Steht bei uns (BW) in der Notenverordnung. §8, (6)
"Begeht ein Schüler bei einer schriftlichen Arbeit eine Täuschungshandlung oder einen Täuschungsversuch, entscheidet der Fachlehrer, ob die Arbeit wie üblich zur Leistungsbewertung herangezogen werden kann. Ist dies nicht möglich, nimmt der Fachlehrer einen Notenabzug vor oder ordnet an, daß der Schüler eine entsprechende Arbeit nochmals anzufertigen hat. In Fällen, in denen eine schwere oder wiederholte Täuschung vorliegt, kann die Arbeit mit der Note "ungenügend" bewertet werden."
Edit: Es liegt hier eine schwere Täuschung vor und damit gibt es 0 NP. (Der Schüler hat ja nicht nur mal eben eine Vokabel von einem Spickzettel abgespickt, sondern einen KOMPLETTEN Aufsatz von ChatGPT abgeschrieben. Und das auch noch unter den Augen einer extra dafür abgestellten Aufsicht, d.h. hier musste eine gewisse "Raffinesse" an den Tag gelegt werden.)