Hessisches Schulgesetz
§ 24
Gymnasium
(1) Das Gymnasium vermittelt seinen
Schülerinnen und Schülern eine allgemeine
Bildung und ermöglicht ihnen entsprechend
ihren Leistungen und Neigungen eine
Schwerpunktbildung, die sie befähigt, nach
Maßgabe der Abschlüsse ihren Bildungsweg
an einer Hochschule, aber auch in berufs-
qualifizierenden Bildungsgängen fortzuset-
zen.
Das ist die Kernaufgabe des Gymnasiums.
Diese Aufgabe bleibt natürlich auch bei der Inklusion bestehen.
Wenn ich in die UN-Behindertenrechtskonvention schaue, finde ich da andere Ziele.
Wo äußert sich die UN-Behindertenrechtskonvention zu den Aufgaben des Gymnasiums?
Zitat
Lernziele der Regelschule können auch im Förderschulsetting erreicht werden.
Dann ist es doch gut. Förderschulen haben eben andere Aufgaben, als Regelschulen.
Warum nicht behinderte Schüler das Gymnasium (oder die Realschule) verlassen müssen wenn sie die Lernziele nicht erreichen, behinderte Schüler, die diese Ziele gar nicht erreichen können aber mitbeschult werden sollen, konnte mir bisher noch niemand erklären. Unser Schulsystem beruht auf einer Leistungsdifferenzierung. Das kann man doof finden, es ist aber nun mal so.