Ich verstehe diesen Punkt nicht. Kannst du ihn mir erklären? Danke.
Ein rechtliches Grundprinzip im Beamtenrecht ist, dass Beamte ein Anrecht auf eine amtsangemessene Beschäftigung haben, also auf Aufgaben, für die sie sich über ihre Ausbildung oder eine erfolgreiche Bewerbung auf ein höheres Amt qualifiziert haben. Aufgaben aus dem A14 oder A15-Katalog können zwar grundsätzlich auch an A13er übertragen werden, es ist dann aber davon auszugehen, dass dies für diese eine besondere Belastung darstellt, der Rechnung getragen werden muss, etwa durch Entlastungsstunden, während die Leute mit der passenden Besoldungsstufe sie so übernehmen müssen, selbst wenn sie sich ursprünglich mal auf ganz andere Funktionen beworben haben.
Im öffentlichen Dienst gibt es auch Stellen für die praktische Betreuung von IT-Systemen, die dort beschäftigten Personen haben eine Ausbildung in einem technischen Beruf, die Stellen entsprechen dem mittleren Dienst (dürften idR aber nicht verbeamtet sein). Solche Aufgaben auf Beamte auf Laufbahnstufen aus dem gehobenen oder höheren Dienst zu übertragen, wird von Gerichten regelmäßig als nicht amtsangemessen verworfen, selbst wenn der Arbeitsaufwand durch Entlastungsstunden vollständig abgegolten wird.
Gleichzeitig schränkt das Prinzip aber auch die alternative Verwendung von Lehrkräften ein, über die wir hier immer wieder diskutieren. Eine Lehrkraft, die gesundheitliche Probleme hat, die aus spezifischen Problemen des Lehrerberufes resultieren, wird fast immer vorzeitig in den Ruhestand versetzt, nachdem die (anspruchsgemäße) Prüfung auf eine alternative Verwendung gescheitert ist. In Frage kommen dafür eigentlich nur die Schulbehörden, die Posten für Lehrkräfte dort sind in der Regel höhere Ämtern, für die man sich per Bewerbung qualifizieren muss, außerdem arbeiten dort noch ganz normale Bürokräfte. Einen solchen Posten kann eine Lehrkraft aber nicht übernehmen, weil er nicht amtsangemessen ist.