Vielleicht nochmal zur Klarstellung meiner Position...
Es müssen zwei verschiedene Dinge unterschieden werden, die beide durch diese Norm abgedeckt werden sollen und es meines Erachtens auch sind:
1. Feststellung einer Schulpflichtverletzung
2. Gemeinsame Erfüllung der Aufsichtsverantwortung der Eltern und Schule
Der erste Punkt kann recht problemlos nachgearbeitet werden - das sieht man ja auch daran, dass bisher die Verwaltungsgerichtsbarkeit eben nicht auf die bislang geltende Dreitagesfrist abgestellt hat, sondern zunächst auf die Feststellung, ob tatsächlich ein zwingender Hinderungsgrund vorliegt.
Der zweite Aspekt bedingt aber, dass die Schule Kenntnis darüber hat, ob ein Kind da ist und wenn nicht, ob es da sein sollte. Hier ist die zeitnahe Mitwirkung der Eltern erforderlich.
Falls dies aus Gründen (!) nicht möglich sein sollte, kann bis zwei Tage damit gewartet werden, bis eine Schulpflichtverletzung angenommen wird.
Dass bereits vorher schon Maßnahmen von der Schule erforderlich und geboten sein könnten, liest man zur Zeit leider häufiger in den Zeitungen bzgl. verschwundener Kinder. Dort wird immer sehr genau geprüft, ob die Schulen ihren Informationsobliegenheiten zeitnah nachgekommen sind.
Aber wie oben gesagt, dafür die die Mitwirkung der Erziehungsberechtigten erforderlich und auch in der Verordnung eingefordert.
Edit: DFU war schneller und prägnanter.