Interessant. Da die meisten Lehrer ihren Jahresurlaub realistisch betrachtet nur in den Sommerferien nehmen können, kann die Pflicht, Rehamaßnahmen in den Sommerferien durchzuführen, für angestellte Lehrer schonmmal nicht rechtens sein, unbezahlter Sonderurlaub für eine medizinisch notwendige Rehamaßnahme schon gar nicht (§ 9 Entgeltfortzahlungsgesetz). Für verbeamtete Lehrer vermutlich auch nicht.
Laut § 10 Bundesurlaubsgesetz dürfen Maßnahmen der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation nicht auf den Urlaub angerechnet werden. Der Urlaubsanspruch bleibt bestehen, und der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Arbeitnehmer für die Zeit der Reha freizustellen. Eine Anrechnung auf den Erholungsurlaub wäre unzulässig. Nach der Reha steht es Arbeitnehmern sogar zu, direkt anschließend regulären Erholungsurlaub zu nehmen, um die Genesung zu unterstützen. Der Arbeitgeber darf dies nur ablehnen, falls dringende betriebliche Gründe dagegensprechen.