Ich habe da immer noch ein Fragezeichen dran, ob eine solche Konstellation überhaupt eine "Sprungbeförderung" im Sinne des Beamtengesetzes ist. Auch in NDS normiert z.B. §20 Abs.3 Satz 2 NBG, dass
Zitat von §20 Abs. 3 Satz 2 NBG
(...) Ämter, die regelmäßig zu durchlaufen sind, dürfen nicht übersprungen werden.
Das verhindert jedoch keine (erfolgreiche) Bewerbung aus dem Eingangsamt für das 2. Beförderungsamt, sondern bedeutet lediglich, dass bei erfolgreicher Bewerbung und Übertragung der Aufgabe dennoch das 1. Beförderungsamt regulär zu durchlaufen ist. De facto führt das dann genau zum beschriebenen Ablauf, dass nach einer gewissen Probezeit zunächst nur die Beförderung in das 1. Beförderungsamt erfolgen kann und dann erst nach durchlaufen dieses Amtes und der damit verbundenen Sperrzeit für eine erneute Beförderung der Aufstieg in das 2. Beförderungsamt erfolgen kann.