Beiträge von Der Germanist

    Mal auch Logisch gedacht: Einige Pflegschaften machen ja einen regelmäßigen Elterntreff, das ganze kann man ja auch formalisieren und das offiziell als Pflegschaft deklarieren, zweiwöchentlich abends in einer Kneipe. Dann ist es meine Pflicht da alle zwei Wochen Abends auszutauschen, wenn die Eltern als TOP nur "Verschiedenes" haben und keine Beratung und Information erforderlich ist? Eben nicht.

    Wenn man es formalisiert, hättest du natürlich Recht. Ich halte das aber nur für einen theoretisch vorkommenden Fall (zumal man fragen könnte, warum sich die Pflegschaft über 62 (10) SchulG hinwegsetzt: Die Schule stellt den Mitwirkungsgremien die notwendigen Einrichtungen zur Verfügung): Formalisieren hieße, man müsste die Wahl- und Geschäftsordnung einhalten, die vermutlich bei allen Schulen eng an den Vorschlag des Landes angelegt sein dürfte; die Pflegschaft müsste rechtzeitig 7 Tage vorher (im Regelfall: unter Bekanntgabe der TOP) eingeladen werden (63 (1) SchulG), es wäre ein Protokollant zu wählen, der seiner Aufgabe auch trotz vierzehn Bier nachkommen müsste (63 (4)), und spaßeshalber könnte jemand am Anfang fragen, ob der Vorsitz die notwendige Beschlussfähigkeit feststellen könnte (63 (5)) und das Gremium ggf. wieder nach Hause zu schicken wäre. Dazu muss der Kneipenraum separiert sein (63 (2): "nicht öffentlich"). Auch der Jugendschutz ist einzuhalten (SchülerInnen ab Klasse 7 sind ebenfalls beratende Mitglieder (62 (7)).

    Das widerspricht dann dem SchulG, weil hier ist eben die automatische Teilnahme verneint.

    Da musst du mir helfen: Wo steht das?

    Ich finde im SchulG nur § 62 (6): "Für die Lehrerinnen und Lehrer gehört die Tätigkeit in den Mitwirkungsgremien zu ihren dienstlichen Aufgaben." und § 73 (1) "Mitglieder der Klassenpflegschaft sind [...] mit beratender Stimme die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer".

    Oder missverstehst du den letzten Satz, den PeterKa oben bereits zitiert hat: "Die Lehrerinnen und Lehrer der Klasse sollen auf Wunsch der Klassenpflegschaft an den Sitzungen teilnehmen"? LehrerInnen der Klasse sind alle Fachlehrkräfte, die in der Klasse unterrichten, zu denen auch die Klassenleitung gehört. "Sollen" heißt in diesem Zusammenhang so viel wie "müssen, wenn nicht besondere Gründe dem entgegenstehen". "Keine Lust" ist kein solcher besonderer Grund.

    Anders als Moebius für NDS geschrieben hat, ist ein Kollegiumsausflug auch teilweise in der Unterrichtszeit in NRW möglich (und je nach Team vielleicht auch einmal sinnvoll):

    "Gemeinschaftsveranstaltungen des Lehrerkollegiums (z. B. Betriebsausflüge) sollen weitestgehend außerhalb der allgemeinen Unterrichtszeit stattfinden; sie können einmal im Schuljahr bereits innerhalb dieser Zeit beginnen, soweit dies nach Art und Dauer der Veranstaltung erforderlich ist." (ADO 23 (8))

    Aber durchfallen ist möglich. Und die Formulierung "kam dem Erziehungsauftrag" nicht nach, ist ja schon nicht ohne. Wobei ich nachempfinden kann, dass es ärgerlich ist, wenn kein weiterer Hinweis in der Begründung steht.

    Wir hatten aber auch einmal einen Sportreferendar, der ebenso wie die Fachkraft nach der Stunde davon ausging, es sei alles gut gelaufen. Das Ergebnis war 5, weil - wie die Seminarvertreterin ihm hinterher gesteckt hat - elementare Sicherheitsregeln nicht beachtet worden waren. Er hat aber insgesamt trotzdem bestanden.

    An meinen freien Tagen lese ich auch deutlich mehr. Aber die Dozentin verstand unter Primärliteratur natürlich literarisch anspruchsvolle und durchaus ältere Texte. Da liest man auch als Student 100 Seiten (zusätzlich zu dem übrigen Lesestoff und den Präsenzveranstaltungen) nicht mal eben runter...

