Elternzeit NRW- Könnte jemand behilflich sein?

  • Hallo liebes Forum!

    Ich hätte ein paar Fragen zur Elternzeit in NRW und hoffe, dass mir jemand helfen kann :)

    Ich bin aktuell schwanger und unser Kleiner wird sich wahrscheinlich noch in dieser Woche auf den Weg machen.


    Gerne würde ich ein Jahr Elternzeit nehmen. Nun bin ich aber auf diesen Passus aufmerksam geworden:

    "Die Elternzeit muss in der Regel mindestens sechs Wochen vor den Sommerferien oder zwei Wochen vor den sonstigen Ferien enden-"

    Die Ferien beginnen hier in NRW nächstes Jahr am 8. Juli, d.h. müsste ich die Elternzeit dann noch vor dem ersten Lebensjahr unseres Kleinen beenden?


    Meine zweite Frage bezieht sich auf eine Versetzung nach der Elternzeit. Ich bin an einer Grundschule auf verbeamtet und habe bisher

    noch nie einen Versetzungsantrag gestellt. Ist es richtig, dass ich in diesem Jahr bis zum 30.11.2023 den Versetzungsantrag im Online-Portal

    Oliver stellen müsste, damit ich im nächsten Jahr an einer neuen Schule beginnen könnte?

    Und wäre es auch möglich, innerhalb meines jetzigen Dienstortes (Düsseldorf) eine Versetzung zu beantragen, um an einer

    Schule mit einem anderen pädagogischen Profil arbeiten zu können?


    Ich danke euch ganz herzlich und wünsche noch ein schönes Restwochenende :)




  • Die Ferien beginnen hier in NRW nächstes Jahr am 8. Juli, d.h. müsste ich die Elternzeit dann noch vor dem ersten Lebensjahr unseres Kleinen beenden?

    Nicht unbedingt, wenn nämlich die Elterngeldzeit (in der Regel nach 12 Monaten) ausläuft, dann darf das auch anders sein, denn dein Kind muss ja nicht nach der Regel auf die Welt kommen ;)


    Die wichtigere Frage ist aber, ob du danach gleich wieder Vollzeit arbeiten willst, sonst bietet es sich nämlich eh an, 2 Jahre Elternzeit zu nehmen und Teilzeit in Elternzeit zu arbeiten, weil du da deutlich flexibler bist.


    Zu dem Versetzungsantrag kann ich dir leider nicht weiterhelfen.

  • MWn hast du in NRW nach einer bestimmen Anzahl an Monaten Elternzeit (waren mal 12, weiß nicht, ob das noch so ist), ein Anrecht darauf an eine Schule versetzt zu werden, die nicht weiter als 50 km von deinem Wohnort entfernt ist, wenn deine aktuelle Schule weiter als diese 50 km entfernt ist. Eine Versetzung innerhalb einer Stadt halte ich daher für eher unwahrscheinlich.

    • Offizieller Beitrag

    Gerne würde ich ein Jahr Elternzeit nehmen. Nun bin ich aber auf diesen Passus aufmerksam geworden:

    "Die Elternzeit muss in der Regel mindestens sechs Wochen vor den Sommerferien oder zwei Wochen vor den sonstigen Ferien enden-"

    Die Ferien beginnen hier in NRW nächstes Jahr am 8. Juli, d.h. müsste ich die Elternzeit dann noch vor dem ersten Lebensjahr unseres Kleinen beenden?

    Man unterstellt den Antragstellenden Rechtsmissbrauch, wenn die Ferien nicht ausgespart werden. Solange man plausibel darlegen kann, dass man ab Geburt des Kindes ein Jahr Elternzeit nimmt und der Beginn eben durch die Geburt bestimmt wird und das Ende mit dem Ende des Elterngeldbezugs zusammenfällt, muss auch ein/e mürrische/r Sachbearbeiter/in das schlucken.

    Was die Versetzung angeht, so hast Du neben dem klassischen Rückkehrerantrag auch die Möglichkeit, während einer beispielsweise dreijährigen Elternzeit an einer anderen Schule zu arbeiten, oder im Anschluss an die Elternzeit Urlaub aus familienpolitischen Gründen zu nehmen und in dieser Zeit an eine andere Schule abgeordnet zu werden. Wichtig ist, dass Du rechtzeitig mit den betroffenen Stellen sprichst und die Anträge entsprechend gestaltest.

    Gruß
    #TheRealBolzbold

    Ceterum censeo factionem AfD non esse eligendam.

  • Vielen, vielen Dank für euren schnellen und hilfreichen Antworten!

