Beiträge von Humblebee

    In den anderen Modellregionen in SH - z. B. in der Region Eckernförde-Schlei - klappt(e) es aber doch gut: https://www.t-online.de/region/id_9001…der-schlei.html

    Aber das hat sich nun ja eh erledigt, weil ab Montag in ganz SH Lockerungen im Tourismus in Kraft treten und die Modellregionen daher das Projekt beenden.

    Wenn die SL Mehrarbeitet anordnet, stellt sich die Frage, ob man diese durch andere Tätigkeiten ausgleichen kann. Beispielsweise macht der Kollege A die Bibliothek. Da der Kollege aber für Vertretungsunterricht gebraucht wird, lässt er diese Arbeiten für eine Zeit ruhen. Dadurch hat der Kollege im Idealfall keine Mehrarbeit. Das gleiche gilt natürlich auch für AGs, Förderstunden, ...

    All' die von dir genannten Tätigkeiten gibt es bspw. bei uns nicht (keine Bibliothek, keine AGs, keine Förderstunden - außer einer in den paar BES-Klassen). Da kann man also solcherlei Tätigkeiten nicht "ruhen lassen".

    Ich gebe übrigens zu bedenken, dass es passieren kann, wenn zuviele Stunden an einer weiterführenden Schule ausfallen, entweder Eltern ihre Kinder von dieser Schule nehmen (ja, alles schon passiert!) oder - im Fall von beruflichen Schulen bzw. Berufsschulklassen - Betriebe ihre Azubis an eine andere BBS schicken. Diesen Fall hatten wir tatsächlich schon mal: durch langfristigen Ausfall zweier KuK in unserer Technik-Abteilung war ein Bildungsgang total unterbesetzt (so leicht ist es nicht, da Ersatz zu bekommen, und die vorhandenen zwei KuK konnten die Stunden ja nicht auffangen). In der Folge fielen Stunden aus - auch im Berufsschulbereich - und mehrere Betriebe drohten an, ihre Azubis von der Schule zu nehmen und an eine andere zu schicken. Das hätte bedeutet, dass wir im Endeffekt diesen Berufsschulbereich hätten "einstampfen" müssen. Zum Glück fand sich dann aber kurzfristig eine Quereinsteigerin.

    Vielleicht denken wir an Lindbergh oder an (einen?) Gastronomen hier vor Ort (bei uns klagte einer mit Maske unter der Nase und erzählte, dass er ständig desinfizieren würde. Zettel, Abstand hielt er für übertrieben und nicht wirtschaftlich).

    Das sind dann aber olle Kamellen aus dem letzten Herbst, nicht wahr? Wie gesagt: die allermeisten Gastronomiebetriebe sind ja - bis auf Außer-Haus-Verkauf - schon seit einem halben Jahr geschlossen.

    Vielleicht sollten wir mal etwas positiver in die Zukunft blicken und auch den Gastronom*innen gönnen, dass sie in nächster Zeit mal wieder (geimpfte/getestete) Gäste empfangen und ein wenig (mehr) Umsatz machen können?!

    @Lindbergh

    Es geht auch darum, dass viele Gastronomen immer noch nicht begriffen haben, dass desinfizieren (Schmierinfektion spielt keine ernsthafte Rolle), Maske beim aufstehen, Kellner mit Minivisier und Zettel mit Falschangaben rumliegen lassen, kein Konzept ist.

    Woher weißt du, dass "viele Gastronomen das immer noch nicht begriffen haben"? Die allermeisten Restaurants, Cafés etc. sind doch - abgesehen von der Außengastronomie - schon seit Monaten geschlossen.

    S.o., die Mehrarbeit übernimmst du doch freiwillig?

    Wirst du tatsächlich jedes Mal gefragt, bevor du in den Vertretungsplan eingetragen wirst? Unsere Abteilungsleitung versucht zwar uns "vorzuwarnen", aber ich glaube kaum, dass die KuK jede Vertretung (und damit Mehrarbeit) so ganz "freiwillig" übernehmen. Natürlich kann ich mir die Mehrstunden aufschreiben, aber Freiwilligkeit sieht doch ein wenig anders aus, oder ;) ?

