Beiträge von O. Meier

    Genau. Am Gymnasium hätten die vorhandenen Kollegen den Ausfall abdecken müssen, koste es was es wolle (meist die Gesundheit). Ein Leben ohne Eltern ist toll.

    Ein Bisschen schwingt da mit. Bei uns wird sehr darauf geachtet, dass im hochheiligen beruflichen Gymnasium möglichst wenig ausfällt. Es könnten Beschwerden kommen. In der Ausbildungsvorbereitung darf aber gerne mal etwas ausfallen.

    Mir ist keine Regelung bekannt, nach der den Schülerinnen ein Abschluss wegen zu wenig Unterricht verweigert werden könnte. Ich vermute gar, dass einen solche Regelung vor Gericht Bestand hätte.

    Es ist überhaupt nichts für den Fall geregelt, dass die Stundentafeln nicht erfüllt werden.

    Wir haben nie genug Lehrerinnen, um alle Stundentaflen abzudecken. Die Kennzahlen fürs Schülerinnen-Lehrerinnen-Verhältnis gehen von recht großen Klassen aus. Das skommt meist nicht hin, also muss man kürzen.

    Was daran ist für dich ein Problem?

    Hier gibt es aber kein Gesetz, auch kein Ungenaues.

    Die Verpflichtungen, die wir im Umgang mit Kindern haben, sind wehr wohl rechtlich geregelt. Das weißt du hoffentlich. Es geht um die Frage, welche Details im Gesetz stehen und welche man gegebenenfalls (selbstständig) ableiten muss. Von „ungenau“ schrieb niemand etwas.

    Hier gibt es aber kein Gesetz, auch kein Ungenaues.

    Du hast mitbekommen, dass ein Kind gestorben ist? Da kann man nichts besser oder je wieder gut machen.

    In der Hoffnung, dass nicht noch mehr Kinder sterben, verletzt werden oder Schaden nehmen, sollte beim nöchsten Mal nicht den gleichen Fehler nochmal machen, sondern man macht es beim nächsten Mal (genauer: ab dem nächsten Mal) besser. „Wieder gut“ machen kann man das in der Tat nicht, deshalb schlug ich derlei auch nicht vor.

    Diejenigen, die vorher keine Klarheit darüber hatten, dass so eine Abfrage notwendig ist, wissen es jetzt. Und diejenigem, die nicht wussten, wie man die vorzunehmen hat, wissen es jetzt auch: schriftlich.

    Bei meiner Frage geht es um die Frage, ob ein schriftliches Verfahren rechtlich vorgegeben ist.

    Ja, weil es einzig der Sorgfaltspflicht genügt.

    Nicht darum, ob es sinnvoll ist.

    Der Punkt ist, dass die Alternative nicht sinnvoll ist (in dem Sinne, dass sie den Zweck nicht erfüllt). Insofern bleiben nur noch die sinnvollen Verfahren über.

    Fahr gar nicht erst mit Schülern irgendwohin. Gibt ja doch nur Ärger:

    Es gibt einiges, das gegen Klassenfahrten spricht. Womöglich auch einiges dafür. Dass es „nur Ärger” gebe, ist aber Quatsch. Jedes Jahr finden tausende Klassenfahrten problem- und reibungslos statt. Ob das nun Glück ist oder an guter Vorbereitung liegt, vermag ich nicht zu beurteilen. Aber es scheint zu gehen.

    Der Katastrophismus ist — wie eigentlich immer — nicht angebracht.

    Vielmehr möchte ich einladen, sachlich abzuwägen, ob eine Klassenfahrt angezeigt ist und der Aufwand durch den Nutzen gerechtfertigt. Wenn man sich entscheidet zu fahren, sollte man entsprechend gründlich planen, genug Personal mithaben etc.

    „Wir fahren gar nicht.“ wird sich in der Praxis nicht durchsetzen. Deshalb halte ich es für angemessen, pragmatisch vorzugehen und im Falle einer Fahrt, möglichst viel vorher zu durchdenken. Das ist tatsächlich angesichts von Ämtern im gehobenen und höheren Dienst nicht zuviel verlangt.

    Also, bleibt zu Hause, wenn ich der Zinnober nichts bringt. So mache ich das. Wenn ihr fahrt, macht es anständig. Und keine Rumgeule, es ginge „nicht anders“, wenn ihr irgendwelche komischen Entscheidungen trefft. Wenn ihr es entscheiden habt, habt ihr es entscheiden (und müsst auch den Kopf dafür hinhalten).

