Beiträge von Valerianus

    Mittelwerte lassen eigentlich ganz gute Aussagen über den Ausgang der Klassenarbeit zu (auch wenn statistisch wegen der Ordinalskalierung von Noten nicht wirklich sinvoll), wenn du es genauer haben willst könnte man auch noch Standardabweichung und Schiefe berechnen, nur a) könnten das die meisten Kollegen nicht ausrechnen und b) würden das die meisten Eltern nicht verstehen (und ja, auch hier setzt man stillschweigend Intervallskalierung voraus. ;) )

    P.S.: Was Ahnung von Statistik angeht: Die Stichprobengröße ist für den Mittelwert völlig unerheblich, die brauchst du für die Signifikanz von Mittelwertsunterschieden und meinetwegen noch für den Standardfehler... :P

    Zitat

    Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

    Artikel 6, Absatz 1 dieses unwichtigen Gesetzes, was Beamte auch echt nicht kennen müssen...wie hieß es noch gleich...Grundgesetz?

    Ich hab die Faszination für Zombieserien nie verstanden, aber Zombiethreads?
    BTW: Der durchschnittliche Anwalt macht eine Fachanwaltsprüfung und ein Prädikatsexamen als Voraussetzung für die höchsten Jobs im Lehramt analog zu Richtern und Staatsanwälten wäre vielleicht auch gar nicht so schlecht...allerdings dann auch nur wenn das Staatsexamen im Lehramt auf die Härte der Kriterien in der Jurisprudenz umgestellt wird. ;)

    Es macht einen Unterschied ob Kollegen im Rahmen ihrer Arbeitsquote herangezogen werden (dagegen hat ganz sicher niemand was) oder ob bestimmte Kolleg(innen) "auf keinen Fall in der 1., nachmittags auch nicht und freitags gerne frei"-Stundenplan fordern (und teilweise auch bekommen). Davon abgesehen hat Anna Lisa doch die Lösung des Problems schon angesprochen: Bezahlte Vertretungsbereitschaften (für die Randstunden und den Nachmittagsbereich (wenn notwendig) gerne auch doppelt besetzt) und schon tritt das Problem nur noch extrem selten auf. ;)

    @Nitram, dir ist der Unterschied zwischen einer Ordnungswidrigkeit und einer Straftat aber schon bewusst, oder?
    @Anna Lisa: §201a StGB ist überhaupt nicht einschlägig, außer du erklärst mir warum der Park für die Jugendlichen "eine Wohnung oder eine[n] gegen Einblick besonders geschützten Raum" darstellt. Davon mal ganz abgesehen, dass das Ganze nicht unbefugt erfolgt, sondern zwecks Beweissicherung und man könnte sich auch auf §127 StPO (mit a maiore ad minus Argumentation) berufen. Wenn ich jemanden zwecks Identitätsfeststellung festnehmen darf, dann darf ich auch ein Foto machen um das der Polizei zwecks Identitätsfeststellung zu übergeben.

    Ich bin Lehrer, keine medizinische Fachkraft.Ich setze keine Spritzen, ich verabreiche keine Tabletten und Gott sei Dank stärkt einem dabei sogar der Dienstherr den Rücken: Das ist nicht unser Job.
    Andererseits gebe ich mögliche Allergien und Unverträglichkeiten natürlich an die Jugendherberge weiter (die haben üblicherweise eine ausgebildete Fachkraft, die passende Nahrung raus suchen kann), aber ich kann und werde auf der Fahrt nicht den Ernährungsbetreuer geben, wenn die Eltern meinen, dass ihr Kind so viel mehr Verantwortung einfordert, dann sollen sie ihre verdammte Verantwortung als Eltern auch wahrnehmen und ihr Kind vernünftig erziehen (das ist nämlich tatsächlich etwas was das Kind selbst gewährleisten kann, im Gegensatz zu z.B. einem Kind mit Epilepsie). Und wenn ein Kind dann doch einen hypoglykämischen Schock bekommt (das kann auch erwachsenen Diabetikern mit hervorragender Einstellung und Selbstkontrolle passieren) oder ich bei einem Erdnussallergiker einen Epipen reinhauen muss, kann und werde ich Erste Hilfe leisten. Hier sehe ich bei Lehrern eine viel größere Verantwortung: Die Erste-Hilfe Fähigkeiten müssen regelmäßig aufgefrischt werden...

