Daher: Niemals die Pausenaufsicht verschusseln.
Vor ein paar Jahren hatte ich eine Fortbildung zum Schulrecht bei Herrn Hoegg, bei der dieser Fall besprochen worden ist. Kurzvariante ohne Anspruch auf juristische Belastbarkeit:
Man sollte zumindest dafür sorgen, dass es nur leichte Fahrlässigkeit ist und nicht grobe oder Vorsatz. Leichte Fahrlässigkeit ist es, wenn ich auf dem Weg in die Pausenaufsicht dienstlich angesprochen werde, kurz die Zeit vergesse und darum einmalig 2 Minuten zu spät in die Aufsicht komme. Grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz ist es, wenn ich mir vor jeder Aufsicht einen Kaffee hole und aufgrund der Schlange vor der Maschine zu spät in die Aufsicht komme, aber auch, wenn ich durch schlechte Einsatzplanung gar nicht pünktlich in der Aufsicht sein kann, das aber nicht (schriftlich) bei Planer moniere.