Beiträge von tibo

    Hattie hat in Visible Learning 2.0 sehr ausführlich auf die Kritik geantwortet.

    Zitat von Visible Learning 2.0

    Ein weiteres Missverständnis war die Aussage in VL1, es handele sich nicht um ein Buch über Kritik an Meta-Analysen. Ich argumentierte, dass diese Themen an anderer Stelle behandelt werden. Dies führte dazu, dass viele sagten, dass ich mich nicht um die Qualität kümmere und dass ich minderwertige Forschung mit aufgenommen hätte. Auch hier haben einige nicht viel weitergelesen. Slavin (2018) war sehr verärgert darüber, dass ich seine „Best-Evidence“-Methode nicht aufgenommen habe, aber das verkennt, dass ich Meta-Analysen synthetisiert habe, keine Originalstudien. Wie viele argumentiert haben (Glass, 2019), ist die Frage nach der Qualität ein Hauptschwerpunkt von Meta-Analysen, und solche Studien sollten nicht unbedingt verworfen werden. In VL1 habe ich durchweg bestimmte Studien kommentiert (z. B. im Abschnitt über Lernstile, S. 195- 197) und habe einige merkwürdige Ergebnisse in einigen Studien (z. B. zum Thema Ganzwortmethode) in Frage gestellt. Vielleicht hätte ich das Thema Qualität noch stärker in den Vordergrund stellen sollen. In Kapitel 2 dieser Fortsetzung werden nun viele dieser Fragen behandelt und es wird ein Robustheitsfaktor für die Meta-Analysen eingeführt.

    Ich habe Visible Learning 2.0 in der Schule und kann dir sagen, dass die Kommentare zu den Ergebnissen die Ergebnisse einordnen. Gerne gucke ich nochmal, was Hattie zu Inklusion bzw. Mainstreaming kommentiert hat. Ich kann dir aber schon jetzt sagen, dass die Ergebnisse für Inklusion bzw. Mainstreaming die höchste Robustheitsstufe haben.


    Das Förderschulsystem in Deutschland entspricht nicht der UN-BRK, weshalb der Prüfungsausschuss Deutschland aufforderte, dieses abzubauen. Hier das wörtliche Zitat aus meinem Link oben: "The Committee is concerned about the lack of full implementation of inclusive education throughout the education system, the prevalence of special schools and classes and the various barriers encountered by children with disabilities and their families to enrolling in and completing studies at mainstream schools" (Hervorhebung durch mich). Gerne liefere ich dir auch noch ein echte rechtliche Einschätzung zum Thema Inklusion im Deutschen Bildungssystem und wie das Wort gemeint ist von einer echten Person vom Fach:

    Es fällt auf, dass die amtliche deutsche Übersetzung, die neben der englischen und französischen Vertragsfassung Grundlage des Zustimmungsgesetzes war, die Begriffe „integrativ“ und „Integration“ verwendet, wohingegen die ursprüngliche englische Fassung von „inclusive“ bzw. von „inclusion“ spricht. Nach Art. 50 BRK ist aber die deutsche Konventionsfassung nicht verbindlich und damit – entsprechend der Regeln des Wiener Vertragsrechtsübereinkommens – nicht maßgeblich. Daher ist davon auszugehen, dass der BRK das Konzept der ‚Inklusion‘ zugrunde liegt, was in der rechtswissenschaftlichen Literatur heute allgemein anerkannt ist. ‚Inklusion‘ geht dabei über die ‚Integration‘ hinaus, indem es die Notwendigkeit einer strukturellen Anpassung des Schulsystems an die unterschiedlichen Bedürfnisse von Kindern mit und ohne Behinderung hervorhebt: Der Unterricht soll, soweit dies pädagogisch möglich und sinnvoll ist, weitgehend gemeinsam, d.h. im selben Klassenraum unter Beteiligung aller Schüler, stattfinden und die Möglichkeit der individuellen Förderung sowie differenter Unterrichts- und Lernziele eröffnen.

    Hervorhebung durch mich. Du kannst jetzt noch zehnmal das Ganze drehen und wenden wie du willst, nur Ahnung hast du dann leider immer noch nicht mehr vom Thema. Wichtig ist, was in der Rechtswissenschaft allgemein anerkannt ist und was die UN selbst dazu sagt. Beides widerspricht deinen Ausführungen deutlich.

