Beiträge von Seph

    Das mag im Einzelfall vorkommen und ich kenne tatsächlich auch eine Lehrkraft, die genau dies überlegt hat. Mir ist nur wichtig zu betonen, dass eine Zurückstufung gegen den Willen des Beamten nicht an den Schülerzahlen hängt und es durchaus auch über längere Zeiträume vorkommen kann, dass bei Unterschreitung bestimmter Schülerzahlen eine Lehrkraft auf einer dann niedriger bewerteten Stelle sitzt.

    Warum sollte der zweite Tag der Erkrankung einer Lehrkraft nicht vorhersehbar sein? Das mag im absoluten Ausnahmefall, dass sich die Lehrkraft zunächst nur 1 Tag krankmeldet und dann später weiter krankmeldet, anders aussehen. In einem solchen Fall mag unter Umständen (z.B. Busse fahren nicht) eine frühzeitige Entlassung nicht möglich sein. Das ändert aber so oder so nichts daran, dass eine Mitbeaufsichtigung durch bereits gebundene Lehrkräfte ohnehin nicht in Frage kommt.

    Was auf dich nicht zutrifft, aber bei einem/r Rektor/in auch möglich ist: vielleicht eine "Herabstufung"

    Nein, das passiert nicht. Zurückstufungen von Beamten sind lediglich als (sehr schwere) Disziplinarmaßnahme oder auf eigenen Wunsch denkbar.

    denn um aus den aktuellen Stellenangeboten (das betrifft nur bestimmte Funktionsstellen an Schulen) vom November zu zitieren:

    Die besoldungsrechtliche Einstufung ist von der Schülerzahl abhängig.

    Das bedeutet nur, dass bei einigen Schulen noch nicht ganz klar ist, welche Einstufung mit Blick auf bestimmte Schülerzahlgrenzen zum Zeitpunkt der Amtsübertragung nun aktuell wäre. Insofern ist die Aussage hier richtig:

    A14 bleibt A14. Eine Abordnung kann aber natürlich kommen.

    Wie wir alle selbst wissen sollten, bilden Ziffernnoten keinen durchgängig vergleichbaren Maßstab, sondern sind immer nur innerhalb einer bestimmten Teilgruppe annähernd vergleichbar.

    In der Juristenausbildung ist ein "Prädikatsexamen" bereits ein "Vollbefriedigend" mit 09 von 18 Punkten und wird im Schnitt nur von knapp 20% aller Kandidaten der zweiten juristischen Staatsprüfung erreicht.

    Hallo,

    unter folgendem Link bin ich auf die Einstellungszahlen für September gestoßen und habe mich gewundert, dass in Summe gerade einmal 57 % eine Festanstellung bekommen haben. Bei meiner Fächerverbindung (bin im 5. Semester), liegt die Quote bei gerade einmal 47 %. Ich dachte es herrscht in allen Fächern ein Mangel?

    Ich habe überall gesagt bekommen, dass eigentlich jeder Absolvent ein Stellenangebot bekommt. Woran liegt das?

    https://www.bllv.de/themen/weitere…stellungszahlen

    LG

    In den Erläuterungen weiter unten steht auch, dass bei einer guten Anzahl von Bewerbern kein Einstellungsangebot unterbreitet werden konnte, da eine zu hohe Einschränkung auf spezifische Schulstandorte vorlag. Eine gewisse räumliche Flexibilität kann die eigenen Chancen also erheblich verbessern. Gleiches gilt für Flexibilität bei der Schulform.

    ... aber was ist die LÖSUNG?
    8 Vertretungsbereitschaften die Woche?
    5 Mehrarbeitsstunden die Woche?

    Es gibt keine Patentlösung. Wenn es aber um die Abwägung von Unterrichtsausfall vs. unzureichender Aufsicht von Lerngruppen für vorhersehbare Verhinderungen von Kollegen geht, ist der BGH ganz klar: Die SL hat den Stundenplan so anzupassen, dass die hinreichende Aufsicht über alle Lerngruppen (die im Haus sind) auch gegeben ist.

    Ob das durch früheres Entlassen von Lerngruppen, durch deren Zusammenlegung oder Versetzung ins "Homeschooling" geschieht, ist zwar nicht egal, aber hier gibt es Gestaltungsspielräume.

