Urlaubsverordnung für die Beamtinnen und Beamten im Lande Hessen
(Hessische Urlaubsverordnung - HUrlVO)
Vom 12. Dezember 2006*
§ 15b
Sonderurlaub anlässlich einer Niederkunft
(1) Bei Niederkunft der Ehefrau oder der eingetragenen Lebenspartnerin im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2639), erhalten Beamtinnen und Beamte auf Antrag acht Arbeitstage Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung, wenn ihre regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf fünf Arbeitstage verteilt ist. Ist die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf weniger oder mehr Arbeitstage verteilt, so vermindert oder erhöht sich der Anspruch nach Satz 1 entsprechend anteilig um ein Fünftel je Arbeitstag. Maßgeblich ist dabei die Verteilung der Arbeitszeit am Tag der Niederkunft. Ergeben sich bei der Berechnung des Urlaubsanspruchs Bruchteile eines Tages, wird kaufmännisch gerundet. Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich der Anspruch auf Sonderurlaub nicht.
(2) Der Sonderurlaub kann geteilt in Anspruch genommen werden. Bei der Verteilung der Urlaubstage ist dem Antrag der Beamtin oder des Beamten zu entsprechen, soweit dringende dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Er ist jedoch innerhalb der ersten acht Wochen nach der Niederkunft der Ehefrau oder der eingetragenen Lebenspartnerin im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes zu nehmen. Sonderurlaub, der nicht innerhalb dieses Zeitraums in Anspruch genommen worden ist, verfällt.