    Die Hattie-Studie ist nunmal eine der bedeutendsten Studien in der Bildungsforschung, in denen selbstverständlich die ausgewählten Studien ihrer Qualität nach beurteilt und bei mangelnder Qualität aussortiert werden. Hattie hat außerdem die Robustheit der Ergebnisse nach der Kritik ergänzt. Wenn einem die aber nicht gefällt, wie wäre es dann mit einer explorativen Studie eines Lehrers, der seine Dissertation im Rahmen des eigenen inklusiven Englischunterrichts an einem deutschen Gymnasium also in der ganz realen Unterrichtspraxis durchführte und zum Schluss kam, dass "[d]ie untersuchten Lernenden ohne sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf [...] ähnliche Leistungen wie Schülerinnen und Schüler in nicht-inklusiven Parallelklassen [erbringen]." Das Lernen 'der anderen Kinder' wird durch Inklusion also nicht beeinträchtigt.

    Ich habe in meinem Beitrag unterschieden zwischen Inklusion und Inklusion bei massiv störenden Kindern und Jugendlichen. Meine Aussage "[Das] bedarf aber natürlich Ressourcen, die an den meisten Schulen leider so erstmal nicht gegeben sind" bezieht sich explizit auf die Inklusion von massiv störenden Kindern und Jugendlichen. Inklusion z.B. von Kindern mit Lernbehinderung ist mit sehr viel weniger bzw. anderen Mitteln (Kooperation im Kollegium, geteilte inklusive Werte, adaptive Unterrichtsmethoden) umsetzbar als eben der Umgang mit "Systemsprenger*innen" und da z.B. den Einsatz einer AktiF-Gruppe mit hohem Ressourcenbedarf (Personal, Raum, außerschulische Kooperationen). Das Zitat von Maylin verfälscht also meine Aussage.

    Förderschulen sind eine Form der Selektion. (Die nicht vereinbar mit der UN-BRK sind, wie die UN selbst in ihrem Prüfbericht feststellt und Deutschland auffordert, das Förderschulsystem abzubauen.) Das Beispiel Förderschule ist ein Beispiel dafür, dass Kinder in leistungshomogeneren Klassen nicht besser lernen als in leistungsheterogeneren Klassen. Das hat das mit dem Thema zu tun. Das Förderschulsystem ist auch ein Beispiel für soziale Ungerechtigkeit durch Selektion. Aber auch ifo und OECD bspw. stellen unisono fest, dass (frühe) Selektion in deutschen Bildungssystem zu sozialer Ungerechtigkeit führt:

    High performance and greater fairness in education opportunities and outcomes are not mutually exclusive. Among the most successful countries and economies in mean PISA proficiency, socio-economic disadvantage tends to play a relatively minor role in explaining variation in student performance. One key factor that improves performance of pupils with disadvantaged socio-economic background is the integration of pupils with different socio-economic background in the same school (Agasisti et al., 2018[179]).

    A majority of pupils, typically between 10 and 12 years of age, undergo a selection process into secondary schools where student performance or teacher recommendations from feeder schools are used as criteria. One of the principle objections to early tracking is that it reinforces intergenerational immobility in terms of educational achievement and later economic outcomes, although the impacts of tracking on student performance are controversial. Research shows considerable influence of gender, cultural and family background on the assigned type of track, reducing social integration. A relatively high rate of grade repetition also contributes (OECD, 2014[182]).

    Die Frage nach dem Zeitpunkt der Aufteilung der Schulkinder auf verschiedene weiterführende Schularten ist aus Perspektive der Bildungsgerechtigkeit relevant, da sie festlegt, wie lange Kinder mit unterschiedlicher sozialer Herkunft gemeinsam lernen. In der Forschung gibt es viele Belege dafür, dass Schulsysteme mit früherer Aufteilung zu einer stärkeren Ungleichheit der Bildungsergebnisse führen (Meghir und Palme 2005; Hanushek und Wößmann 2006; Schütz et al. 2008; Pekkala et al. 2013; Pekkarinen 2018; Matthewes 2021). Bei früher Aufteilung hängt die Wahl der weiterführenden Schulart oftmals stark vom familiären Hintergrund ab und nicht nur von den Voraussetzungen der Kinder (Pekkarinen 2018; Schwippert et al. 2020; Falk et al. 2023). Somit kann es dazu kommen, dass insbesondere begabte Kinder aus bildungsferneren Familien durch die frühe Festlegung ihrer Bildungslaufbahn ihr Potenzial nicht voll entfalten können. Dementsprechend profitieren gerade benachteiligte Schulkinder von längerem gemeinsamem Lernen, wobei andere Schulkinder oder das Leistungsniveau insgesamt generell nicht negativ beeinflusst werden.