    Gilt dies auch an BKs in NRW?

    Der notwendige Grad der Beaufsichtigung richtet sich immer nach Alter, Zusammensetzung und Verhalten einzelner Lerngruppen. Man wird insofern an die nötige Beaufsichtigung einer vollen KIasse pubertierender 14- bis 15-jähriger andere Anforderungen stellen müssen als z.B. an einen kleinen Kurs von Volljährigen in der Sek II.

    Soweit ich das überblicke, habt ihr am BK aber auch die erstgenannte Altersgruppe bereits teilweise vorhanden, oder? Dann dürfte da grundsätzlich kein anderer Maßstab gelten.

    Parallele Betreuung in unterschiedlichen Räumen (teilweise parallel zum eigenen Unterticht) ist nicht zulässig.

    Diese Aussage ist definitiv korrekt. Bereits 1972 hatte der BGH entschieden, dass die Anordnung der "Mitaufsicht" in einer parallelen Klasse eine Amtspflichtverletzung seitens des SL darstellt und eine solche Aufsichtssituation nicht ausreichend ist. Seitdem hat sich nichts an den dem Urteil zugrundeliegenden rechtlichen Rahmenbedingungen geändert. Tenor bereits damals war:

    Zitat von BGH, Urteil v. 19.06.1972, Az. III ZR 80/70

    Es genügt nicht, daß eine Schulklasse, von 14- bis 15jährigen deren Lehrer verhindert ist, von einer im benachbarten Klassenzimmer unterrichtenden Lehrkraft während der Unterrichtsstunde mitbeaufsichtigt wird. Ordnet der Schulleiter eine solche Mitbeaufsichtigung an, so begeht er eine Amtspflichtverletzung.

    Genauer gesagt ging es darum, dass eine solche Mitbeaufsichtigung offenkundig keine ausreichende Beaufsichtigung darstellt und das bereits vorher antizipiert hätte werden müssen. Der BGH lässt sich dann auch explizit darüber aus, dass stattdessen eine Umplanung des Stundenplans der gesamten Schule hätte so erfolgen müssen, dass eine hinreichende Beaufsichtigung möglich gewesen wäre, auch wenn das bedeutet hätte, einzelne Lerngruppen frühzeitig zu entlassen oder, wenn das zu gefährlich erscheint (z.B. weil diese aufgrund fehlender ÖPNV-Verbindungen nicht direkt nach Hause kommen), einzelnen Lerngruppen schulfrei zu geben. Hier erfolgt also bereits eine ganz klare Abwägung von schwierigen Aufsichtssituation vs. Entfall von Stunden zugunsten des letztgenannten Ansatzes.

    • Kolleg*innen betreuen bis zu 3 Klassenräume gleichzeitig

    Als betroffene Lehrkraft einer solchen Anordnung sollte man unbedingt (gerne mit Bezug auf das o.g. BGH-Urteil) remonstrieren, um sich selbst im Falle von Verletzungen von Schülern o.ä. aus der Haftung zu nehmen.

    Unterricht (Ganz- und Halbtagsschule) darf in keinem Fall entfallen, auch nicht in Randstunden.

    Eine Schule, die nicht hinreichend mit Personal ausgestattet wird, kommt da kaum drum herum.

    Also bei uns legt gewiss niemand das Geld für die BuT Kinder aus! Das kriegen wir doch nie wieder, einige schaffen es ja nicht mal, den Antrag beim Amt einzureichen.

    Scheint also in Berlin doch auch so herum zu gehen ;)

    Was verstehst du eigentlich unter "Gebäudemanagement"? Die Hausmeister?

    Ob das konkret in den Aufgabenbereich der Hausmeister oder anderen Personals des Schulträgers fällt, hängt von deren Aufgabenbeschreibung ab. In jedem Fall gehört die Inventur und Ausstattung der Räume mit hinreichenden Arbeitsplätzen aber in die Sphäre des Schulträgers und nicht des Landes.

    Ich korrigiere keine Abiturprüfungen, aber letztens Jahr habe ich das Klagen der Kollegen mitbekommen, die mit den von der Schule zur Verfügung gestellten Rotstiften nur so kratzig schreiben konnten. Und andere darf man nicht verwenden, jedenfalls fürs Abitur.

