Beiträge von Seph

    Es ist noch immer offen, was du mit

    wenn man nicht schon eine hochrangige Funktionsstelle hat, welche man ja nur bekommt, wenn … (ihr kennt das Spiel).

    gemeint hast. Was sind denn aus deiner Sicht die Bedingungen, um eine hochrangige Funktionsstelle zu erhalten? Denn weder ist eine Top-Beurteilung dafür zwingend nötig, noch erhält man eine solche nur als Inhaber einer solchen Stelle.

    Blödsinnige Suggestion, dass es hier immer mit unrechten Dingen zugeht.

    Nur kam die Suggestion von Teacha , Sissymaus hatte dies lediglich satirisch überspitzt aufs Korn genommen ;)

    Na du hast ja tolle Assoziationen (hast du diese Erfahrungen gemacht?) Versuch mal, vernünftig zu fragen, dann werde ich dir gerne antworten!

    Dann frage ich mal nach: was genau wolltest du denn mit

    wenn man nicht schon eine hochrangige Funktionsstelle hat, welche man ja nur bekommt, wenn … (ihr kennt das Spiel).

    ausdrücken?

    BGH, Urteil vom 19.06.1972, III ZR 80/70

    Auch wenn ich das ebenfalls gerne immer wieder in diesem Zusammenhang anführe, geht es dort um die parallele Beaufsichtigung von Unterrichtssituationen in verschiedenen Räumen und gerade nicht um

    dass die Aufsicht über mehrere Klassen in besonderen Räumen (Aula, Mensa usw.) erlaubt ist?

    Dieser Fall ist anders als der erstgenannte, auf den sich der BGH bezog, weitgehend unkritisch.

    Aus welcher Rechtsvorschrift ergibt sich für NRW, dass die Aufsicht über mehrere Klassen in besonderen Räumen (Aula, Mensa usw.) erlaubt ist? Ich finde nix

    Ich bezweifle, dass es da eine explizite Rechtsvorschrift gibt. Die reine Beaufsichtigung auch größerer Gruppen ist bei einfachen Aufsichtsverhältnissen (z.B. mehrere Lerngruppen sitzen in der gut einsehbaren Mensa) aber recht unkritisch und findet auch bei Pausenaufsichten regelmäßig Anwendung.

    Aber die eine Lehrkraft darf dann auch nicht 21 Kinder gleichzeitig in das Wasser schicken. Das scheint mir hier der Kern des Problems zu sein und das finde ich auch als Laie durchaus plausibel.

    Genau das ist der entscheidende Punkt. Das Urteil bedeutet schlicht nicht, dass man bisher und in Zukunft nicht mit einer Klasse zum schwimmen gehen kann. Es bedeutet aber, dass man mit nur 2 Personen nicht gleichzeitig 21 Kinder im Wasser - von denen noch einige Nichtschwimmer sind - hinreichend beaufsichtigten kann. Und wenn wir mal ehrlich zu uns selbst sind, wussten wir das vermutlich alle auch schon vorher. Man kann sich da natürlich am bösen Gericht und dem ungeeigneten Personalschlüssel aufhängen. Den zweiten Punkt sehe ich auch so, halte das aber in der Praxis für kaum anders darstellbar. Man kann aber auch zu dem Schluss kommen, den Moebius hier zurecht rausstellt: es können schlicht nicht alle gleichzeitig ins Wasser. Auch damit lässt sich eine unübersichtliche Situation vermeiden.

    Bitter ist der ganze Vorfall dennoch, sowohl für die Kolleginnen, die mit Sicherheit nach bestem Wissen und Gewissen gehandelt hatten, als auch für die betroffene Familie. Nur fände ich es ziemlich schräg, wenn daraus nun gefolgert wird, erst Recht keinen Kindern mehr schwimmen beizubringen.

    …das würde auf die Dokumentation ankommen. So wie du es formulierst, wäre es anfechtbar.

    Worin siehst du eine Anfechtbarkeit, wenn die Person, die mit Blick auf Eignung, Befähigung und fachliche Leistung am geeignetsten für eine Position ist, diese auch übertragen bekommt? Welche Person das ist, stellt man im Verfahren fest. Und das kann dann eben durchaus auch die Person sein, die das Amt bereits kommissarisch innehatte. Bei dir klingt es teils so, als müsste diese kommissarische Tätigkeit zu einem Malus im Bewerbungsverfahren führen. Das wiederum wäre reichlich absurd.