    Ich würde gerne von Juni 2023- Juni 2024 Elternzeit nehmen, dies wäre auch die Zeit, in der ich das Elterngeld erhalte.

    Eine längere Elternzeit ist leider finanziell derzeit nicht möglich.


    Noch eine Kleinigkeit:


    Sobald der Kleine geboren ist, muss ich dem Schulamt den "Antrag auf Elternzeit" zusenden.

    In diesem Antrag gibt es nicht die Möglichkeit die gewünschte wöchentliche Stundenzahl nach der Rückkehr einzutragen.

    Dies bedeutet, dass das Schulamt dann davon ausgeht, dass ich auch wieder in Vollzeit arbeiten werde, oder?

    Dies wäre auch mein Wunsch.



    Zu der Versetzung innerhalb des jetzigen Dienstortes:

    In einem Absatz habe ich auch gelesen, dass " während einer laufenden Elternzeit grundsätzlich nicht versetzt wird. "

    Was bedeutet dies konkret? So wie ich es verstanden habe, müsste ich bis zum 30.11.2023 einen Rückkehrantrag über die

    Onlineplattform Oliver stellen und in diesem Zeitraum würde ich mich ja in der Elternzeit befinden?


    Lieben Dank euch!!!

  • Eine längere Elternzeit ist leider finanziell derzeit nicht möglich.

    Wie gesagt, es ist ja möglich da bis zu 75% zu arbeiten in der Zeit und dann sogar weiter Elterngeld evtl. noch zu erhalten.


    Sobald der Kleine geboren ist, muss ich dem Schulamt den "Antrag auf Elternzeit" zusenden.

    Du hast nach der Geburt ja 8 Wochen Mutterschutz mindestens, 7 Wochen vor Beginn der Elternzeit (also eine Woche nach der Entbindung in der Regel) muss die Anmeldung bei der Schule sein.



    In diesem Antrag gibt es nicht die Möglichkeit die gewünschte wöchentliche Stundenzahl nach der Rückkehr einzutragen.

    Da ja dein Vertrag Vollzeit ist und nur bis dahin ruht, muss das Land davon ausgehen, dass du Vollzeit zurück kommst, auch wenn viele das gerne noch mal bestätigt haben wollen. Das zu vergessen oder zu unterlassen, muss aber unschädlich sein!


    Musst dich doch nicht entschuldigen, das nicht schlimm wenn man nicht jahrelang zuhause bleiben will.

    Da sieht man wieder wieviel Ahnung du von dem Thema hast :autsch:


  • Ich hab das gleiche gemacht, auch NRW, allerdings schon ein paar Jahre her.

    Was diese Ferienfristen bzgl Anfang/Ende von Elternzeit angeht: Telefonier mit deiner Bezirksregierung, es gibt oft auch Abweichungen von der Norm, sofern man sie ausreichend begründen kann (Eingewöhnung des Kindes in Kita, Elterngeldbezugende etc).


    Ich habe damals schon sehr früh (Mitte der Schwangerschaft) meiner SL gesagt, dass ich mich nach der Elternzeit versetzen lassen will. Die SL war mir dankbar für die frühzeitige Mitteilung, weil sie damit gut planen konnte, und setzte sofort ihr Einverständnis (Unterschrift) unter mein Kreuzchen auf dem Rückkehr-Antrag, dass ich NICHT an die alte Schule zurückkehren will. Gleichzeitig habe ich den Ansprechpartner vom Philologenverband dazugezogen und mir eine Schule gesucht, die mich haben wollte, aufgrund der Fächer. So hat es jedenfalls damals gut geklappt :)


    Ach so, ja: Es wird von einer Rückkehr in Vollzeit ausgegangen; ich bekam aber damals eh irgendwann während der Elternzeit einen Brief mit einer Frist, bis zu der ich nochmal die Stundenanzahl bestätigen sollte.

  • Ich kapere einmal diesen Thread, da es hier allgemein ja um Elternzeit (in NRW unter anderem) geht.


    Ich bin gerade erneut über die Aussage gestolpert, man müsse eine Übertragung der Elternzeit beantragen, wenn man nach dem 3. Lebensjahr noch ungenutzte EZ nehmen möchte. Stimmt das? Ich finde in den Verordnungen widersprüchliche Angaben. Einerseits folgenden Passus:



    „Allerdings ist mit Zustimmung des Arbeitgebers eine Übertragung von jeweils bis zu zwölf Monaten auf die Zeit nach Vollendung des dritten Lebensjahres möglich (§ 15 Absatz 2 Satz 4 2. Halbsatz; vgl. Beispiele 1 und 2).