    Und dass andere mehr unterrichten müssen, wenn eine Lehrkraft ausfällt, also deren Unterrichtsstunden zumindest zum Teil übernehmen müssen (damit nicht zuviel Unterricht ausfällt), ist doch klar. Wir zumindest haben keine "Springer"/Vertretungslehrkräfte, die bei Ausfall von KuK mal eben einspringen könnten.

    (ich könnte mir vorstellen, dass das Jugendarbeitsschutzgesetz allerdings auch am BK gilt, zumindest für die Jahrgänge, die noch Jugendliche haben)

    Mag sein, dass es in NRW am BK tatsächlich gilt (wobei sich dann u. a. das BK, wo puntino tätig ist - siehe Beitrag oben - nicht daran halten würde). Ich kann mir allerdings wirklich nicht vorstellen, dass dies in NDS auch für die BBS für deren Pausenregelung zugrunde gelegt werden muss, denn dann würden sich ja auch hier die allermeisten BBSn nicht gesetzeskonform verhalten. Rein interessehalber werde ich aber mal versuchen, dass in Erfahrung zu bringen (meine Google-Suche dazu war leider erfolglos)!

    Man könnte sich allerdings fragen, ob sowas eine Frage ist, die demokratisch entschieden werden darf.
    Die verpflichtende längere Mtitagspause in der Oberstufe wurde / wird in NRW mit dem Arbeitsschutzgesetz. 30 Minuten am Stück mindestens müssen es sein.

    https://www.gesetze-im-internet.de/arbzg/__4.html : "Die Arbeit ist durch im voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden insgesamt zu unterbrechen."

    Insofern würde das meiner Auslegung nach Schulen nicht betreffen, da dort spätestens nach einer Doppelstunde Pausen stattfinden (bis zum Ende der 6. Stunde sind es bei uns zweimal 20 Minuten, also insgesamt schon 40 Minuten). Zumindest kann ich mir nicht vorstellen, dass es in Niedersachsen anderweitige gesetzliche Regelungen gibt, denn ich kenne wirklich keine einzige BBS hier, in der länger als 30 Minuten "Mittagspause" ist; in den meisten eben nur - wie bei uns - 20 Minuten.

    Gibt es bereits für Masern,

    Die Impfpflicht für Masern (oder der Nachweis über die Immunität) betrifft aber zum einen nur Lehrkräfte, die nach dem 31.12.1970 geboren sind, und zum anderen sind berufsbildende Schulen davon ausgenommen (Auszug aus einem Schreiben der nds. Landesschulbehörde von Februar 2020: "Die öffentlichen berufsbildenden Schulen sind vom Nachweis eines Impfschutzes gegen Masern ausgenommen, da sie typischerweise von weniger als 50 Prozent minderjährigen Schülerinnen und Schülern besucht werden." (https://www.rlsb.de/themen/schulle…asernschutz.pdf).

    20 Minuten (oder kürzer) Mittagspause ist eine Frechheit in meinen Augen. Und selbst wenn das angeblich "kaum" jemanden stört, alleine der Satz, dass man sich nur einen Döner holen kann, wenn man die Fähigkeit besitzt, etwas "ganz eilig runterzuschlingen", sagt schon alles aus.

    Ah ja.... Ist es nicht jedem selbst überlassen, wie und was sie/er als "Mittagessen" zu sich nimmt? Diejenigen, die sich mittags einen Döner o. ä. "auf die Schnelle 'reinziehen", sind ja wohl eh diejenigen, die ihr Essen immer 'runterschlingen (ich habe da einen ehemaligen Kollegen vor Augen, der auch ein Brötchen innerhalb einer Minute "inhaliert" hatte ohne groß zu kauen). Und - wie gesagt - es holen sich eh die allerwenigsten KuK und SuS mittags irgendwo was zum essen, weil sich die meisten etwas von zu Hause mitbringen oder in der Cafeteria unserer Schule kaufen.