    Inklusion ist ein Menschenrecht. Deutschland wurde für die mangelhafte Umsetzung der Inklusion im Schulsystem bereits gerügt. Die Hattie-Studie zeigt, dass alle Kinder, im Sinne von Kinder mit und ohne sonderpädagogischem Förderbedarf, in inklusiven Settings mindestens genau so gut lernen, wie unter der Bedingung der Seperation von Menschen mit Behinderungen. Selektion bzw. Tracking hat keinen bedeutenden Effekt auf das Lernen. Selektion fördert soziale Ungerechtigkeit und widerspricht dem Leistungsgedanken, da bspw. an Kinder an Hauptschulen grundsätzlich geringere Erwartungen an ihre Leistung gestellt werden. Durchaus ist es so, dass inklusiv beschulte Kinder bessere Chancen auf dem Arbeitsmarkt haben, wobei da Selektionseffekte bei den Untersuchungen, die ich gelesen habe, eben schon als eine Rolle spielend benannt wurden. Darüber hinaus - und das hatten wir jetzt schon mehrfach - hat Bildung auch einen Selbstzweck und nicht nur den Zweck, Arbeitskräfte zu schaffen. Menschen(rechte) sind kein Mittel und unterliegen keiner Kosten-Nutzen-Rechnung.

    Unterrichtsstörung ist nicht gleich Unterrichtsstörung. Unterrichtsstörungen sind ein Spektrum und deshalb müssen, denke ich, auch die Maßnahmen ein Spektrum sein. Insbesondere massiv störende Kinder und Jugendliche können nicht uneingeschränkt unter den Begriff der Inklusion fallen, da die anderen Kinder geschützt werden müssen, ja. Gleichzeitig gilt aber auch, dass dies nicht pauschal zum Ausschluss von Teilhabe führen darf. Es ist ein Abwägung von Rechten und Maßnahmen auf einem Spektrum (also weder "Alle einfach in einen Raum" noch "Alle Störer einfach raus").

    Störendes Verhalten gilt es durch klare Regeln, klare Konsequenzen und guten Unterricht zu verhindern (Leichter gesagt als getan, ich weiß). Guter Unterricht ist meiner Ansicht nach dabei die grundlegende Ebene, wenn man sich die Pyramide beim RTI-Modell vor Augen führt. Kinder, die dabei stören, könnten auf zweiter Eben z.B. durch das Trainingsraumkonzept gefördert werden und gleichzeitig wird das Recht auf das Lernen der anderen Kinder durch den temporären Ausschluss aus dem Klassenraum geschützt. Auch Verstärkerpläne würde ich auf der Ebene ansiedeln. Auf dritter Ebene bei massiv störendem Verhalten ("Systemsprenger*innen") könnte man die AktiF-Gruppen nach Menno Baumann nennen. Dort werden die Bedingungen und Bedarfe der massiv störenden Kinder analysiert und dann ein Plan erstellt, bei dem die Kinder am Unterricht teilnehmen, wenn sie es schaffen (in den ersten Stunden oder in Lieblingsfächern z.B.), und ansonsten in Kleingruppen emotional-sozial gefördert werden, damit sie so lange wie möglich am Unterricht der Klasse teilnehmen können. Beide Ansätze gefallen mir, weil die Kinder nicht pauschal ausgeschlossen werden, sondern die Schule weiter die pädagogische Verantwortung übernimmt, die Kinder so zu förden, dass sie möglichst viel teilhaben können, und gleichzeitig die anderen Kinder beim Lernen geschützt werden. Die Kinder kommen nicht in Strukturen, in denen sich die massiv störenden Verhaltensweisen oft entwickelt haben (wie bei der Kurzbeschulung) oder in denen massiv störende Kinder und Jugendliche konzentriert aufeinanderstoßen (Förderschulen). Beides bedarf aber natürlich Ressourcen, die an den meisten Schulen leider so erstmal nicht gegeben sind. Multiprofessionelle Teams und Kooperationen mit außerschulischen Partnern wie dem Jugendamt sind dafür nötig.

