@ Marie: Hast du diese Dienstmail bzgl. dem Verbot von Elternabenden & dem Tag der offenen Tür zur Hand?
Gerne doch, aber leider grade nicht als Link im pdf:
„>>>>>>>>>> Beginn der Schulmail der Bezirksregierung Münster >>>>>>>>>>
Sehr geehrte Schulleiterinnen und Schulleiter,
nachfolgende Information des Ministeriums für Schule und Bildung bzgl. der (Un-)Zulässigkeit von Tagen der offenen Tür an öffentlichen und privaten Schulen sende ich Ihnen mit der Bitte um Beachtung zu.
"Von mehreren Seiten ist die Frage an mich herangetragen worden, ob in den kommenden Wochen an den Schulen "Tage der offenen Tür" insbesondere zur Vorbereitung der Anmeldungen für das Schuljahr 2021/2022 stattfinden können.
Aufgrund der aktuellen, ab dem 2.11.2020 geltenden Rechtslage (CoronaschutzVO vom 30. Oktober, CoronaBetrVO in der seit 26. Oktober gültigen Fassung) ist dazu festzustellen:
Zwar setzt § 1 Absatz 6 Satz 1 CoronaBetrVO voraus, dass Tage der offenen Tür in der Pandemie weiterhin möglich sind und verpflichtet zum Gebrauch einer Alltagsmaske. Der Begriff "Alltagsmaske" ist in der CoronaschutzVO an die Stelle von "Mund-Nase-Bedeckung" getreten.
§ 1 Absatz 6 Satz 2 stellt aber die generelle Zulässigkeit unter die "Maßgabe der veranstaltungsbezogenen besonderen Regelungen der CoronaschutzVO". Dies ist als Verweis auf § 13 CoronaSchV zu verstehen. Nach § 13 Absatz 1 CoronaSchVO sind Veranstaltungen und Versammlungen, die nicht unter besondere Regelungen "dieser" Verordnung (also der CoronaSchV) fallen, bis zum 30. November 2020 untersagt.
Tage der offenen Tür ebenso wie Elternabende und Schulfeste fallen offenkundig nicht unter besondere Regelungen der CoronaschutzVO.
Sie sind daher (zunächst ) in der Zeit vom 2. bis zum 30. November unmittelbar im Verordnungswege untersagt.
Im Auftrag
Rez. Dr. Ludger Schrapper"
Mit freundlichen Grüßen
Bezirksregierung Münster
Semjon Balster
Dezernat 48 - Schulrecht
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