    Ich persönlich brauche absolut kein Mittagessen in Form einer größeren Mahlzeit, denn ich esse schon seit Jahrzehnten (schon seit ich Studentin war) abends meine Hauptmahlzeit; auch in den Ferien und am Wochenende. Erst recht möchte ich keine längere Pause zwischen der 6. und 7. Stunde haben, denn dann wäre ich ja nachmittags noch später zuhause, da bei uns die 1. Stunde erst um 8:10 Uhr beginnt, die 8. Stunde um 15:10 Uhr und die 10. um 16:50 Uhr endet. Aus genau diesem Grund wurden übrigens an meiner Schule schon zweimal Anträge auf Verlängerung der Pausenzeit am Mittag von 20 auf 30 bzw. sogar auf 45 Minuten - einmal kam der Antrag von einer ehemaligen Kollegin, einmal von Seiten der Elternvertretung - mit überwältigender Mehrheit abgelehnt!!!

    Bei uns ist es also genau umgekehrt wie bei @DpB : An meiner Schule würden wir bei einer Verlängerung der "Mittagspause" - die ja eh erst um 13:20 Uhr beginnt, wo man m. E. nicht mehr von "Mittag" sprechen kann - auf die Barrikaden gehen! Und das ist auch gut so...8)

    Ich würde einfach mal beim zuständigen Landkreis bzw. beim Gesundheitsamt anrufen und nachfragen!

    Unter den FAQ auf niedersachsen.de (https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/vo…ung-200245.html) fand ich gerade Folgendes:

    "Arbeitgeber können Arbeitnehmer am Arbeitsplatz testen und dies bestätigen. Kann ich, als Baubetrieb, meinen Mitarbeitern einfach einen Zweizeiler schreiben, wenn sie unter meiner Aufsicht einen Test durchführen, der dann negativ ist?

    Eine Bescheinigung können Sie ausstellen, ein Zweizeiler reicht nicht. Ein gerne zu verwendendes Formular findet sich hier: https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/Te…gen-198180.html"

    Wenn ich das so lese, schätze ich tatsächlich, dass die Schulleitung als "Vertreterin des Arbeitsgebers" (also des Landes Niedersachsen) verstanden werden könnte. Aber - wie gesagt - das würde ich auf jeden Fall nochmal beim LK nachfragen.

    Ich habe jetzt noch was dazu in der aktuellsten nds. Corona-Verordnung gefunden:

    "$5a Testung

    1) 1 In den in dieser Verordnung bestimmten Fällen, in denen auf diese Vorschrift Bezug genommen wird, muss der dort vorgesehene Test auf das Vorliegen des Corona-Virus SARS-CoV-2 durch

     1. eine molekularbiologische Untersuchung mittels Polymerase-Kettenreaktion (PCR-Testung),

    2. einen PoC-Antigen-Test zur patientennahen Durchführung, der die Anforderungen nach § 1 Abs. 1 Satz 5 der Coronavi-rus-Testverordnung (TestV) vom 8. März 2021 (BAnz AT 09.03.2021 V 1) erfüllt, oder

    3. einen Test zur Eigenanwendung (Selbsttest), der durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zugelassen und auf der Website https://www.bfarm.de/DE/Medizinprod…ests/_node.html gelistet ist, durchgeführt werden.

    2 Die Testung muss vor dem Betreten der Einrichtung, des Betriebs oder Veranstaltungsorts durch die Besucherin oder den Besucher durchgeführt werden und darf maximal 24 Stunden zurückliegen.
     3 Eine Testung nach Satz 1 Nr. 2 oder 3 muss

    1. vor Ort unter Aufsicht der- oder desjenigen stattfinden, die oder der der jeweiligen Schutzmaßnahme unterworfen ist,

    2. unter Aufsicht einer oder eines anderen stattfinden, die oder der einer Schutzmaßnahme nach dieser Verordnung oder einer entsprechenden Schutzmaßnahme nach § 28 b IfSG unterworfen ist,

    3. im Rahmen einer betrieblichen Testung im Sinne des Arbeitsschutzes durch Personal, das die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzt, erfolgen oder

    4. von einem Leistungserbringer nach § 6 Abs. 1 TestV vorgenommen oder überwacht werden. ..."

    UND:

    "5Im Fall eines Selbsttests nach Satz 1 Nr. 3 ist der Test von der Besucherin oder dem Besucher unter Aufsicht der oder des der Schutzmaßnahme Unterworfenen oder einer von ihr oder ihm beauftragten Person oder der Person nach Satz 3 Nr. 3 durchzuführen."

    Eine Schulleitung darf demnach also keinen Selbsttest bescheinigen, oder interpretiere ich das falsch?

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