    Ich habe in einem anderen Bundesland studiert, als ich mit meiner heutigen Frau zusammengekommen bin. Für das Referendariat habe ich angestrebt, in die Nähe zu ziehen, wurde aber 1 1/2 Stunden Autofahrt entfernt einer Schule zugewiesen. Ich habe mir eine Wohnung im Ort meiner Ref-Schule gesucht und am Wochenende bin meistens ich gependelt. Ich hatte Glück, dass ich im Studium schon gut auf das Referendariat vorbereitet wurde, mir die Unterrichtsplanung schon ganz gut von der Hand ging und ich die Wochenenden wirklich frei hatte. Eine Fernbeziehung hat so ihre Nachteile, aber ich würde sicher nicht jeden Tag so weit pendeln wollen im Berufsverkehr und würde es im Rückblick wieder so machen. (Als wir zusammengezogen sind und noch nicht verheiratet waren, haben wir die Miete zu gleichen Anteilen bezahlt. Ich hielte es aber je nach Absprachen und Wünschen der Beteiligten auch für fair und solidarisch, das anteilig je nach Höhe des Einkommens aufzuteilen.)

    MMn haben digitale Kanäle zur Krankmeldung alleine schon durch die Zeitunabhängigkeit einen auf der Hand liegenden Vorteil. Das Sekretariat hat bei uns nichts mit dem Thema zu tun, es ist auch gar nicht jeden Tag besetzt. Unsere Konrektorin fährt prinzipiell jeden Morgen beide Standorte einmal an und ist selbstverständlich auch bei der Autofahrt zur Arbeit nicht telefonisch erreichbar. Wir sind im 21. Jahrhundert, da möchte ich mich auch gerne digital krankmelden können. Wir sind alle erwachsen und haben einen Hochschulabschluss. Wir schaffen das im Regelfall, rechtzeitig alle wichtigen Informationen in eine schriftlich formulierte Krankmeldung zu schreiben und ggf. selbstständig von zuhause Termine abzusagen. Bei den Allermeisten gilt außerdem, dass sie sich eher zu selten als zu oft krankmelden. Gesünder für alle wäre es also, hier eher darauf hinzuwirken, dass man nicht in die Schule kommt, wenn man krank ist. Kommuniziert wurde von der Schulleitung bei uns durchaus schonmal, dass man sich lieber frühzeitig krankmeldet, als bis zuletzt noch 'zu hoffen', dass man fit genug für die Schule wird.

    Ich finde mich in den Gründen durchaus wieder. Der Beruf ist für mich sinnstifend und erfüllend, weil er ein Beitrag für die Gesellschaft und die Zukunft ist. Ich bin an meiner Schule zum Glück in der Position, viel mitgestalten zu können und das gibt mir viel in diesem Beruf. Klar, Sicherheit und Ferien sind ein Privileg (und auch notwendig bei den Anforderungen). Aus finanziellen Gründen hätte ich vermutlich eher andere Wege einschlagen sollen als Grundschullehrkraft - wobei A13 ja bald in NRW für Grundschullehrkräfte auch endlich erreicht ist, das konnte ich aber bei der Entscheidung für den Beruf noch nicht wissen. Ob man durch den Beruf jung bleibt? Ich glaube dafür ist die Belastung zu hoch. Man bleibt jedoch auf jeden Fall eher am Zahn der Zeit und kommt in Kontakt mit den Lebenswelten der Kinder.

    Vielleicht liest du nochmal selbst § 120 Abs. 5 und 6 SchulG NRW, Art. 6 DSGVO und Co. (meinst du doch, oder?)... es besteht ein Unterschied zwischen der Rechtsgrundlage zur Ermöglichung von Videokonferenzen und der Verpflichtung Betroffener zur Nutzung derselben (in einer Art und Weise, die Bild und Ton ohne Einverständnid veräußern).

    §121, wenn ich mich nicht täusche:

    Dies gilt entsprechend für den Einsatz von Lehr- und Lernsystemen und Arbeits- und Kommunikationsplattformen einschließlich Videokonferenzsystemen (§ 8 Absatz 2); in diesem Rahmen sind die Lehrkräfte zur Nutzung verpflichtet.

    Zulässig ist der Einsatz von Videokonferenzsystemen nur, wenn dies zur Erfüllung des Bildungsauftrags erforderlich ist. Die Erforderlichkeit liegt vor, wenn dies zur Sicherung des konkreten Unterrichtsgeschehens oder aus anderen pädagogisch-didaktischen Gründen gegeben ist. In diesem Rahmen sind die Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte zur Nutzung der Systeme sowie bei Videokonferenzsystemen zum Einschalten von Ton und Bild verpflichtet.

