststellung von eventuellen Verfahrensverstößen beschränkt. Sollten solche hier nicht vorliegen (z.B. falsche Beurteilungszeitraum, fehlende Beurteilungsbeiträge u.ä.), kann man sich diesen Schritt i.d.R. sparen.

    Gab es bereits ein entsprechendes Gespräch, in dem die Beurteilung besprochen wurde? Hierbei ist nach 10.2.3. der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung (....) zunächst die Bitte zur Überprüfung der Beurteilung vor Aufnahme in die Personalakte möglich, der vom Beurteiler zu entsprechen ist. Es besteht zudem die Möglichkeit der Gegenäußerung.

    Darüber hinaus sind auch Widerspruch und Klage denkbar. Zu beachten ist aber, dass diese für sich noch keine aufschiebende Wirkung bei der Besetzung entfalten, sodass ggf. auch ein gerichtlicher Eilrechtsschutz zu beantragen ist. Ob das ganze aussichtsreich genug ist, um diesen Weg zu gehen, sollte ggf. vorher mit einem Fachanwalt besprochen werden.

    Dabei sollte man im Blick behalten, dass genau wie bei unseren Beurteilungen von Schülern, auch bei dienstlichen Beurteilungen nur eine beschränkte Überprüfbarkeit durch die Verwaltungsgerichte besteht und diese sich eigentlich nur auf die Feststellung von eventuellen Verfahrensverstößen beschränkt. Sollten solche hier nicht vorliegen (z.B. falsche Beurteilungszeitraum, fehlende Beurteilungsbeiträge u.ä.), kann man sich diesen Schritt i.d.R. sparen.

    Nur mal nebenbei: der Einsatz in verschiedenen Jahrgängen ist an den weiterführenden Schulen schlicht Normalität. An den Gymnasien und Gesamtschulen betrifft das mit Jahrgängen 5-13 letztlich 9 verschiedene Jahrgangsstufen, in denen ein Einsatz stattfinden kann. Und das eher zeitgleich in 4-5 Jahrgangsstufen (natürlich nicht in allen 9 im gleichen Schuljahr) als von Jahr zu Jahr wechselnd.

    "Neue" Lehrwerke sind oft schlicht Facelifts bisheriger Lehrwerke und führen nun echt nicht zur Notwendigkeit völlig neuer Einarbeitung, wie hier suggeriert wird. Aber es stimmt natürlich, dass die Zuweisung eines Fachs und einer Jahrgangsstufe, die man bislang noch nicht (oder lange nicht mehr) hatte, mehr Vorbereitungszeit benötigt, als immer wieder das gleiche zu machen. Hier hilft es ungemein, im Team verteilt Unterrichtssequenzen vorzubereiten....sofern die Kolleginnen und Kollegen dazu bereit sind, was leider nicht überall gegeben ist.

    Bei einer Klassenfahrt war ein Schüler nachts aus dem Fenster geklettert, um über das Garagendach zu den Mädchenzimmern zu gelangen. Das altersschwache Eternitdach brach und der Schüler stürzte hinab. Zum Glück gab es außer blauen Flecken und einer Abholfahrt der Eltern keine weiteren Konsequenzen. Ich hätte jedoch nicht in meiner Haut stecken wollen, falls der Junge sich das Genick gebrochen hätte. Da wäre der Vorwurf der Aufsichtsverletzung schnell im Raum gestanden.

    Der Vorwurf initial vlt. schon, eine Aufsichtspflichtverletzung wäre dann bei genauerer Betrachtung aber sehr schnell abgeräumt worden.

    So heißt es immer. Doch mir missfällt es, nicht optimal vorbereitet in den Unterricht zu gehen. Ich möchte, dass für meine Unterrichtsplanung genügend Zeit verbleibt und nicht aufgrund zusätzlicher Aufgaben qualitativ leiden muss.

    Das ist nur ein scheinbarer Widerspruch. Man kann auch wirklich gut vorbereiteten Unterricht leisten, ohne dafür stundenlange Vorbereitungen treffen zu müssen (mal plakativ: Pareto-Prinzip ;) ). Und gleichzeitig sind die sogenannten "zusätzlichen Aufgaben" eben keine "Extra-Aufgaben", die willkürlich on top kommen, sondern gehören i.d.R. zum normalen Aufgabenumfang einer Lehrkraft von vorneherein dazu und sind als solche in der Arbeitszeit mit einzuplanen.

    Dass es in Berufen mit mehreren Aufgaben (also so ziemlich jedem Beruf) zu Konflikten zwischen diesen Aufgaben kommen kann, ist nahezu unumgänglich. Gleichzeitig schützt das auch davor, sich in unnötigen Details zu verlieren.