    Ist zwar nur anekdotisch, aber passt in die Diskussion, was Studierenden zugemutet werden kann: Eine Germanistikdozentin vertrat Ende der 90er die These, dass diejenigen, die nicht wenigstens 100 Seiten Primärliteratur am Tag (!) läsen (zusätzlich zur Sekundärliteratur, die von den einzelnen Seminaren verlangt wurde), sich fragen sollten, ob ein Germanistikstudium wirklich für sie angebracht sei. Ich vermute, damals (und auch heute) schafft ein Gutteil der Germanistik-Studierenden keine 100 Seiten Primärliteratur in der Woche, geschweige denn am Tag...

    Wer sind "diese Schüler"? Die meisten Jugendlichen mit Förderbedarf landen definitiv nicht am Gymnasium. Das Gymnasium hat sicher seine eigenen Probleme, Inklusion gehört nicht dazu.

    Das Zitat bezog sich auf Karl-Dieter , der behauptet hat, nach Klasse 6 schule das Gymnasium einfach alle aus.

    Im Übrigen ging es im Post nicht um Inklusion, sondern Integration (Erst- und Anschlussförderung).

    Ich weiß nicht, aus welchem Bundesland du bist, aber zumindest für NRW kann ich mir das nicht vorstellen, da die Gymnasien nach der Erprobungsstufe alles aussortieren, was nicht ansatzweise in deren Schema passt und Schüler mit Förderbedarf (abseits von KM o.ä.) sind auch eher eine Seltenheit.

    Erst- und Anschlussförderung gibt es auch am Gymnasium. Und diese Schüler kann man nicht einfach nach Klasse 6 abschieben, wie du suggerierst.

    Übrigens entscheidet in NRW die LK über die Grundsätze der Unterrichtsverteilung

    Über Grundsätze zu entscheiden bedeutet aber nicht, über die konkrete Ausgestaltung zu entscheiden. Der konkrete Unterrichtseinsatz wird von der SL geplant.

    Im Übrigen sehe ich nicht, wieso die SL den Lehrkräften rechenschaftspflichtig sein sollte über ihren konkreten Unterrichtseinsatz. Das ist sie allenfalls gegenüber der zuständigen Schulaufsicht.

    Aufhänger für diesen Thread war, dass eine Userin von einer Bekannten etwas über die Situation an deren Schule gehört hat, wenn ich mich recht entsinne. Wir kennen also den konkreten Einzelfall nicht, gleichwohl werden schon nach wenigen Posts die wildesten Vermutungen angestellt: Es wird gemutmaßt, dass sich die SL vielleicht irgendwelche Entlastungsstunden unberechtigt zuschanzt (wobei je nach Schulgröße Aufgaben wie Gesundheitsstatistik, Digitalisierungsbeauftragte etc., für die es eine offizielle Entlastung gibt, tatsächlich bei der SL hängenbleiben) oder nicht in Erwägung gezogen, dass es Gründe gibt, die auch die Bekannte der TE nicht kennen kann/darf (Reduktion des Deputats wegen GdB, wegen Altersermäßigung, wegen Teilzeit aus familiären Gründen usw.).

    Wo steht das?

    Gute Frage. Hatte das immer dem Wandererlass (BASS 12-08) zugeordnet, da habe ich es aber auf die Schnelle nicht gefunden. Ist mal auf einer Schulrechtsfortbildung thematisiert worden. Der Dozent hatte abgeleitet, dass aufgrund der nicht vorhandenen Aufsichtspflicht der Schule für den Fall, dass eine Schulveranstaltung nicht am Schulgelände beginnt oder endet, die Eltern in jedem Fall schriftlich darüber in Kenntnis gesetzt werden und ihr Einverständnis erklärt haben müssen. Die Kinder seien für den Weg zwar versichert, aber eben unbeaufsichtigt, was je nach Alter der SchülerInnen ja durchaus ein Problem darstellen könne. Daher der Grundsatz "Schulfahrt beginnt und endet an der Schule", wobei die Eltern natürlich ihr Einverständnis geben können, siehe

    Was ist, wenn die Eltern auf der Einverständniserklärung unterschreiben, dass die Schulveranstaltung an einem anderen Ort endet?

    Wenn aber diese explizite Information unterbleibe, könne es für Lehrkräfte problematisch werden. So würde ich auch den von MrsPace geschilderten Fall einschätzen: Wenn die Eltern nicht vorab informiert sind, hilft es mir nichts zu sagen "Ich erkläre die Schulveranstaltung hiermit für beendet." Zumal laut Erläuterungen der Gemeindeunfallkasse nur der unmittelbare Weg von einer Schulveranstaltung nach Hause abgedeckt ist; die Lehrkraft im geschilderten Fall hätte die Schüler also vermutlich zudem darauf drängen müssen, auch unmittelbar nach Hause zu gehen.

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