    Ich bleibe dabei, dass hier explizit die Möglichkeit der Verpflichtung geschaffen wird. Die Frage ist wenn, wann die Notwendigkeit besteht.

    Das Land NRW hat wie gesagt die Rechtsgrundlage extra geschaffen, Lehrkräfte zur Videokonferenznutzung mit Bild und Ton zu verpflichten. Ich verweise gerne nochmal auf die von mir sehr geschätzte Seite zum Thema Datenschutz in der Schule mit entsprechendem Artikel:

    Im Verlauf der Pandemie war vor allem strittig, ob Lehrkräfte zur Erteilung von Distanzunterricht per Videokonferenz verpflichtet werden konnten und dieses mit eingeschalteter Videokamera. Genau diesem Umstand dürfte die ausdrückliche Erwähnung von “Videokonfenzsystemen” geschuldet sein. Das Land NRW legt damit fest, dass sich die Zulässigkeit der Verarbeitung von personenbezogenen Daten von Schülern, Eltern und Lehrkräften zur Aufgabenerfüllung und bei Lehrkräften außerdem zur Durchführung von Unterricht auch auf die Nutzung von Videokonferenz Plattformen erstreckt.

    Pauschaleingriff in die pädagogische Freiheit

    Der Begriff der pädagogischen Freiheit ist juristisch wohl recht inhaltlsleer:

    Um den Inhalt der pädagogischen Freiheit zu beschreiben, müssen wir uns zunächst noch einmal vergegenwärtigen, dass öffentliche Schulen, egal welcher Schulart oder Schulstufe, einen Teil der staatlichen Verwaltung darstellen. Rechtstechnisch sind sie „Anstalten“ und die Lehrkräfte treten während ihrer Dienstverrichtung in der Schule nicht als Privatpersonen, sondern als Vertreterinnen und Vertreter des Staates auf. Als „Amtswalter“ sind sie stets an alle Rechtsvorschriften wie (Schul-)Gesetze, Rechtsverordnungen und Richtlinien, die die Unterrichts- und Erziehungsarbeit in unseren Schulen prägen, gebunden und müssen von ihnen befolgt werden. Gleiches gilt für Regelungen, die sich die Schulen im Rahmen ihrer Autonomie bzw. Eigenverantwortung in rechtmäßiger Weise gesetzt haben (Beispiel: Konferenzbeschlüsse). Am Ende der Hierarchiepyramide stehen dann natürlich noch die dienstlichen Weisungen, die von den jeweiligen Vorgesetzten der Lehrkräfte ausgesprochen werden und ebenfalls zu befolgen sind.

    Wenn wir uns das alles vergegenwärtigen, bleibt von der möglicherweise durch die Begrifflichkeit suggerierte „Freiheit“ eigentlich nicht mehr viel übrig: Es geht mithin um einen Ermessensspielraum, den die Lehrkräfte so lange und so weit mit Leben füllen können und müssen, wie es keine anderweitigen bindenden Vorgaben gibt. Auch vonseiten der Gerichte wird nahezu einmütig von keinem justiziablen Freiraum zugunsten der Lehrkräfte ausgegangen.

    Mein Stand ist auch: Prinzipiell ist man in NRW als Lehrkraft nach der letzten gesetzlichen Änderung als Reaktion auf die Corona-Zeit explizit dazu verpflichtet, zur Erfüllung des Bildungsauftrag notwendige Videokonferenzen mit Bild und Ton durchzuführen - als Lehrkraft und als Schüler*in.

    Videokamera an – aus?
    Neben den Möglichkeiten, Videokonferenz Plattformen im Unterricht einzusetzen werden im Gesetzesentwurf auch die Grenzen beschrieben: “Zulässig ist der Einsatz von Videokonferenzsystemen nur, wenn dies zur Erfüllung des Bildungsauftrags erforderlich ist. Die Erforderlichkeit liegt vor, wenn dies zur Sicherung des konkreten Unterrichtsgeschehens oder aus anderen pädagogisch-didaktischen Gründen gegeben ist.” Werden Schülerinnen und Schüler, die nicht am Präsenzunterricht teilnehmen können, dem Unterricht zugeschaltet, so dürfte es in der Regel nicht erforderlich sein, dass dabei permanent Ton und/oder Kamera eingeschaltet sind, weder im Klassenraum, noch auf Seiten der Schülerinnen und Schüler. Eine Erforderlichkeit, Kamera und Ton im Klassenraum aus pädagogisch-didaktischen Gründen einzuschalten, ist aber in dem Moment gegeben, in welchem die Lehrkraft oder Schülerinnen und Schüler im Klassenraum etwas vorführen oder ein Unterrichtsgespräch in der Lerngruppe stattfindet.

