(...) Einbuße der Gesundheit eben diese Tatsache? Im Prinzip macht das nämlich einfach keinen Sinn, außer den wirtschaftlichen. (...)
Wirtschaftliche Gründe sind in dem Fall ausreichend, da das Beamtenrecht diese Art Unterscheidung zulässt (auch wenn es in den letzten Jahren durch die Rechtssprechung Grenzen gegeben hat, was insbesondere Schwerbehinderten große Entlastung gebracht hat). "Fairness" ist nur dann ein Grund, wenn eben vorgesehen grundlegende Rechtsprinzipien verletzt werden durch die bestehenden Regelungen, so dass Gerichte korrigierend eingreifen oder diese Rechtsgrundlage z.B. infolge eines gesellschaftlichen Wandels verändert wird. Die Strafbarkeit von Homosexualität ist ein gutes Beispiel für so einen gesellschaftlichen Wandel, der veränderte Rechtsvorchriften nach sich gezogen hat.
(...)
Was die Sache mit der Schwerbehinderung angeht: Denkst du, dass man bei bescheinigter Schwerbehinderung (GdB > 50) eventuell Probleme bei einer Anstellung oder der Verbeamtung bekommt? Immerhin dürfte der Amtsarzt die Dienstfähigkeit nur auf 5-10 Jahre einschätzen und bei einer Bewerbung (auch im Angestelltenverhältnis) muss der Arbeitgeber diese Person bevorzugen.
Auch mit vorliegender Schwerbehinderung sind Einstellung in den Schuldienst bzw. Verbeamtung keine Selbstläufer. Ich verweise noch einmal auf Beitrag 12, wo ich bereits Beispiele genannt habe für Krankheitsbilder, die zu einem Komplettausschluss führen können trotz GdB >/= 50 oder Gleichstellung. Dennoch ändern sich natürlich einige Voraussetzungen durch eine Schwerbehinderung. Nicht, wenn es um die generelle Einstellungsfrage geht, aber im Hinblick auf die Verbeamtung gilt, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass wenigstens 5 Dienstjahre erfüllt werden können. Es muss also nur ein Mindestmaß an gesundheitlicher Eignung vorliegen und eine vorzeitige Dienstunfähigkeit nicht über die gesamte Dienstzeit ausgeschlossen werden können zum Zeitpunkt X. Ohne meinen GdB wäre ich heutzutage nicht verbeamtet.
Im Hinblick auf die Stellenzuweisung gibt es z.B. in BW zusätzlich zum regulären Einstellungsverfahren noch ein Schwerbehinderteneinstelungsverfahren. Das Land muss angesichts der Anzahl einer Arbeitnehmer einen vorgeschriebenen Prozentsatz an Arbeitsstellen an behinderte Arbeitnehmer vergeben oder sonst Ausgleichszahlungen tätigen. Nachdem es den Ländern eher schwer fällt ihre Quoten im Schuldienst zu erfüllen gibt es recht häufig solche Sondereinstellungsverfahren als zusätzliche Option für schwerbehinderte (oder gleichgestellte) Lehrkräfte. Ein vorgegebene Stellenanzahl kann dabei jährlich im Rahmen dieses Verfahrens vergeben werden, bei Teilzeit können die Stellen entsprechend geteilt vergeben werden, so dass rein rechnerisch mehr Lehrkräfte über dieses Verfahren eingestellt werden können, als es Vollzeitstellen gibt. Bislang konnte zumindest BW seine Quoten noch nie erfüllen, weshalb man auf diesem Weg immer eine Stellenzuweisung erhalten hat als schwerbehinderte Lehrkraft.