Es gab vor kurzem ein OVG Urteil.
Oberverwaltungsgericht NRW, 19 B 881/25
Im Zuge dessen hat die BR empfohlen, dass der Prüfling bei Toilettengängen die Klausur bei der Aufsicht abgibt und die Zeit des Toilettengangs an der zuletzt bearbeiteten Stelle notiert wird. Nach Rückkehr holt der Prüfling die Klausur bei der Aufsicht wieder ab. Sollte es im Anschluss Diskrepanzen zwischen der bisherigen Bearbeitung und dem Teil nach dem Toilettengang geben, lässt sich obengenanntes Urteil anwenden über den Beweis des ersten Anscheins.
Es obliegt dann dem Prüfling darzulegen, wie es zu den Diskrepanzen gekommen ist bzw. zu zeigen, dass er selbst zu den entsprechenden Gedankengängen in der Lage war.
Eigentlich müsste es genügen, dem Prüfling nach dem Toilettengang ein Schreibgerät mit einer anderen Farbe zu geben. Ansonsten muss ich ja bei jeder Aufgabe die Uhrzeit hinschreiben. Und evtl. auch noch auf jede Rückseite.
Danke für den Tipp!