Beiträge von Seph

    Die Schule möchte mich über den Arbeitgeber versichern, da ich mich aber dazu verpflichtet habe, privat versichert zu sein, stellt sich bei mir die Frage, was ich nun tun kann. Kann ich die Stelle möglicherweise gar nicht annehmen? Kann ich mich über den Arbeitgeber versichern und bei meiner PKV nur die Anwartschaft zahlen?

    Wir sprechen von einer Schule in Deutschland oder? Die Krankenversicherung in Deutschland ist immer auf die Person bezogen und diese unterliegt einer entsprechenden Versicherungspflicht. Eine Versicherung "über den Arbeitgeber" gibt es insofern gar nicht, dieser führt bei gesetzlich Versicherten lediglich einen entsprechenden AG-Anteil ab.

    Ich hab schon erlebt, dass Schulen auf viele Unterrichtsstunden verzichten, weil ihre Teilzeitkonzepte so starr waren; dass es hieß „wenn du einen Tag frei brauchst, kannst du nur 75% arbeiten; bei zwei Tagen nur noch unter 50%…“

    Wo bitte ist da die Logik?

    Da soll man sich auch auf der anderen Seite über Mangel und wenig Bereitschaft zur Erhöhung des Deputates aber bitte nicht beschweren.

    Die Schulen verzichten damit nicht etwa auf Unterrichtsstunden, sondern sichern die Erstellbarkeit brauchbarer Stundenpläne ab. Die scheinbar fehlenden Unterrichtsstunden werden durch weitere Stellen generiert, was übrigens durchaus wünschenswert sein kann.

    Hallo zusammen,

    ich fahre demnächst als Begleitperson auf Klassenfahrt. Ich arbeite im Angestelltenverhältnis (Teilzeit) in Bayern (Mittelschule). Die Klassenfahrt geht über 5 Tage, also deutlich über meinem eigentlichen Stundenpensum. Gibt es Möglichkeiten auf einen finanziellen Ausgleich in diesem Fall? Freu mich über Erfahrungen! Herzliche Grüße!

    Das kann man so pauschal nicht beantworten und hängt von deinem konkreten Arbeitseinsatz bei der Fahrt ab.

    Solltest du dabei - wie meist in der Praxis - anlässlich der Fahrt wie eine Vollzeitkraft arbeiten, steht dir eine entsprechende zusätzliche anteilige Vergütung oder entsprechende Arbeitsbefreiung zu. Das bedeutet letztlich, dass du für die Dauer der Klassenfahrt Stunden entsprechend einer Vollzeitkraft angerechnet bekommen musst (vgl. hierzu u.a. BAG Az. 5 AZR 566/04).

    Ja, das dürfte der Grund sein, warum man inzwischen trotz noch positivem Test dennoch wieder arbeiten gehen kann. Mir geht es ja auch gar nicht um die beiden Extreme entweder noch völlig krank und als "Virenschleuder" zur Arbeit zu gehen oder andererseits ewig auf Verdacht "krank" zu hause zu bleiben. Wenn aber jemand nach Abklingen der Symptome und damit bereits eine gute Reihe von Tagen nach Infektionsstart und damit mit nur noch geringer Virenlast wieder gesund zur Arbeit geht und dabei sicherheitshalber andere durch Maske tragen schützt, darf das wirklich kein Grund für Anfeindungen darstellen.

    Auch hier ist es inzwischen ganz gut untersucht, dass die PCR-Tests noch wesentlich länger anschlagen (ca. 12 Tage nach Symptombeginn bei der Hälfte der Patienten und unter 15 Tagen bei fast allen) als eine Infektiosität besteht (6 Tage bei der Hälfte aller Patienten, 7 Tage bei mehr als 75%).

    Bei einer Abordnung muss die Schulleitung zustimmen.
    WENN deine Schule nachweisen könnte, dass du unabdingbar bist, könnte deine SL versuchen, das zu blockieren.
    Da du aber scheinbar schon die Freigabe für einen Versetzungsantrag hast, wird es wohl nicht der Fall sein.

