In NDS lautet die Formulierung, dass ein unterrichtsfreier Tag denjenigen, die aus familiären Gründen oder zur Pflege von Angehörigen Teilzeit arbeiten möchten (nach § 62 und 62a NBG) und ihre Unterrichtsstunden mind. um ein Drittel reduziert haben, zu "ermöglichen" sei. Ob das nun rechtlich damit gleichzusetzen ist, dass sie wirklich einen Anspruch auf einen freien Tag haben, kann ich nicht sagen (das weiß Seph vermutlich).
Denjenigen, die sozusagen "aus freien Stücken" (also nicht aus familiären/Pflegegründen) reduzieren, "sollte" ebenfalls ein freier Tag ermöglicht werden.
Genauer Wortlaut aus dem entsprechenden Runderlass: "2.1.4 Mindestens ein unterrichtsfreier Tag in der Woche ist
teilzeitbeschäftigten Lehrkräften, deren Unterrichtsverpflichtung nach §§ 62, 62a NBG mindestens um ein Drittel der Regelstundenzahl ermäßigt ist, zu ermöglichen und sollte den übrigen teilzeitbeschäftigten Lehrkräften ermöglicht werden, es sei denn, eine solche Regelung wird von den Teilzeitbeschäftigten nicht gewünscht." (siehe dazu: http://www.schure.de/20411/14-03143-2-111.htm)
Ich persönlich hatte bislang - nicht aus familiären Gründen - nur um vier Stunden reduziert. Nichtsdestotrotz hatte ich, seitdem ich Teilzeit arbeite, netterweise von unseren Stundenplaner*innen fast immer einen unterrichtsfreien Tag in meinen Stundenplan "eingebaut" bekommen (nur in einem Halbjahr hat das mal nicht geklappt).
Kleiner_Held : Bitte beachte, dass dein Teilzeit-Antrag bis spätestens Ende Januar eingereicht werden muss!