So ganz vollständig ist das nicht.
Die Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW besagt in § 33:
Zitat
6. Erkrankung eines Kindes unter zwölf Jahren oder
eines behinderten und auf Hilfe angewiesenen Kindes bis zu 4 Arbeitstage im Kalenderjahr pro Kind, maximal 12 Arbeitstage im Kalenderjahr
Das wird ergänzt durch:
Zitat
In den Fällen der Nummer 6 kann Beamtinnen und Beamten, deren Besoldung (ohne Familienzuschlag und ohne Aufwandsentschädigung) die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482) in der jeweils geltenden Fassung nicht überschreitet, Urlaub bis zum Umfang der in § 45 Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für eine Freistellung von der Arbeitsleistung jeweils vorgesehenen Arbeitstage gewährt werden, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Bereits in Anspruch genommener Urlaub nach Nummer 6 wird angerechnet. Als Einkommensnachweis dient eine formlose Erklärung der Beamtin oder des Beamten
Grundsätzlich hat man aber vier Tage nur. Aktuell liegt die ei JAEEG bei 66 000 EUR afaik, da ist man als Berufsanfänger mit A12 oder A13 nicht drüber, also greift der zweite Abschnit, also mehr Tage.
Die Betreuungsentschädigung (link oben) ist hier absolut irrelevant, weil es hier nur um "Pandemiebedingte Schließungen" geht (das Programm ist ja auch Ende APril ausgelaufen) und für "m auch erwerbstätige Eltern mit Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen zu unterstützen, die ihr Kind pandemiebedingt zu Hause betreuen, jedoch kein Kinderkrankengeld nach § 45 Sozialgesetzbuch V oder vergleichbare Leistungen erhalten und die auch keinen Sonderurlaub nach beamtenrechtlichen Vorschriften nehmen können"
Das trifft hier ja nicht zu.