Das Problem ist m.E. die Unklarheit der Gesetzeslage.
Nicht unbedingt, aber man muss genau hinsehen. Wenn es in deinem Bundesland eine Coronaverordnung gibt, die einen gewissen Mindestabstand einfordert, ist das erstmal verpflichtend - außer es werden ebenfalls per Verordnung Ausnahmen bestimmt.
Wenn nun ein Erlass des Kultusministeriums oder des Schulamts oder sonstwoher Präsenszunterricht oder Notbetreuung fordert, bei der dieser Mindestabstand unter objektiven Gesichtspunkten nicht einhaltbar ist, dann ist das ein Gesetzesverstoß, da ein Erlass keine Verordnung aushebeln kann. Eine Dienstanweisung des Schulleiters kann übrigens keinen Erlass aushebeln, da diese nochmals darunter liegt.
Wenn du nun also per Anweisung dazu gezwungen wirst, gegen eine Veordnung zu verstoßen, bist du beamtenrechtlich sogar verpflichtet zu remonstrieren.
Alternativ kannst du den Missstand auch nach §15 des Arbeitsschutzgesetzes anzeigen:
Zitat(1) Die Beschäftigten sind verpflichtet, nach ihren Möglichkeiten sowie gemäß der Unterweisung und Weisung des Arbeitgebers für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit Sorge zu tragen. Entsprechend Satz 1 haben die Beschäftigten auch für die Sicherheit und Gesundheit der Personen zu sorgen, die von ihren Handlungen oder Unterlassungen bei der Arbeit betroffen sind.
Das ist übrigens die eigentliche Rechtsgrundlage hinter der Überlastungsanzeige, die hier im Forum immer mal wieder angesprochen wird.