Tresselt bezieht sich auf die Entwicklung in NRW im Jahre 2017, die zugehörigen Paragraphen des BGB (§832 ist seit der Einführung 1896 unverändert) und StGB (hier wurde die obere Begrenzung der Geldstrafe aufgehoben) haben in dieser Zeit keine wesentliche Veränderung erfahren. Fahrlässigkeit/Sorgfaltspflichtverletzung ist eins der fünf Tatbestandsmerkmale von fahrlässiger Körperverletzung, die anderen wären Erfolg (jemand ist verletzt worden), Tathandlung (der Lehrer hat nicht nur darüber nachgedacht, sondern gehandelt), Kausalität (wäre der Lehrer anwesend gewesen, wäre es mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht zu der Verletzung gekommen) und objektive Zurechnung (das Geschehen hätte vorhergesehen und vermieden werden können). Ich bin echt gespannt wie eure Juristen irgendeinen Lehrer da raus holen wollen, wenn der in zwei Räumen Aufsicht geführt hat, man könnte eventuell über die Schuldhaftigkeit gehen und den schwarzen Peter nach oben durchreichen oder versuchen auf normale Fahrlässigkeit zu bestehen (was ich für unwahrscheinlich halte...Fahrlässigkeit ist ein unbewusster Fehler (z.B. wenn du vergisst ein Fenster abzuschließen und eine Stunde später fällt ein Schüler raus), grobe Fahrlässigkeit ist quasi immer gegeben sobald du denkst "hoffentlich passiert nichts" (Hoegg))
Die Argumentation von bolzbold könnte auch von einem Politiker kommen: Finanznot rechtfertigt nicht die Einstellung staatlicher Pflichtaufgaben und wenn der Staat die Schulpflicht fordert, dann hat er sicherzustellen, dass die Kinder da gut aufgehoben sind.