Telefonieren wurde mir untersagt, jeder habe ein Recht drauf den Lehrer zu sprechen (wohl eher: zu treffen).
Das möge die SL mal rechtlich belegen. Das NSchG normiert hierzu lediglich:
Zitat von §55 Abs. 2 NSchG
Die Schule führt den Dialog mit den Erziehungsberechtigten sowohl bezüglich der schulischen Entwicklung als auch des Leistungsstandes des Kindes, um entwicklungsspezifische Problemstellungen frühzeitig zu erkennen und gemeinsam mit den Erziehungsberechtigten zu bewältigen.
Die Form dieses Dialogs ist in keiner Weise festgelegt. Selbstverständlich kann dieser auch fernmündlich oder ggf. gar schriftlich erfolgen. Desweiteren gilt:
Zitat von §55 Abs. 3 NSchG
Die Schule hat die Erziehungsberechtigten über die Bewertung von erbrachten Leistungen und andere wesentliche, deren Kinder betreffende Vorgänge in geeigneter Weise zu unterrichten.
Hierfür reichen bereits einfache schriftliche Mitteilungen vollkommen aus.
Ich vermute, dass es analoge offene Regelungen auch in den anderen Bundesländern gibt und mich würde stark wundern, wenn es irgendwo die Einschränkung auf reine Präsenzveranstaltungen für solche Austauschformen gäbe.
PS: Da es hier um Hessen ging: dort gelten wenig verwunderlich ähnliche Bedingungen. Auch §72 Abs. 3 HSchG normiert lediglich die Informationspflicht und Beratung in "angemessenem Umfang", keineswegs aber die Form, in der dies geschehen muss.