    Vielleicht noch einmal konkret am Beispiel: von einer Leitung einer Sekundarstufe II wird (neben vielen anderen Dingen) u.a. eine gute Rechtskenntnis insbesondere der zugrundeliegenden Oberstufenverordnung und Verordnung über die Abschlüsse gefordert. Jemand, der das bereits kommissarisch ausgeübt hat, wird sich diese vermutlich bereits hinreichend angeeignet haben - was aber gerade keine "unzulässige Frucht aus der kommissarischen Besetzung" ist. Und natürlich kann auch ein anderer Bewerber sehr gute Rechtskenntnisse mitbringen, obwohl er diese Tätigkeit vorher nicht ausgeübt hat.

    Nur stimmt es immer noch nicht, dass der vorherige Einsatz auf dem Posten zu einer objektiv besseren Eignung führt, zumindest nicht juristisch, da dies eine unzulässige Frucht aus der kommissarischen Besetzung bedeutet.

    Das hatte ich auch explizit ausgeschlossen.

    Vielmehr ist die generelle Eignung, wie kodi es berücksichtigt, entscheidend.

    Und genau diese kann natürlich durch vorherige Ausübung der Tätigkeit dennoch begünstigt werden. Die Besetzungsentscheidung wird dann aber nicht mit der Begründung der vorherigen kommissarischen Ausübung des Amtes erfolgen (was zurecht unzulässig ist), sondern ggf. mit Blick auf die bessere Eignung für das Amt. Diese bessere Eignung liegt aber gerade nicht in der vorherigen Ausübung begründet, sondern im Erwerb entsprechender Kompetenzen. Natürlich kann ein anderer Bewerber noch besser geeignet sein, weil er notwendige Fähigkeiten und Fertigkeiten auf anderem Weg erworben hat.

    Unter diesen Bedingungen: Gar keinen! Da dürfte es keine Kompromisse geben und ich hoffe, dass diese sich häufenden Urteile Lehrerinnen und Lehrer dazu bewegen, solche Missstände anzusprechen. Schlimm ist eben, dass viele ihre Rechte und Pflichten gar nicht kennen und auch die Möglichkeit/Pflicht der Remonstration nicht kennen.

    Die Konsequenz daraus wird sein, dass perspektivisch der Schwimmunterricht nur noch seltener angeboten wird. Schade :(

    Die Konsequenz wird sein (und das ist gut so), dass Schwimmunterricht mit anderem Personalschlüssel oder weniger Personen gleichzeitig im Wasser stattfinden werden muss, sodass die Aufsichtsverhältnisse übersichtlich bleiben. Das ist gleichwohl jetzt bereits Stand der Dinge. Die Dienstanweisung zur Durchführung von Schwimmunterricht ist für sich genommen auch noch nicht rechtswidrig, die konkreten Umstände können es aber tatsächlich problematisch machen und darauf ist natürlich hinzuweisen. Ich nehme nicht an, dass es hier die Dienstanweisung gab, mit 2 Personen und 20 Kindern gleichzeitig im Wasser zu sein.

    Wenn ich tagsüber - während der Schulbelegungszeiten - schwimmen gehe, bin ich jedes Mal voller Angst, FALLS was passiert. Die Kids sind nicht unbedingt "alle gleichzeitig" im Wasser, aber sie springen alle nacheinander und schwimmen eine Bahn. Also doch sehr sehr viele Kinder in 2-3 Parallelreihen. Egal ob Grundschul- oder weiterführendem Schulalter.

    Das kann ich nachvollziehen. In dem beschriebenen Setting - welches ich übrigens auch von Schwimmkursen der Vereine kenne - stehen die Aufsichtspersonen dann aber am Beckenrand und haben die Kinder alle im Auge. Auf der Bahn sind dann auch nicht 20 Kinder gleichzeitig, sondern eher um die 8. Die Gefahr, dass dabei jemand 1min unentdeckt unter Wasser bleibt, ist verschwindend gering.

    Ich konnte den Presseberichten bislang nicht entnehmen, wo sich die Lehrerinnen genau befanden. Falls mit im Wasser, ist das wirklich problematisch.

    Ich bin auf die Urteilsbegründung gespannt und ohne genaue Kenntnis des Hergangs ist schwer zu beurteilen, wie angemessen das erscheint. Ich bin mir aber auch sicher, dass das Gericht eine entsprechende Abwägung auch vorgenommen hat. Mit über 20 Kindern, von denen wohl viele Nichtschwimmer waren, zeitgleich im Wasser zu sein, ist zwangsläufig unübersichtlich und entspricht sicher nicht den Vorgaben. Wenn dann noch ein Kind laut Beschreibung mehr als 1min leblos im Wasser treibt, ohne bemerkt zu werden, bestätigt das nur die aufgrund grob fahrlässigen Handelns herbeigeführte unübersichtliche Situation.

    Daraus muss man nun nicht - was sicher hier noch passieren wird - schlussfolgern, gar keinen Schwimmunterricht mehr anzubieten. Bitter ist das in jedem Fall.