    Nur interessehalber: ist bei euch wirklich eine Versetzungsfreigabe notwendig, um sich erfolgreich auf eine ausgeschriebene Stelle bewerben zu können? Zumindest bei Beförderungsstellen ist das bei uns nämlich nicht der Fall, was uns leider kürzlich auch eine Lehrkraft mit seltenen Fächern gekostet hat.

    Ich habe aber die Möglichkeit, mich bei anderen Unternehmen zu bewerben. Es geht ja um einen Schulwechsel!

    Um mal in der Analogie zu bleiben, sind andere Schulen zunächst nur andere Zweigstellen desselben Unternehmens. Und andersherum steht es dir auch jetzt bereits frei, dich auch bei verschiedensten privaten Trägern parallel zu bewerben ohne dass dabei jemand seltsam guckt.

    Na ja, so gerne ich auch unterrichte und bei allen Vorteilen des Beamtenstatus im nächsten Leben lieber wieder Privatwirtschaft, wo man sich auf so viele Stellen bewerben kann, wie man möchte, wenn man diese interessant findet. Dies ist mein Resümee aus dem, was ich in den letzten Schuljahren erlebt habe.

    Auch in der Privatwirtschaft wird dich dein Chef schräg anschauen, wenn du dich unternehmensintern auf drei verschiedene Posten gleichzeitig bewirbst.

    Telefonieren wurde mir untersagt, jeder habe ein Recht drauf den Lehrer zu sprechen (wohl eher: zu treffen).

    Das möge die SL mal rechtlich belegen. Das NSchG normiert hierzu lediglich:

    Zitat von §55 Abs. 2 NSchG

    Die Schule führt den Dialog mit den Erziehungsberechtigten sowohl bezüglich der schulischen Entwicklung als auch des Leistungsstandes des Kindes, um entwicklungsspezifische Problemstellungen frühzeitig zu erkennen und gemeinsam mit den Erziehungsberechtigten zu bewältigen.


    Die Form dieses Dialogs ist in keiner Weise festgelegt. Selbstverständlich kann dieser auch fernmündlich oder ggf. gar schriftlich erfolgen. Desweiteren gilt:

    Zitat von §55 Abs. 3 NSchG
    Die Schule hat die Erziehungsberechtigten über die Bewertung von erbrachten Leistungen und andere wesentliche, deren Kinder betreffende Vorgänge in geeigneter Weise zu unterrichten.

    Hierfür reichen bereits einfache schriftliche Mitteilungen vollkommen aus.

    Ich vermute, dass es analoge offene Regelungen auch in den anderen Bundesländern gibt und mich würde stark wundern, wenn es irgendwo die Einschränkung auf reine Präsenzveranstaltungen für solche Austauschformen gäbe.

    PS: Da es hier um Hessen ging: dort gelten wenig verwunderlich ähnliche Bedingungen. Auch §72 Abs. 3 HSchG normiert lediglich die Informationspflicht und Beratung in "angemessenem Umfang", keineswegs aber die Form, in der dies geschehen muss.

    Hat jemand von euch bereits Ansprüche geltend gemacht? Da ich auch direkt betroffen bin, habe ich das zuständige LBV in Düsseldorf mit einer Nachforderung konfrontiert und eine Ablehnung bekommen. O-Ton: das Urteil gelte für tarifbeschäftigte und nicht für Beamte.

    Das ist erst einmal kühl und nüchtern betrachtet sachlich richtig.

    Wie würdet ihr strategisch nun weiter vorgehen?

    Das zugehörige Urteil genau lesen und abschätzen, ob eine analoge Klage vor einem Verwaltungsgericht ähnlich aussichtsreich ist. Das vermag ich offen gestanden nicht einzuschätzen, hier ist wohl kaum um eine Beratung bei einem spezialisierten Anwalt (oder der Gewerkschaft) drum herum zu kommen.