    Was ich sinnvoll finde, spielt aber keine Rolle.

    Naja, wenn du etwas einfach nur so findest, ist das wenig relevant. Soweit. Das jeweilige Verfahren könnte aber das Ergebnis von Überlegungen sein. Um eine solche Fahrt mit der nötigen Sorgfalt vorzubereiten, muss man sich halt etwas überlegen. Wenn man das nicht tut, hat man ein Problem. Wenn man auf eine doofe Idee verfällt, auch.

    Wer mag kann vor Gericht mit „ja, warum denn nicht?“ auflaufen.

    er muss über ein klares rechtliches Fehlverhalten

    Eben. Das Fehlverhalten bestand darin, den Gesundheitszustand nicht abgefragt zu haben, dass er als Grundlage für die Planung dienen konnte. Gesetze liefern den rechtlichen Rahmen, sie geben nicht immer alle Details vor.

    Es macht womöglich auch einen Unterschied, ob jemand für einen Posten eingestellt ist und besoldet wird, der nunmal erfordert Entscheidungen zu treffen. Dabei kann man immer Fehler machen. Die werden einem dann angelastet.

    Die Kolleginnen haben womöglich gemeint, alles Nötige getan zu haben. Hinterher müssen sie leider erfahren, dass das nicht stimmt. Sie unterlagen einer Fehleinschätzung.

    Wir treffen den ganzen Tag (und manchmal auch abends) Entscheidungen. Das müssen wir tun, weil eben nicht jedes Detail geregelt ist. Da bleibt immer ein Restrisiko, dass wir uns vertun. Vieles davon mag entschuldbar sein, man macht es halt beim nächsten Mal besser. Das Strafrecht liefert aber ein Recht enges Korsett, was im Falle eines Fehlers zu tun ist.

    Aber da es rechtlich gesehen keine Verpflichtung zur schriftlichen Abfrage gibt (sondern nur zur Abfrage), hat das Gericht die mangelnde Vorbereitung ungerechtfertigterweise erkannt. Also?

    Mach’s mündlich, wenn dir das reicht. Ich glaube nicht, dass das geht.

    Die Kolleginnen müssen dich jedenfalls vorhalten lassen, dass sie sich die nötigen Informationen nicht so erhoben haben, dass sie die zur Hand gehabt hätten, als sie sie brauchten — bei der Planung und Durchführung der Fahrt.

    Aus der Verantwortung kann man ableiten, dass die Vorbereitung mit einer gewissen Sorgfalt erfolgt. Eine ordentliche, schriftliche Abfrage wird dieser Sorgfaltspflicht gerecht.

    Wenn ihr ein nicht-schriftliches Verfahren habt, bitte, macht das. In einer Gesprächsrunde darum zu bitten, die Hand zu heben, wenn man ein chronisch krankes Kind hat, ist aber vielleicht noch nicht das Optimum.

    Ich habe keine Ahnung, wie die Abfrage im vorliegenden Fall tatsächlich erfolgte. Aber sie sorgte eben nicht dafür, dass die Informationen vorlagen.

    Schon, ja. Aber kann ein Gerichtsurteil darauf basieren, dass eine schriftliche Abfrage versäumt wurde, die gar nicht explizit verlangt wird?

    Weil mündlich nicht funktioniert, wie dieser Fall zeigt.

    Wenn man ein Bisschen drüber nachdenkt, kann so eine Abfrage nur schriftlich erfolgen. Dadurch hat man Klarheit, Verbindlichkeit und Dokumentation sichergestellt.

    Eine mündliche Abfrage im Plenum (die es im vorliegenden Fall wohl gegeben haben soll) kommt allein wegen Datenschutz nicht in Frage.

    Das Abfragen von Vorerkrankungen ist keine Dienstpflicht.

    Eben doch. Wenn du diese Informationen zur Grundlage deiner Planung machen sollst, musst du die Informationen wohl auch einholen.

    Der korrekte Umgang mit besonderen Diagnosen schon gleich gar nicht, wir drehen uns im Kreis.

    Nein, wir müssen nicht Medizin studieren, um auf Klassenfahrt zu fahren. Die Ausbildung zur Diabetes-Fachkraft dauert zwei Stunden und lehrt im Wesentlichen, dass rechtzeitig den Rettungswagen ruft. Da habe ich aber auch nur zufällig von erfahren.

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