    Das sollte bei der Einführung neuer Verfahren glaube ich bei allen Mathelehrern Konsens sein, aber anstatt jedes Mal langatmig die Probe zu rechnen um das Ergebnis auf Richtigkeit zu überprüfen kann man auch einfach die passende Taschenrechnerfunktion nutzen.

    Das ist dann aber eher ein Punkt für die Oberstufe, in der man im Grunde die gesamte Statistik besser direkt in R machen sollte (SPSS dürfte für Schulen unbezahlbar sein), vor allem wenn die Abituraufgaben (wie in NRW) eh nur daraus bestehen die Kennwerte schon vorgelegt zu bekommen und dann nur die richtigen Schlüsse daraus zu ziehen... (yay...*kotz*)
    Dann darf man sich auch nicht wundern, warum sich die Schüler nach dem Sinn des Ganzen fragen und die älteren Kollegen keinen Bock mehr haben sich einzuarbeiten...

    In der Realschule ist es egal welcher Taschenrechner genutzt wird. Die zusätzlichen Funktionen bringen erst in der Oberstufe Vorteile.

    Das stimmt nicht, die meisten Lehrer bringen ihren Schülern die Funktionen des 991 nur nicht vollständig bei, aber mir fallen ab Klasse 6 (grundlegende Statistik) bis Klasse 9 (lösen von quadratischen Gleichungen) Themen ein, bei denen der 991 mehr kann als der 87er...

    FX-991-DE X (neueste Version ~25€)
    FX-991-DE Plus (am meisten verwendete Version ~20€)
    FX-87-DE X (weniger Funktionen fürs bayrische Abitur- neue Version ~25€)
    FX-87-DE Plus (weniger Funktionen fürs bayrische Abitur ~20€)

    Ich würde den ersten nehmen, du sparst nicht wirklich viel Geld und die Darstellung ist ganz angenehm...ist in Hessen an der Realschule auch zugelassen

    Da bin ich mir ehrlich gesagt unsicher, ob man das aus dem Elternrecht auf Erziehung im Grundgesetz herleiten kann, in den meisten Ländern ist das aber in den Schulgesetzen eindeutig geregelt, dafür bräuchte ich dein Bundesland. :)

    Wenn die Bedingungen stimmen können Schweine auch Raketen bauen und zum Mond fliegen oder ich setze beim Roulette 10x hintereinander auf die richtige Zahl...möglich, aber doch nicht der Regelfall, weshalb man sich normalerweise größere Stichproben anschaut. Selbst wenn man das Ganze als qualitative Studie ansieht (die zeigt dass ein Modell möglich ist), fehlt eben jetzt der quantitative Nachweis, dass das Modell auch zuverlässig und nicht nur zufällig funktioniert...

    Ich bin immer ein bisschen skeptisch wenn eine Landesregierung ein Forschungsvorhaben sponsort (prinzipiell gut) und dazu dann keine Artikel in Zeitschriften mit peer-review erscheinen, nachdem ich dann auf der Homepage des Forschungsvorhabens die Evaluationsberichte angeschaut habe wundert mich gar nichts mehr...die arbeiten teilweise mit Stichprobengrößen (10, 9, 5 und 2 Kinder mit entsprechenden Störungen LRS, RS, Kombi, Präventionsbedarf) die selbst in den Naturwissenschaften zu klein wären und da sind Effekte üblicherweise gut reproduzierbar...

