Schade, dass es dazu wohl keine explizite Regelung gibt, sondern nur per Ableitung aus dem Vorliegenden erschlossen werden kann. Fazit: Nach dem Kotzen auf die Aufgabenblätter, ab zum Arzt und sollte der Umfang der bis dato dokumentieren Lösung nicht für eine Bewertung ausreichen, Nachschrift. Danke euch soweit.
Was genau meinst du bitte mit „expliziter Regelung“, was der Paragraph 20, Abs.2 BaySchO oder analoge Vorgaben für einzelne Schularten, wie die von Caro für den Grundschulbereich Zitierte nicht umfassen?
Gesetzestexte sind- wie dir zumindest wenn du eine Lehrkraft sein solltest klar sein müsste- immer abstraktere Vorgaben als der individuelle Einzelfall, der natürlich dementsprechend abgeleitet werden muss und kann. Niemand wird ein Einzelgesetz erlassen für SuS, die sich mittendrin auf ihre Klassenarbeit erbrechen.
Bist du eine Lehrkraft oder doch Elternteil respektive betroffener Schüler oder Schülerin?