    Es ist noch immer offen, was du mit

    wenn man nicht schon eine hochrangige Funktionsstelle hat, welche man ja nur bekommt, wenn … (ihr kennt das Spiel).

    gemeint hast. Was sind denn aus deiner Sicht die Bedingungen, um eine hochrangige Funktionsstelle zu erhalten? Denn weder ist eine Top-Beurteilung dafür zwingend nötig, noch erhält man eine solche nur als Inhaber einer solchen Stelle.

    Blödsinnige Suggestion, dass es hier immer mit unrechten Dingen zugeht.

    Nur kam die Suggestion von Teacha , Sissymaus hatte dies lediglich satirisch überspitzt aufs Korn genommen ;)

    Na du hast ja tolle Assoziationen (hast du diese Erfahrungen gemacht?) Versuch mal, vernünftig zu fragen, dann werde ich dir gerne antworten!

    Dann frage ich mal nach: was genau wolltest du denn mit

    wenn man nicht schon eine hochrangige Funktionsstelle hat, welche man ja nur bekommt, wenn … (ihr kennt das Spiel).

    ausdrücken?

    BGH, Urteil vom 19.06.1972, III ZR 80/70

    Auch wenn ich das ebenfalls gerne immer wieder in diesem Zusammenhang anführe, geht es dort um die parallele Beaufsichtigung von Unterrichtssituationen in verschiedenen Räumen und gerade nicht um

    dass die Aufsicht über mehrere Klassen in besonderen Räumen (Aula, Mensa usw.) erlaubt ist?

    Dieser Fall ist anders als der erstgenannte, auf den sich der BGH bezog, weitgehend unkritisch.

    Aus welcher Rechtsvorschrift ergibt sich für NRW, dass die Aufsicht über mehrere Klassen in besonderen Räumen (Aula, Mensa usw.) erlaubt ist? Ich finde nix

    Ich bezweifle, dass es da eine explizite Rechtsvorschrift gibt. Die reine Beaufsichtigung auch größerer Gruppen ist bei einfachen Aufsichtsverhältnissen (z.B. mehrere Lerngruppen sitzen in der gut einsehbaren Mensa) aber recht unkritisch und findet auch bei Pausenaufsichten regelmäßig Anwendung.

    Aber die eine Lehrkraft darf dann auch nicht 21 Kinder gleichzeitig in das Wasser schicken. Das scheint mir hier der Kern des Problems zu sein und das finde ich auch als Laie durchaus plausibel.

    Genau das ist der entscheidende Punkt. Das Urteil bedeutet schlicht nicht, dass man bisher und in Zukunft nicht mit einer Klasse zum schwimmen gehen kann. Es bedeutet aber, dass man mit nur 2 Personen nicht gleichzeitig 21 Kinder im Wasser - von denen noch einige Nichtschwimmer sind - hinreichend beaufsichtigten kann. Und wenn wir mal ehrlich zu uns selbst sind, wussten wir das vermutlich alle auch schon vorher. Man kann sich da natürlich am bösen Gericht und dem ungeeigneten Personalschlüssel aufhängen. Den zweiten Punkt sehe ich auch so, halte das aber in der Praxis für kaum anders darstellbar. Man kann aber auch zu dem Schluss kommen, den Moebius hier zurecht rausstellt: es können schlicht nicht alle gleichzeitig ins Wasser. Auch damit lässt sich eine unübersichtliche Situation vermeiden.

    Bitter ist der ganze Vorfall dennoch, sowohl für die Kolleginnen, die mit Sicherheit nach bestem Wissen und Gewissen gehandelt hatten, als auch für die betroffene Familie. Nur fände ich es ziemlich schräg, wenn daraus nun gefolgert wird, erst Recht keinen Kindern mehr schwimmen beizubringen.

    …das würde auf die Dokumentation ankommen. So wie du es formulierst, wäre es anfechtbar.

    Worin siehst du eine Anfechtbarkeit, wenn die Person, die mit Blick auf Eignung, Befähigung und fachliche Leistung am geeignetsten für eine Position ist, diese auch übertragen bekommt? Welche Person das ist, stellt man im Verfahren fest. Und das kann dann eben durchaus auch die Person sein, die das Amt bereits kommissarisch innehatte. Bei dir klingt es teils so, als müsste diese kommissarische Tätigkeit zu einem Malus im Bewerbungsverfahren führen. Das wiederum wäre reichlich absurd.

    Vielleicht noch einmal konkret am Beispiel: von einer Leitung einer Sekundarstufe II wird (neben vielen anderen Dingen) u.a. eine gute Rechtskenntnis insbesondere der zugrundeliegenden Oberstufenverordnung und Verordnung über die Abschlüsse gefordert. Jemand, der das bereits kommissarisch ausgeübt hat, wird sich diese vermutlich bereits hinreichend angeeignet haben - was aber gerade keine "unzulässige Frucht aus der kommissarischen Besetzung" ist. Und natürlich kann auch ein anderer Bewerber sehr gute Rechtskenntnisse mitbringen, obwohl er diese Tätigkeit vorher nicht ausgeübt hat.

