Ich glaube, das ist auch ein starker Unterschied zwischen Gesamtschule und Gymnasium. Es scheint mir hier im Forum, dass die Gesamtschulen diese VBs fest im Deputat haben, bei den Gymnasien scheint es anders zu sein.
Das liegt anscheinend eher darin, dass ihr euch dagegen nicht wehrt.
Rechtlich ist das ganz klar in § 13 Abs. 4 ADO (NRW) geregelt:
ZitatSie können im Einzelfall zur Anwesenheit in der Schule verpflichtet werden, wenn Aufgaben in der Schule, insbesondere kurzfristig wahrzunehmenderVertretungsunterricht, dies erfordern.
Eine regelmäßige Vertretungsbereitschaft ist nicht "der Einzelfall". Wichtig: Es ist dort die Rede von "Anwesenheit" in der Schule nicht von tatsächlich gegebenen Stunden. Also sechsmalige Anwesenheit mit einer Stunde tatsächlich Vertretung => Ist kein Einzelfall.
Nicht zuletzt noch ein Tipp:
(3) Die Lehrerkonferenz entscheidet über1. Grundsätze für die Unterrichtsverteilung und die Aufstellung vonStunden-, Aufsichts- und Vertretungsplänen