    Mit dem Satz “Die Verpflichtung der Schülerinnen und Schüler zum Einsatz von Lehr- und Lernsystemen und Arbeits- und Kommunikationsplattformen und zur Nutzung von Videokonferenzsystemen mit Einschalten von Ton und Bild besteht in dem durch § 8 Absatz 2 gesetzten Rahmen.” der entsprechend auch für Lehrkräfte gilt, wird im Kommentar zum Gesetzesentwurf noch einmal ausdrücklich darauf verwiesen, dass die Verpflichtung, Ton und Bild einzuschalten, sich in dem durch § 8 Absatz 2 gesetzten Rahmen bewegen muss. Sie ist somit nur möglich, sofern dieses zur Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrages erforderlich ist.

    Wann genau diese Notwendigkeit besteht, ist dann eben die Frage.

    Ja, über den Stolperstein habe ich auch nachgedacht. Vielleicht muss man es digital machen. Körper und geometrische Formen präsentieren und im Anschluss könnten die Kinder dann z.B. 'nur' die geometrische Form am Körper mit einer Schnur markieren. Wir haben auch geometrische Körper in der Schule, bei denen man die Flächen herausnehmen kann. Bei diesem Montessorie-Material gefällt mir die Markierung der geometrischen Form, die man dann mit einer blauen Schnur nachbilden könnte, zu diesem Zweck besser als bei dem Material, das wir in der Schule haben. Solches Material könnte man vielleicht alternativ zur digitalen Präsentation auch für die Methode nutzen.

    Im ersten Schritt finden die Kinder geometrische Formen in der Klasse (an Körpern, da alles im Klassenraum Körper sind). Um den Unterschied zwischen geometrischer Form und geometrischem Körper zu erkennen, werden die Beispiele digital oder anhand des analogen Materials präsentiert - Fokus auf die Markierung der Form im Kontrast zum ganzen dreidimensionalen Körper. Am Ende markieren die Kinder die Form an den im Klassenraum gefundenen Körpern mit einer Schnur.

    Ganz allgemein vorweg: Beim Fühlen und Formen in der Umwelt suchen, aufpassen, dass sie nicht Zylinder als Kreise und Würfel als Vierecke identifizieren. Körper sind später dran, Eigenschaften ihrer Dreidimensionalität ist komplexer zu erfassen.

    Da könnte ich mir die Methode des Concept Attainments vorstellen, von der ich letztens las: Man präsentiert Formen in der Umwelt als richtige Beispiele und Körper in der Umwelt als falsche Beispiele, ohne zu sagen, um welches Konzept es geht. Stattdessen sollen die Kinder erstmal auf die Unterschiede achten und das Merkmal der richtigen Beispiele, sprich der Formen, (zweidimensionalität) im Vergleich zu den falschen Beispielen, sprich den Körpern, herausfinden. Im Anschluss kann man dann die Begriffe Form und Körper zur Unterscheidung einführen.

    Veganen Kartoffelsalat mache ich ohne großen Aufwand:

    Kartoffeln und einen Apfel schneiden. Kartoffeln kochen. Ein Bund Dill und ein Bund Schnittlauch sowie Gewürzgürkchen schneiden. 3 - 4 EL Cashewmus mit 8 - 10 EL des Gurkenwassers vermischen. Mit Senf, Muskat, Salz sowie Pfeffer abschmecken, dann Kartoffeln, Apfel, Dill, Schnittlauch und Gewürzgurken darin vermengen.

    das wäre dann aber wohl eher eine Art pädagogischer Begleitung der aufgewühlten Helikoptereltern und nicht der Kinder, was wiederum ja gar nicht unser Job ist.