    Wir haben nicht 50 Tage mehr frei als andere Arbeitende, sondern 20. Du hast vergessen, von den 250 Tagen die Urlaubstage abzuziehen.

    Sorry, das stimmt natürlich, tut mir Leid. Ich hatte aber auch explizit nicht von "50 Tage mehr frei" gesprochen. Dennoch ist der Hinweis von dir vollkommen richtig und wichtig!

    Ändert nichts daran, dass Überstundenzuschläge anfallen – selbst beim Abbau dieser Stunden.

    Es sind keine abrechnungsfähigen Überstunden im Sinne von angeordneter Mehrarbeit angefallen.

    Das ist korrekt und tatsächlich der Grund, warum die vorherige Ausübung explizit kein Auswahlkriterium sein kann. Natürlich wird sich jemand, der bereits eingearbeitet ist, leichter damit tun, die konkreten Herausforderungen der Tätigkeit zu antizipieren und konnte möglicherweise bereits entsprechende Handlungskompetenzen erlangen. Diese Person ist dann aber auch objektiv gut für die Stelle geeignet, was dennoch nicht ausschließt, dass jemand anderes noch besser geeignet ist.

    Das mag auch daran liegen, dass dies eines von nahezu unüberschaubar vielen (für das Land eben doch kostenpflichtige) Angeboten am Markt ist. Das Land Niedersachsen unterhält bereits zu einer guten Reihe anderer Anbieter von Diagnose- und Lernprogrammen Geschäftsbeziehungen und stellt diese entsprechend den Schulen bereit.

    Das kann ich nun gar nicht bestätigen. Natürlich schauen sich sowohl Schulleitung als auch die zuständigen Dezernenten vorher schon einmal um, wer denn überhaupt mögliche Kandidaten wären. Das dient teils aber auch nur der Absicherung, dass es überhaupt "brauchbare" Leute zur Auswahl gibt, sobald die Stellen ausgeschrieben werden. Es heißt noch lange nicht, dass diese Personen dann auch wirklich die Stelle erhalten. Von einem obsoleten Besetzungsverfahren kann da keine Rede sein.

    Ein Minijob ist in der Regel finanziell lukrativer. Aber der ist weder pensionswirksam noch eröffnet er den Weg auf eine eventuelle A15 Stelle.

    Ich weiß, dass das in der Praxis nicht ganz stimmt. Aber grundsätzlich haben A14er die gleiche Arbeitszeit wie A13er. Und oft macht man die mit der A14 verbundenen Aufgaben ja eh bereits vorher. Dann kann man sie auch für mehr Geld als vorher weiter machen, wenn sich die Gelegenheit bietet.

    (Offiziell dann Englisch und Geschichte für Sek 1, bin aber auch ganz froh, wenn mich jemand Mathe, Nawi oder Informatik unterrichten lässt.)

    Das ist tatsächlich auch stark schulformabhängig. Während an den Grundschulen und teils auch den Sek 1 Schulen fachfremder Unterricht vergleichsweise normal ist, um die Lehrkräfte möglichst stark an einzelne Lerngruppen zu binden, ist an Gymnasien und insbesondere der Sek II ein fachfremder Einsatz nahezu ausgeschlossen. Das bedeutet dann aber auch, dass die Schulen auch darauf angewiesen sind, entsprechend der Wochenstunden eines Faches über alle Lerngruppen hinweg die dazu passenden Lehrkräfte zu haben. Das wiederum ist in "beliebten" Fächern wesentlich einfacher zu bewerkstelligen als in den Mangelfächern und bedeutet dann andersherum, dass diese Lehrkräfte spürbar größere Chancen haben, auch in ihrem Wunschbereich an einer Schule unterzukommen.

    meine schulleitung sagte mir mal, dass mehrarbeit nur vergütet werden kann, wenn es unterricht ist. eine mathestunde mehr wird also bezahlt oder abgebummelt, aber z.b. mehrmals 30 minuten aufsicht vertreten oder schulfeste, einschulungen an samstagen, schulkonzerte etc. leider nie.

    Der Fokus ist ein leicht anderer: Lediglich zusätzlicher Unterricht löst auch wirklich Mehrarbeit aus. Diese ist entsprechend zu vergüten bzw. in Rücksprache durch weniger Unterricht an anderer Stelle auszugleichen. Natürlich sind auch zusätzliche Aufsichten, Schulfeste usw. Arbeitszeit. Diese Arbeitszeit kann (und muss!) durch die Lehrkraft aber eigenverantwortlich durch kürzen an anderer Stelle ausgeglichen werden (z.b. entsprechend verringerte Vorbereitungszeit für Unterricht), wobei eben auch jetzt schon die eigene Arbeitszeiterfassung helfen kann. Dadurch fällt hier auch schlicht keine anrechenbare Mehrarbeit an, die noch einmal separat abzugelten wäre.

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