    Möchten die Beschäftigten die verbliebene Elternzeit auf die Zeit bis zur Vollendung des achten Lebensjahres aufschieben, ist zu bedenken, dass für die Anmeldung der Übertragung keine gesetzlichen Fristen bestehen. Es ist insbesondere nicht notwendig, dass der Antrag vor Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes gestellt wird. Soll ein Abschnitt der Elternzeit übertragen werden, um z. B. das erste Schuljahr des Kindes intensiver begleiten zu können, darf die gewünschte restliche Elternzeit noch nicht „verbraucht“ also beansprucht und genommen worden sein, und der Arbeitgeber muss der Übertragung zugestimmt haben.“


    https://www.schulministerium.n…geld-Elternzeitgesetz.pdf

    S.7-8


    Verwiesen wird hierbei auf das BEEG, das wiederum folgende Aussage trifft:

    2) Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres eines Kindes. Ein Anteil von bis zu 24 Monaten kann zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes in Anspruch genommen werden. […] Der Anspruch kann nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder beschränkt werden.“


    https://www.gesetze-im-internet.de/beeg/__15.html (Abschnitt 2)



    Auch hier (https://www.mkjfgfi.nrw/haeufi…e-fragen-zur-elternzeit-0) steht, dass es keiner Übertragungs“beantragung“ bedarf.


    Ich nehme also an, dass Ich nicht jetzt noch schnell irgendeine Übertragung bei der Bezirksregierung erbeten muss, da das BEEG hier den Ausschlag gibt? Ich möchte mir schon gern meine Option auf Elternzeit noch offen halten - wobei auch hier die Angaben divergieren (max. 12 Monate vs. bis zu 24).

    Falls ich doch etwas beantragen muss - weiß jemand wo und wie?

  • Ich bin gerade erneut über die Aussage gestolpert, man müsse eine Übertragung der Elternzeit beantragen, wenn man nach dem 3. Lebensjahr noch ungenutzte EZ nehmen möchte. Stimmt das?

    Nein, das stimmt nach dem BEEG nicht mehr, nun sind ja aber hier viele verbeamtet und das Beamtenrecht der Länder ist z.T. bisher nicht angepasst worden. Also sollte man es vorsichtshalber tun.


    Ich nehme also an, dass Ich nicht jetzt noch schnell irgendeine Übertragung bei der Bezirksregierung erbeten muss, da das BEEG hier den Ausschlag gibt?

    Naja, wenn das Beamtenrecht nicht explizit aufs BEEG verweist, zählt leider das, daher doch beantragen.


    Ich möchte mir schon gern meine Option auf Elternzeit noch offen halten - wobei auch hier die Angaben divergieren (max. 12 Monate vs. bis zu 24).

    Auch das hat was damit zu tun, dass es früher maximal 12 Monate waren, inzwischen aber 24 die nach dem 3. Geburtstag genommen werden können!


    Hat was damit zu tun, dass man z.B. bei Zwillingen früher als Elternteil maximal auf 5 Jahre Elternzeit kam (was eine Benachteiligung den Eltern gegenüber, deren Kinder mindestens ein Jahr auseinander sind, ist), weil man eben nur jeweils ein Jahr je Kind nach dem 3. Geburtstag nehmen konnte und somit das 6. Jahr futsch war.

  • Aber das heißt, die Angaben im BEEG (24 Monate, theoretisch keine Beantragung nötig) entspricht der aktuellen Bundesgesetzgebung.

    Das Schulministerium verweist ja selbst tatsächlich auf das BEEG, in dem eben nichts von einer möglichen „Verwehrung“ des Anspruchs durch den Arbeitgeber steht.

    Aber ich werde mal Kontakt mit unserer Sachbearbeiterin in der BR aufnehmen, danke für die schnelle Antwort!

  • Das Schulministerium verweist ja selbst tatsächlich auf das BEEG, in dem eben nichts von einer möglichen „Verwehrung“ des Anspruchs durch den Arbeitgeber steht.

    Wenn das in NRW so ist, dann sollte das auch kein Problem darstellen, aber einige Bundesländer kochen da wieder ihr eigenes Süppchen (die typischen natürlich)

  • Da es ja auch für andere interessant sein kann:

    Ich habe nochmal bei der BR Münster nachgehakt: die Übetragung der übrigen Elternzeit (max 24 Monate) auf den Zeitraum zwischen dem 3. und 8. Lebensjahr muss bei Geburten nach dem 30.6.2015 nicht mehr beantragt werden.


    Es ist wohl aber so, dass z.B. die BR Köln den Passus noch auf der Elternzeitmitteilung hat, - also sicherheitshalber einmal bei der BR nachhaken.

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