    § 9
    Information und Beratung

    (1) Zu den pädagogischen Aufgaben der Lehrerinnen und Lehrer gehören auch die Information und die Beratung der Schülerinnen und Schüler sowie ihrer Eltern (§ 123 Absatz 1 SchulG), an Berufskollegs auch der für die Berufserziehung Mitverantwortlichen (§ 41 Absatz 2 SchulG). Den Schülerinnen und Schülern geben sie auf Wunsch in einem persönlichen Gespräch Auskunft über ihren Leistungsstand.

    Die pädagogische Beratung der Eltern gehört durchaus zu den Aufgaben der Lehrkräfte zumindest nach der Algemeinen Dienstordnung NRW. Ich vermute, in Niedersachsen ist das ähnlich. Die niedersächsische Schulbehörde ist in den Fall involviert, der schulpsychologische Dienst ebenfalls. Die Einbindung des schulpsychologischen Dienstes sehe ich als eine professionelle Möglichkeit für Lehrkräfte bei der Beratung von Eltern, die explizit über Laienpsychologie hinausgeht und Lehrkräfte unterstützen sowie entlasten kann. Ich würde ohne weitere Informationen erstmal darauf vertrauen, dass auch in dem Fall der schulpsychologische Dienst (und die Schulbehörde) weiß, was pädagogisch geraten ist und beim Elternabend involviert war.

    Doch, ständiges Umhergerenne, Türen öffnen / schließen stört bei der Konzentration in Arbeitsphasen, zumindest in fachlich anspruchsvollerem Unterricht. Begreift und gestaltet man den eigenen Unterricht als vollkommen austauschbares Fun-Event, kann das natürlich anders sein.

    Also meine Kinder in der Grundschule schaffen es in der Regel, das so leise zu machen, dass es niemanden stört. Ja, da musste ich in der ersten Klasse wie gesagt mit den Kindern ein bisschen arbeiten, aber das ist unser Job und wir haben genug Zeit dafür, die wir mit den Kindern gemeinsam verbringen.

    Außerdem steht dahinter natürlich auch noch die Frage nach der Aufsicht. Wenn sich SuS verschiedener Kurse oder Klassen sich vorab besprechen / verabreden, um zu einem bestimmten Zeitpunkt im Unterricht auf Toilette zu gehen und dort Quatsch zu machen, hat man unter Umständen ein Problem, wenn dann dort etwas passiert.

    Natürlich dürfen Kinder alleine auf die Toilette gehen, ohne dass davon die Aufsichtspflicht verletzt wird. Sie bleiben im bekannten Schulgebäude und beaufsichtigt und wissen auch, dass wir durchaus nach ihnen suchen, wenn sie ungewähnlich lange weg sind. Ja, Fälle von Vandalismus auf der Toilette hatten wir auch schon an unserer Schule und da haben wir dann genau Kapas Lösung genutzt: Dokumentation der Toilettengänge. Und wie Magellan sagte, ist das eben das Prinzip Vertrauen und Konsequenzen, wenn das Vertrauen ausgenutzt wird. Darüber hinaus wurde das auch von den Kindern selbst thematisiert über unser Kinderparlament zusammen mit der Schulsozialarbeit. Die anderen Kinder haben ja auch ein Interesse daran, ungestört eine saubere und funktionierende Toilette nutzen zu können, das ist also auch ein pädagogischer Weg.

    Komischerweise funktioniert das ganz hervorragend bei mir

    Ist es jetzt so schlimm bei euch im Klassenraum mit den Toilettengängen? Dann habt ihr hier doch viele Anregungen bekommen, wie man da pädagogisch intervenieren kann und das auf Grundlage von Grundvertrauen und der Achtung der Grundbedürfnisse.

    Gibt es das Problem der Toilettengänge nicht bei euch im Klassenraum? Dann hört doch bitte auf, Kindern und Jugendlichen auf dieser Grundlage einen Werteverlust o.ä. vorzuwerfen. Und vielleicht spart man sich dann auch direkte oder indirekte Vorwürfe gegenüber Kolleg*innen.

    Ständiges "Auf Toilette rennen" wird den SuS spätestens in der Ausbildung oder im Berufsleben auf die Füße fallen, Stichwort Nutzung von Pausen, Arbeitszeitbetrug etc.

    Toilettenpausen sind auch in der Arbeitswelt außerhalb der Pausen vollkommen in Ordnung und bezahlte Arbeitszeit. Man darf so oft auf die Toilette gehen, wie es nötig ist. Missbräuchliche Nutzung natürlich ausgeschlossen.

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