Beiträge von Seph

    Nein, das sehe ich nicht. Dafür ist Wagner bei aller Präsenz in der Berichterstattung zu klein und unbedeutend. Mit Sicherheit ist das aktuell ein ernstzunehmendes Ärgernis für Russland, aber gerade weil die Söldnergruppe nicht in die reguläre Armee integriert ist, dürfte das Risiko, dass größere Teile der Armee bei einem solchen Putschversuch mitziehen, gering sein.

    Ich kenne bislang auch nur einen einzigen Fall, in dem das geklappt hat und dort lief das über den "Umweg" Elternzeit und anschließende Familienzusammenführung. Über das reguläre Ländertauschverfahren gleichzeitig und auch noch in die gleiche Zielregion zu kommen, dürfte selten funktionieren.

    Konkret am Beispiel: Vlt. übernimmt eine 80%-Kraft an einer Schule A wirklich nur jedes 2. Protokoll, ist dafür aber wie eine VZ-Kraft alleinverantwortliche Klassenlehrkraft. An einer Schule B übernimmt die 80%-Kraft vlt. Aufsichten im Umfang einer VZ-Kraft und nimmt an nahezu allen DBs und Konferenzen teil, ist dabei aber wirklich in einem Klassenlehrerteam eingebunden und ist bei Schulfahrten raus usw. Da gibt es einfach wahnsinnig viele "Einstellmöglichkeiten" für eine gute Verteilung.

    Wenn man statt einer Vollzeitkraft zwei 50%-TZ-Kräfte hat, ist das richtig. Du weißt aber selber, wie hoch die Teilzeitquote an einer Grundschule ist, und dass das auch rechnerisch dann folglich nicht ganz so einfach ist, gerade da die Stundenzahlen ja extrem unterschiedlich sind. Und wenn da jemand mit 80% Teilzeit sagt, dass er nur quasi jedes zweite Mal (wenn er dran wäre) Protokoll schreibt, dann wälzt das nunmal Arbeit auf irgendwen anders ab.

    Das ist in der Praxis natürlich so und daher macht es überhaupt keinen Sinn, für eine "faire" Verteilungen jeweils nur einen Aspekt zu betrachten, wie ich bereits in Beitrag #5 in Bezug auf die Klassenlehrerteams schrieb. Die Teilzeitquote muss sich nicht genau in ihrer Höhe in jeder einzelnen Teilaufgabe wiederfinden, muss aber insgesamt zu einer der Quote entsprechenden Arbeitszeit führen.


    So oder so führt das jedenfalls nicht zu einer höheren Belastung der VZ-Kollegen. Das sieht - wie man an deinem Beispiel gut sehen kann - nur so aus, wenn man lediglich auf einen Teilaspekt schaut und alle anderen unberücksichtigt lässt.

    Unabhängig davon: im beschriebenen Fall hat das Kollegium, das fast ausschließlich aus Frauen besteht, den einzigen männlichen Kollegen gewählt. Sie haben offenbar keine deiner Vorurteile, vertrauen dem Kollegen und wollen, dass er sie in Gleichstellungsfragen berät. Es gibt keinen vernünftigen Grund dafür, dieses Kollegium in dieser Form zu entmündigen.

    Ich habe auszugsweise die Argumentation des Landesverfassungsgerichts wiedergegeben, warum die Beschränkung des Wahlrechts auf Frauen im Falle der Besetzung einer Gleichstellungsbeauftragten verfassungskonform ist. Das hat nichts mit persönlichen Vorurteilen o.ä. zu tun. Wie gesagt: es lohnt sich, das Urteil einmal zu lesen.

    kleiner gruener frosch


    Genau so ist es gemeint. Für die VZ-Kraft A ändert sich überhaupt nichts, wenn statt der VZ-Kraft B auf einmal 2 TZ-Kräfte B´ und C´existieren, die natürlich nur entsprechend ihrer Quote Aufgaben übernehmen. Wenn sich A natürlich dem Fehlschluss hingibt, sich nur mit C´zu vergleichen, mag sich das subjektiv unfair anfühlen.

    So sehe ich das auch, man sollte bei Einstellungen nicht nach dem Geschlecht gehen und freie Berufswahl ist ein hohes gut. Ich sehe in einer 50:50-Aufteilung aber Vorteile und könnte mir durchaus Anreize vorstellen.

    Da wäre ich offen gestanden mal interessiert an möglichen Ideen, die einen höheren Anteil von Männern ins Lehramt bringen könnten und gleichzeitig rechtlich haltbar wären.

    Verstehe die Eingangsfrage nicht. Ein Klassenlehrer hat seine Funktion zu 100% zu füllen.