    Ich glaube da greift dann der "in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen" Passus. Das Gesetz ist zum Schutz des Arbeitnehmers gedacht, damit der Arbeitgeber den Urlaub nicht auf jeden zweiten Freitag stückeln kann, sondern dir mindestens 12 zusammenhängende Tage gewähren muss...und die "dringenden betrieblichen Gründe" würde ich gerne sehen die VW oder Rewe (deine Beispiele) anführen wollen um dir einen Tag Urlaub zu verweigern. Die zerfetzt dir jeder halbwegs brauchbare Arbeitsrechtler in der Luft, wenn die bei einem Tag Urlaub auftreten ist die Betriebsorganisation schlicht mangelhaft.

    Die Pflicht zur Schadensminderung ist erfüllt, wenn du die Haltezeit (ständige Rechtssprechung: 5 Minuten) abwartest, was übrigens auch Politessen machen, wenn sie einen Wagen im Halteverbot aufschreiben/abschleppen lassen. Du bist keinesfalls verpflichtet einen Falschparker zu suchen, ausrufen zu lassen oder ähnliches. Und wie bereits gesagt, ist es keine vorsätzliche Nötigung da die Rechtswidrigkeit als Tatbestandsmerkmal entfällt. Ist der Abschleppdienst gerufen darfst du den Wagen festsetzen (o.g. Gründe).

    P.S.: Der Ratschlag war nur für den Fall gemeint, dass ein Schüler einen Lehrer wegen Nötigung anzeigen möchte (man kann eskalieren, aber üblicherweise ist das nicht der beste Weg). Ansonsten sind natürlich Ausrufen und Abschleppen die bessere Wahl, es gibt übrigens eine Menge Abschleppunternehmen die zwar Vorkasse verlangen, das Geld aber direkt bei der Abholung der Autos kassieren (Risikominimierung für die Schule). ;)

    Wenn tatsächlich ein Schüler auf die Idee mit der Strafanzeige kommt, kann man das ab da sehr einfach umgehen: Zuparken und umgehend einen Abschleppdienst rufen (dann ist es nämlich keine rechtswidrige Handlung mehr, sondern die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts zur Durchsetzung eines Schadensersatzanspruchs (der Kosten des Abschleppdienstes), dazu dann noch die o.g. Unterlassungsverfügung und der Schüler kann das Auto mit etwas Pech verkaufen. Eskalieren können das beide Seiten. Und ja, das geht auf allen Privatparkplätzen (auf denen man ein Recht zu parken hat).

    Tresselt bezieht sich auf die Entwicklung in NRW im Jahre 2017, die zugehörigen Paragraphen des BGB (§832 ist seit der Einführung 1896 unverändert) und StGB (hier wurde die obere Begrenzung der Geldstrafe aufgehoben) haben in dieser Zeit keine wesentliche Veränderung erfahren. Fahrlässigkeit/Sorgfaltspflichtverletzung ist eins der fünf Tatbestandsmerkmale von fahrlässiger Körperverletzung, die anderen wären Erfolg (jemand ist verletzt worden), Tathandlung (der Lehrer hat nicht nur darüber nachgedacht, sondern gehandelt), Kausalität (wäre der Lehrer anwesend gewesen, wäre es mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht zu der Verletzung gekommen) und objektive Zurechnung (das Geschehen hätte vorhergesehen und vermieden werden können). Ich bin echt gespannt wie eure Juristen irgendeinen Lehrer da raus holen wollen, wenn der in zwei Räumen Aufsicht geführt hat, man könnte eventuell über die Schuldhaftigkeit gehen und den schwarzen Peter nach oben durchreichen oder versuchen auf normale Fahrlässigkeit zu bestehen (was ich für unwahrscheinlich halte...Fahrlässigkeit ist ein unbewusster Fehler (z.B. wenn du vergisst ein Fenster abzuschließen und eine Stunde später fällt ein Schüler raus), grobe Fahrlässigkeit ist quasi immer gegeben sobald du denkst "hoffentlich passiert nichts" (Hoegg))

    Die Argumentation von bolzbold könnte auch von einem Politiker kommen: Finanznot rechtfertigt nicht die Einstellung staatlicher Pflichtaufgaben und wenn der Staat die Schulpflicht fordert, dann hat er sicherzustellen, dass die Kinder da gut aufgehoben sind.

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