    Dafür spricht zumindest, dass der Bezug zum AGG auch für Beamte anwendbar wäre, dagegen spricht u.a. dass das Gericht explizit auf eine Trennung von Arbeitgeber-Leistungen in solche ohne und solche mit Bezug zur erbrachten Arbeitsleistung eingeht...eine Trennung, die es so bei Beamten überhaupt nicht gibt.

    Das ist eine Definitionsfrage und für mich ist jemand mit einem positiven Test krank und bleibt es auch, egal wie andere es für sich definieren.

    Das ist nur medizinisch nicht haltbar. Nur weil noch für SARS-CoV-2 typische Eiweißstrukturen nachweisbar sind, ist eine Person nicht automatisch auch an Covid-19 erkrankt. Insofern ist das "für sich definieren" vermutlich eher auf dich selbst zu beziehen ;)

    Das kann man sich auch gut an Herpes-simplex-Viren klarmachen, die nach Erstinfektion lebenslang persistieren und in Deutschland bei ca. 90% aller Erwachsenen nachweisbar sind. Die Erkrankungsraten sind hingegen erheblich niedriger.

    Wer krank ist - weswegen auch immer - soll zuhause bleiben und sich auskurieren. Hier wird keiner zum Helden ernannt, weil er krank aber mit Maske zur Arbeit kommt. Wenigstens das könnte man aus dieser Zeit doch mitnehmen.

    Es ging hier überhaupt nicht um jemanden, der sich mit Krankheitssymptomen zur Arbeit schleppt, sondern um jemand, der wieder fit ist und aus Rücksicht (!) auf seine Mitmenschen vorsichtshalber noch Maske trägt....ein Verhalten, was in ostasiatischen Ländern eher die Regel und hier im Westen scheinbar die Ausnahme ist, für die sich dann noch zu rechtfertigen ist.

    Du Glückseliger. Unsere Schulleitung lässt Lehrer auch um 19:00 antanzen, wenn „wichtige“ Eltern meinen, dass die Arbeit vorgeht… Da nützt es auch nichts wenn ich drauf hinweise, dass mir die Bank um 19:00 auch keinen Termin gibt. Und die Berufsgruppe der besagten Eltern auch nicht.

    Das wäre dann der richtige Moment, die SL auch mal an ihre Fürsorgepflichten zu erinnern, insbesondere wenn auf Präsenztermine bestanden wird. Grundsätzlich können in begründeten Ausnahmefällen natürlich Gespräche auch außerhalb der Öffnungszeiten der Schule stattfinden, dafür gibt es aber seit einigen Jahren so tolle Erfindungen wie Telefon oder sogar (Video-)Konferenz per PC....habe ich zumindest gerüchteweise mal gehört. Lehrkräfte für ein einzelnes Elterngespräch noch stundenlang in der Schule zu halten oder extra noch einmal anreisen zu lassen, ist unverhältnismäßig.

    Außer die Fahrtzeit wäre mit öffentlichen Verkehrsmitteln deutlich länger, dann zählt auch die Autofahrt als Arbeitszeit. Gerade bei längeren Dienstreisen in ländliche Gebiete ist das nicht zu vernachlässigen.

    Das ist korrekt. Das gilt übrigens auch dann, wenn der Dienstherr die Verwendung des Kfz zur Erledigung der Dienstgeschäfte explizit angeordnet hat. Gleichzeitig betrifft dieser Fall wohl die wenigsten Kolleginnen und Kollegen. Da denke ich am ehesten noch an Seminarleitungen am Studienseminar, die für Unterrichtsbesuche durch die Gegend fahren müssen und ggf. an Teilabordnungen an andere Schulen oder den Einsatz an verkehrsungünstig gelegenen Außenstellen.

    Die eigentliche An- und Abreise zur Arbeitsstelle ist hingegen i.d.R. keine Arbeitszeit, insbesondere wenn man selbst aktive Lenkzeit hat.

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