    Ein Teilzeitbeschäftigter übernimmt dann eben nur eine Klassenführung zu 100% und nicht 2 oder 3 Klassenführungen wie der Vollzeitkollege.


    Ein Teilzeitkollege macht auch keinen 50% Unterricht, sondern unterrichtet mit der halben Stundenzahl 100% dieser reduzierten Zeit.

    Das mag am BK vlt. anders sein, aber an allgemeinbildenden Schulen hat eine Lehrkraft i.d.R. nicht mehrere Klassenleitungen gleichzeitig. Dennoch geht die Eingangsfrage natürlich von einer falschen Voraussetzung aus.

    Demnach müsste dann ein Vollzeitklassenleitungsteam bei Teilzeit einer Lehrkraft neu zusammengesetzt werden und dann etwa aus einer Vollzeitkraft und zwei 50% Teilzeitkräften bestehen.

    Ich weise einfach mal vorsichtig darauf hin, dass es bei weitem nicht an allen Schulen Usus ist, Klassen auch wirklich mit Klassenleitungsteams zu besetzen. Es ist durchaus möglich, eine Vollzeitlehrkraft als "Haupt"-Klassenlehrkraft mit einer Vertretungslösung zu besetzen und gleichzeitig im Falle von Teilzeitlehrkräften ein Team als Klassenlehrkräfte einzusetzen.


    In der Praxis kommen noch viele andere Überlegungen hinzu, die Schule hat hier nach §16 Abs. 5 BGleiG auf geeignete Individuallösungen zu achten. So wird bei uns bei der Klassenlehrerteambesetzung nicht nur auf die Teilzeitquoten, sondern auch auf weitere übernommene Aufgaben in der Schule geachtet. Das führt dazu, dass es z.B. auch 3er Teams gibt, wenn dort entweder mehrere Lehrkräfte mit geringer Teilzeitquote zusammenkommen oder Funktionsstelleninhaber mit dabei sind. Es braucht dann einfach eine gute und transparente Aufgabenverteilung innerhalb der Teams.


    PS: kleiner gruener frosch war schneller :)

    Es ist ein leidiges Thema: An vielen Schulen beklagen Teilzeitkräfte zu Recht, dass sie Elternsprechtage, Vertretungsbereitschaften, Feste/Ausflüge und Sonstiges ebenfalls nur anteilig leisten möchten.

    Oftmals unausgesprochen ist, dass die liegenbleibende Arbeit dann von Vollzeitkräften on Top gemacht werden muss.

    Das ist ein subjektiver Fehlschluss einiger Kolleginnen und Kollegen. Natürlich erledigt eine 50%-Teilzeit-Lehrkraft theoretisch auch nur 50% dieser Teilaufgaben. Das heißt gerade nicht, dass die restlichen 50% auf andere Vollzeit-Lehrkräfte verteilt werden müssten, sondern rechnerisch landen die bei der anderen 50%-Teilzeit-Lehrkraft, die gemeinsam die sonst mögliche Vollzeitlehrkraft ersetzen.


    De facto leisten die beiden 50%-Teilzeit-Lehrkräfte zusammen im Übrigen i.d.R. mehr der unterrichtsnahen Aufgaben als es die eine Vollzeitlehrkraft, die sie ersetzen, alleine leisten würde. Das ist ja gerade die Krux bei Teilzeit im Lehramt.

    Aber mal anekdotisch etwas, was m. E. überhaupt nicht sein darf: Grundschule, 12 Kolleginnen, 1 Kollege. Dieser wird vom Kollegium zum Gleichstellungsbeauftragten gewählt. Sechs Wochen später wird diese Wahl einkassiert (ob von Schulamt oder Bezirksregierung, weiß ich jetzt nicht): Die Gleichstellungsbeauftragte muss eine Frau sein 🤷‍♂️ Es hat mich jetzt nicht getroffen, ich habe hier genügend andere Aufgaben. Aber ich könnte ja auch ein alleinerziehender Vater sein oder homosexuell oder … halt jemand, der zu einer Minderheit gehört, diskriminiert wird oder sich zumindest diskriminiert fühlt und der in dieser Position eben die Interessen von Minderheiten vertreten und sich gegen Diskriminierung einsetzen wollte.

    So seltsam ist das gar nicht und steht nicht im Widerspruch dazu, dass die Gleichstellungsbeauftragte natürlich auch die Interessen des Kollegen zu vertreten hat. Hauptadressaten der Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten sind dennoch weiterhin Frauen, da diese noch immer vorrangig von Care-Aufgaben betroffen sind und auch Fälle sexueller Belästigung am Arbeitsplatz noch immer vorwiegend Frauen betrifft. Dass die damit verbundene Wahlrechtsbeschränkung durch den Gesetzgeber auch verfassungsrechtlich haltbar ist, hat u.a. das LVerfG Mecklenburg-Vorpommern bereits 2017 entschieden (Az. LVerfF 7/16).

