Zur Einordnung:
Die Folgerung "vier Vertretungsstunden pro Woche sind ok" ist so falsch, die Vorgabe bezieht sich auf die Regelstundenzahl einer Lehrkraft. Diese beträgt an niedersächsischen Gymnasien 23,5 Stunden. Durch kurzfristigen Vertretungseinsatz darf die Arbeitszeit auf bis zu 27,5 Stunden - inclusive anderer Anrechnung - erhöht werden, mehr ist unzulässig.
Jemand, der mitten im Schuljahr aus der Elternzeit kommt und aus Gründen des Stundenplans nur mit 12 Stunden eingesetzt wird, obwohl er 16 Stunden Teilzeit beantragt hat, darf dann auch im Extremfall mal mit bis zu 8 Stunden pro Woche zur Vertretung eingesetzt werden (diese müssen dann aber auch vernünftig erfasst und als Debutatsstunden angerechnet werden), jemand, der bei einer vollen Stelle bereits mit 25,5 Stunden nach Plan eingesetzt ist, darf eigentlich gar keine Vertretung mehr machen (es sei denn diese wird kurzfristig abgegolten), weil die zulässigen 40 Stunden zum Schulhalbjahr mit dem planmäßigen Einsatz bereits ausgereizt sind.