Besondere Ausnahmefälle heißt, dass eine Befreiung eben nicht der Regelfall sein darf.
In Pandemie-Zeiten gibt es irgendwie keine Regelfälle. Die Sorge um mangelnde Vorsorge bei einer Infektion vor Ort könnte schon als „gravierender erzieherischer Grund“ gelten.
Als ich noch Klassenfahrten veranstaltet habe, habe ich es so gehalten, dass ich bis zum Stichtag verlangt habe, entweder eine Einverständniserklärung oder einen Antrag auf Nichtmitfahrt einzureichen. Bei dem Antrag musste ein Vorschlag dabei sein, was die Schülerin in der Zeit zu tun gedenkt (meist Unterricht in einer anderen Klasse).
Dann erst habe ich der Schulleiterin einen Antrag auf Genehmigung der Klassenfahrt eingereicht. Zusammen mit den Anträgen auf Nichtmitfahrt. Dann konnte die Schulleiterin entscheiden, ob sie die Fahrt unter diesen Umständen genehmigt. Und dann fuhren die mit, die mitfuhren.
Das einfachste ist immer noch, nicht zu fahren. Insbesondere jetzt. Der Ärger mit einer Infektion vor Ort möchte ich auch als Lehrerin nicht haben.
Beim Schmökern im sog. Wandererlass ist mir aufgefallen, dass NRW wieder nicht zu Ende gedacht hat. Was passiert eigentlich, wenn die Eltern volljähriger Schülerinnen keine Kostenübernahmeverpflichtungserklärung abgeben?