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    Her mit euren Tipps!

    Burg Blaustein mit allen Erweiterungen, dazu dann eigentlich die komplette sonstige Mittelalter-Reihe und die relativ neue Piratenwelt ;)

    Ich würde erstmal davon ausgehen. Zu mindestens würde ich der Person erstmal nichts erzählen, wenn der andere Elternteil das nicht möchte. Im Zweifel der Rechtsabteilung vorlegen und um Anweisung bitten. Solange die Eltern um Geduld bitten. Mir geht es aber nur darum, wenn ein Teil das explizit verbietet. Solange das nicht der Fall ist, würde ich immer davon ausgehen, dass die Einwilligung vorliegt.

    Meines Erachtens kann der andere Elternteil gar nicht ausschließen, dass ein Elternteil auch einen Dritten mitbringt und dabei sein lässt. Genauso wenig kann der andere Elternteil den Umgang seines Kindes mit bestimmten Personen (z.B. den Eltern des EX) ohne weitere Umstände verbieten. In nicht erheblichen Angelegenheiten entscheidet das jeweils betreuende Elternteil eigenständig. Ein einfaches Elterngespräch dürfte gerade keine erhebliche Angelegenheit sein.

    Ich habe schon 31 Dienstjahre, aber im Schnitt nur 23/28 Wochenstunden unterrichtet - das schlägt ja auch zu Buche. Es liegen noch einige Jährchen vor mir, das stimmt, wobei ich eigentlich mit 63 aufhören wollen würde.

    Damit kommt man tatsächlich auf die ca. 25 "Vollzeitäquivalentjahre". Ich kann gerade nicht beurteilen, wie viele Jahre das für dich noch sind, du würdest jetzt aber auf den aktuellen Stand von etwa 34,5% jeweils ca. 1,8% * Teilzeitquote pro weiteres Arbeitsjahr dazu erhalten und später pro Monat verfrühter Pensionierung wieder um 0,3% gesenkt werden. Die sich daraus ergebende Gesamtquote wird am Ende mit den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen der erreichten Endstufe multipliziert und ergeben deine Pension.

    OT weil Gymnasium: Wir sind damals Anfang 11 (oder 12?) gefragt worden, wir wollten alle weiterhin geduzt werden. Eine mir bekannte Klasse hat sich von einem ihnen sehr unliebsamen Lehrer dann bewusst siezen lassen...

    So kenne ich das auch. Ich frage grundsätzlich neu übernommene Kurse in der Sek II, wie sie es gerne handhaben wollen und es gab bislang keinen einzigen, in dem das Siezen gewünscht wurde.

    Die Positivregel ist der von Bolzbold zitierte §123, Abs. 1, Ziffer 3, der als Einschränkung eine schriftliche Einwilligung verlangt. Diese ist von allen Erziehungsberechtigten zu unterschreiben.


    Sprich: Es ist meines Erachtens nach ein datenschutzrechtlicher Verstoss, ohne schriftliche Einwilligung aller Erziehungsberechtigten den/die Lebensgefährten im Elterngespräch dabei zu haben.

    Das halte ich für einen Fehlschluss. Im zitierten §123 Abs. 1 Satz 3 geht es um den Fall, Dritten explizit Rechte und Pflichten der Eltern im schulischen Kontext zuzugestehen. Dafür benötigt es in der Tat eine schriftliche Einwilligung. Dann können diese auch in Nichtanwesenheit der eigentlichen Eltern entsprechende Aufgaben wahrnehmen. Hier geht es aber gerade darum, dass ein anwesendes Elternteil der Informationsweitergabe an Dritte in seinem Beisein zustimmt, wofür es m.E. weder der Schriftform noch der Freigabe des anderen Elternteils bedarf.

    PS: Auch hier darf die Schule übrigens im Regelfall davon ausgehen, dass beide sorgeberechtige Personen im gegenseitigem Einvernehmen handeln und es damit ausreicht, eine der beiden Personen zu informieren. In der Regel ist das die Person, bei der das Kind überwiegend wohnhaft ist. Ausnahmen hiervon sind Angelegenheiten erheblicher Bedeutung wie z.B. Schulwechsel, Rücktritte u.ä.


    Auf explizite Anfrage des anderen Sorgeberechtigen ist die Schule aber dennoch auch diesem gegenüber auskunftspflichtig. Nur muss sie eben nicht grundsätzlich beide in allen Angelegenheiten kontaktieren.

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