    Erst einmal finde ich es gut und sinnvoll, von der Schule selbst Stifte zur Verfügung zu stellen. Genau so muss es sein. Dass man aber nur genau diese eine Sorte Stift nutzen dürfe, mag ein schulinterner Mythos sein ;)

    Dienstbesprechungen sind nicht teilbar. Bei Konferenzen „in der Regel nicht“ Abweichungen können ja durch ein Teilzeitkonzept begründet sein.

    Ist es nicht genau andersherum oder schlagen hier mal wieder die landesspezifischen Begriffe zu? In NDS sind Konferenzen die entscheidenden Gremien der Mitwirkung und die Teilnahme an diesen obligatorisch. "Dienstbesprechungen" hingegen sind quasi "ungeschützte" Begriffe, die so ziemlich alles sein können....und damit auch teilbare Aufgaben.

    Das Nachzählen von Tischen - d. h. ob in jedem Raum je nach Größe zwischen 20 und 25 vorhanden sind - und die Überprüfung, ob auch jeder SuS-Tisch einen Stuhl hat (die werden bei uns gerne mal zwischen einzelnen Räumen hin und her getragen und am Ende der Stunde nicht wieder zurückgebracht) übernehmen übrigens i .d. R. unsere Abteilungsleiter*innen zum Ende der Sommerferien :) .

    Haben die nichts besseres zu tun, als für A15 Möbel zu zählen? Das ist eine Aufgabe fürs Gebäudemanagement.

    PS: Wie auch andere Aufgaben des Schulträgers nun einmal Aufgaben von Beschäftigten des Schulträgers und nicht von Landesbeschäftigten sind. Dazu gehört mit Sicherheit auch die Inventur von Vermögensgegenständen des Trägers.

    Der Förderverein selbst kann in der Mitgliederversammlung selbstverständlich beschließen, entsprechende Informationen zu veröffentlichen und ich kenne eine Reihe von Fördervereinen, die das dann auch über die Schulhomepage o.ä. übersichtsartig tun. Spätestens wenn es um Förderungen von Einzelpersonen (z.B. Zuschüsse zu Schulfahrten für Kinder aus einkommensschwächeren Familien) geht, muss man dabei auch den Schutz personenbezogener Daten im Blick behalten.

    Der Wandertag ist erledigt, ich muss noch herausbekommen, ob ich meine Fahrtkosten erstattet bekomme.

    Nicht "ob", sondern höchstens "wie". Der Wandertag ist ja sicher vorab beantragt und genehmigt worden. Man reicht dann im Anschluss einfach den entsprechenden Antrag auf Fahrtkostenerstattung bei der SL ein (am besten nachweisbar, ich schicke ihn daher immer auch als Mail) und hängt idealerweise die schriftliche Genehmigung mit an.

    So ist es, aber wer Bedarf angemeldet hat bekommt die Information, ob die Anfrage erfolgreich war. Und für den jeweiligen formlosen "Antrag" werden ganz sicher auch Nachweise und Rechnungen benötigt, damit der Förderverein ordentlich abrechnen kann.

    Es geht ja nicht um das Stellen von Anträgen, sondern um die Offenlegung vorgenommener Förderprojekte und der Vereinsfinanzen. Das geht Externe halt einfach nichts an.

    Genaue Zahlen, die ganze Schule betreffend, werden ausschließlich in den Sitzungen des Vereins genannt und besprochen. On die Schulleitung die dann ans Kollegium weitergibt, kann sie m.W. selbst entscheiden, aber der Förderverein ist ja kein Geheimbund...

    Man muss keinen "Geheimbund" vorliegen haben, um Interna auch intern vertraulich zu belassen. Und nein, auch die Schulleitung darf nicht einfach Vereinsinterna nach außen tragen.

    Die genauen Zahlen (Einnahmen/Ausgaben….) möchte ich gar nicht weitergeben - Einzelne Posten find‘ ich jedoch tatsächlich sehr interessant, warum sollte man dies denn nicht sagen dürfen?

    Weil es schlicht nur die Mitglieder des Vereins etwas angeht, was mit den Vereinsgeldern im Rahmen des Zwecks laut Satzung passiert.

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