    Nur stimmt es immer noch nicht, dass der vorherige Einsatz auf dem Posten zu einer objektiv besseren Eignung führt, zumindest nicht juristisch, da dies eine unzulässige Frucht aus der kommissarischen Besetzung bedeutet.

    Das hatte ich auch explizit ausgeschlossen.

    Vielmehr ist die generelle Eignung, wie kodi es berücksichtigt, entscheidend.

    Und genau diese kann natürlich durch vorherige Ausübung der Tätigkeit dennoch begünstigt werden. Die Besetzungsentscheidung wird dann aber nicht mit der Begründung der vorherigen kommissarischen Ausübung des Amtes erfolgen (was zurecht unzulässig ist), sondern ggf. mit Blick auf die bessere Eignung für das Amt. Diese bessere Eignung liegt aber gerade nicht in der vorherigen Ausübung begründet, sondern im Erwerb entsprechender Kompetenzen. Natürlich kann ein anderer Bewerber noch besser geeignet sein, weil er notwendige Fähigkeiten und Fertigkeiten auf anderem Weg erworben hat.

    Unter diesen Bedingungen: Gar keinen! Da dürfte es keine Kompromisse geben und ich hoffe, dass diese sich häufenden Urteile Lehrerinnen und Lehrer dazu bewegen, solche Missstände anzusprechen. Schlimm ist eben, dass viele ihre Rechte und Pflichten gar nicht kennen und auch die Möglichkeit/Pflicht der Remonstration nicht kennen.

    Die Konsequenz daraus wird sein, dass perspektivisch der Schwimmunterricht nur noch seltener angeboten wird. Schade :(

    Die Konsequenz wird sein (und das ist gut so), dass Schwimmunterricht mit anderem Personalschlüssel oder weniger Personen gleichzeitig im Wasser stattfinden werden muss, sodass die Aufsichtsverhältnisse übersichtlich bleiben. Das ist gleichwohl jetzt bereits Stand der Dinge. Die Dienstanweisung zur Durchführung von Schwimmunterricht ist für sich genommen auch noch nicht rechtswidrig, die konkreten Umstände können es aber tatsächlich problematisch machen und darauf ist natürlich hinzuweisen. Ich nehme nicht an, dass es hier die Dienstanweisung gab, mit 2 Personen und 20 Kindern gleichzeitig im Wasser zu sein.

    Wenn ich tagsüber - während der Schulbelegungszeiten - schwimmen gehe, bin ich jedes Mal voller Angst, FALLS was passiert. Die Kids sind nicht unbedingt "alle gleichzeitig" im Wasser, aber sie springen alle nacheinander und schwimmen eine Bahn. Also doch sehr sehr viele Kinder in 2-3 Parallelreihen. Egal ob Grundschul- oder weiterführendem Schulalter.

    Das kann ich nachvollziehen. In dem beschriebenen Setting - welches ich übrigens auch von Schwimmkursen der Vereine kenne - stehen die Aufsichtspersonen dann aber am Beckenrand und haben die Kinder alle im Auge. Auf der Bahn sind dann auch nicht 20 Kinder gleichzeitig, sondern eher um die 8. Die Gefahr, dass dabei jemand 1min unentdeckt unter Wasser bleibt, ist verschwindend gering.

    Ich konnte den Presseberichten bislang nicht entnehmen, wo sich die Lehrerinnen genau befanden. Falls mit im Wasser, ist das wirklich problematisch.

    Ich bin auf die Urteilsbegründung gespannt und ohne genaue Kenntnis des Hergangs ist schwer zu beurteilen, wie angemessen das erscheint. Ich bin mir aber auch sicher, dass das Gericht eine entsprechende Abwägung auch vorgenommen hat. Mit über 20 Kindern, von denen wohl viele Nichtschwimmer waren, zeitgleich im Wasser zu sein, ist zwangsläufig unübersichtlich und entspricht sicher nicht den Vorgaben. Wenn dann noch ein Kind laut Beschreibung mehr als 1min leblos im Wasser treibt, ohne bemerkt zu werden, bestätigt das nur die aufgrund grob fahrlässigen Handelns herbeigeführte unübersichtliche Situation.

    Daraus muss man nun nicht - was sicher hier noch passieren wird - schlussfolgern, gar keinen Schwimmunterricht mehr anzubieten. Bitter ist das in jedem Fall.

    Wir haben nicht 50 Tage mehr frei als andere Arbeitende, sondern 20. Du hast vergessen, von den 250 Tagen die Urlaubstage abzuziehen.

    Sorry, das stimmt natürlich, tut mir Leid. Ich hatte aber auch explizit nicht von "50 Tage mehr frei" gesprochen. Dennoch ist der Hinweis von dir vollkommen richtig und wichtig!

    Ändert nichts daran, dass Überstundenzuschläge anfallen – selbst beim Abbau dieser Stunden.

    Es sind keine abrechnungsfähigen Überstunden im Sinne von angeordneter Mehrarbeit angefallen.

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