Beiträge von Alasam

    Ich halte das Einscannen von Klassenarbeiten und Klausuren im Sinne des Datenschutzes weiterhin für nicht statthaft.


    Auch das überzeugt mich nicht:

    Also, du, kleiner grüner Frosch, schreibst ja selbst, dass man das "evtl." aus der zitierten VO ableiten kann. Ich kann nicht erkennen, welcher der aufgeführten Punkte konkret das Einscannen einer kompletten Arbeit bzw. sogar ganzer Klassen- und Kurssätze von Arbeiten rechtfertigt. Für Niedersachsen sind die Vorschriften ähnlich und ich kann mir nicht vorstellen, dass sie für andere BL so stark abweichen.

    Ich sehe hier einen Verstoß gegen das Konzept der Datensparsamkeit. Wenn ganze Sätze von Klausuren eingescannt werden, die ursprünglich lediglich auf Papier vorlagen, wird die Gefahr immens erhöht, dass Unbefugte Zugang zu den Daten erhalten, insbesondere, wenn die Daten in einem Gerät gespeichert werden, welches mit dem Internet verbunden ist. Wenn alle fünf bis zehn Jahre mal ein einzelner Täuschungsversuch erfolgt, kann das m.E. nicht eine solche Datensammlung und -digitalisierung rechtfertigen.

    Da halte ich die Methode, leere Passagen und Blätter in Klausuren zu kennzeichnen, für wesentlich angemessener und ähnlich wirkungsvoll.

    Ich nehme die Klassenarbeit also nochmal mit und vergleiche die mitgenommen Klassenarbeit mit der eingescannten auf meinem Rechner und siehe da - der Schüler hat die Antwort im Nachhinein, während der Beprechung, hingeschrieben. :teufel:

    Ich finde es ja gut, dass du den Schüler bei seinem Betrugsversuch im Nachhinein erfolgreich überführen konntest und er so nicht noch damit durchkommt, kann mir aber nicht vorstellen, dass man Klassenarbeiten/Klausuren auf dem anscheinend sogar privaten Rechner einscannen darf -> Datenschutz.


    Mich erinnert es an die Fälle, in denen eindeutige Beweise (z.B. ein unerlaubter Mitschnitt eines Gesprächs) für ein Delikt vorliegen, die dann rechtlich aber leider nicht verwendet werden dürfen.

    Damit entfällt der wesentliche Grund, die Daten auf dienstlichen Geräten zu verarbeiten. Die einzelne Lehrkraft ist in aller Regel nicht in der Lage, technische Datenschutzkonformität sicher zu stellen. Sie sollte es gar nicht erst versuchen.


    Wer sich auf einen solchen Driss einlässt, gehört doch geprügelt.

    Wenn man sich nicht darauf einlässt, bekommt man halt kein Gerät. Das ist doch die Alternative.


    Katastrophal ist das ohne Frage. Ich habe das mehrmals gegenüber der SL angemerkt. Die macht das so auf Anweisung von (oder nach Absprache mit) oben. Meines Erachtens steht das symbolisch für vieles. Verantwortung und Arbeitsaufwand werden nach unten abgeschoben. Dass die Datenschutzbestimmungen dann nicht eingehalten werden, interessiert offensichtlich keinen. Da müsste m.E. die Landesdatenschutzbeauftragte oder auch die Datenschutzleute der Schulbehörde eingreifen. Aber das scheinen nur zahnlose Tiger (oder Kätzchen?) zu sein.

    Bei uns (auch Nds.) sind die Bedingungen für die Leihgeräte genauso wie für die privaten IT-Systeme, d.h. wir mussten einen Antrag auf Genehmigung der Verarbeitung privater Daten stellen und damit die Selbstverpflichtung unterschreiben, diverse Schutzmaßnahmen einzurichten. Die Umsetzung dieser Maßnahmen erfolgt m.W. bestenfalls rudimentär, was die SL auch zumindest ahnen wird. Kontrolliert wird da (bewusst?) nichts. Traurig finde ich das insgesamt.

    Bei uns liegt die Verwaltung/Einrichtung/Administration der LeihGeräte in der Hand der einzelnen Lehrkraft.

    Bald gibt es Dienstrechner. Aber IPads. Also auch nichts mit Zeugnisse oder Gutachten schreiben. Aber das ist kein Problem. Auch bei Windows-Laptops hätten wir keine personenbezogene Daten drauf speichern dürfen ...

    Ist es bei euch eine schulinterne Regelung, dass ihr keine personenbezogene Daten auf den Rechnern hinterlegen dürft? Rechtlich ist es m.W. in Nds. erlaubt, vorausgesetzt, man setzt die vorgegebenen Schutzmaßnahmen um.

    Auf welchen Rechnern dürft ihr denn personenbezogene Daten speichern? Also welches Betriebssystem und welche (Daten-)Schutzvorkehrungen gibt es bei denen?

    Freitag um 12:18 Uhr (wir hatten einen Drei-Minuten-Takt) zum dritten Mal mit Moderna geimpft, ab 18 Uhr mäßige Kopfschmerzen, gegen 21 Uhr etwa eine Stunde Migräne-Aura, Kopfschmerzen blieben mäßig, leichtes Dauerfrösteln. Samstag keine Kopfschmerzen mehr, noch leichtes Frösteln und deutliche Schmerzen im Arm (so wie noch nie), Denkfähigkeit bis Sonntag deutlich reduziert. Ab Montag alles wieder im Lot.

    Sehr arbeitgeberfreundlich! Freitagmittag zur Impfung - Montag wieder fit.

    Das ist ja meine Frage, ob mein Dienstherr mich bei der Einstufung zum Variantengebiet belangen kann oder nicht. Zwei Wochen Quarantänepflicht im Januar würde ich noch nicht einmal schlecht finden. Könnte dann Distanz Unterricht machen und wäre weg von Omikron.

    Die Kernfrage ist ja, wo man das ordentlich nachlesen kann. Das könnte mir hier noch niemand beantworten.

    Kein Wunder.

    Vermutlich geht es dir um die Frage der Lohnfortzahlung?


    Dann hängt es von geimpft oder nicht, verbeamtet oder angestellt und Bundesland ab.

    Die Punkte, von denen es abhängt, verbleiben ja ebenso ohne Antwort.

    Bist du dir da wirklich sicher? Auf der Seite des NDR steht (Stand: heute Morgen, 6:50 Uhr):

    "Die Bundesregierung stuft Frankreich und Dänemark seit heute wegen hoher Corona-Infektionszahlen als Hochrisikogebiete ein. Damit gelten in Deutschland nun bis auf Luxemburg alle Nachbarländer als Hochrisikogebiete. Auch für Norwegen, den Libanon und Andorra gilt die Einstufung, wie das Robert Koch-Institut mitteilte. Wer aus einem Hochrisikogebiet nach Deutschland einreist und nicht vollständig geimpft oder genesen ist, muss für zehn Tage in Quarantäne und kann sich frühestens fünf Tage nach der Einreise mit einem negativen Test davon befreien."

    Das würde doch für dich als Dreifach-Geimpfte bedeuten, dass du nach deiner Rückkehr aus Frankreich nicht in Quarantäne musst. Oder verstehe ich das falsch bzw. ist diese Mitteilung schon wieder überholt?


    EDIT: Oder habe ich deine Aussage falsch interpretiert und du musst jetzt als aus Deutschland Eingereiste in Frankreich in Qurantäne?

    Das, was Chiipaprika erwähnte, gilt für Virusvariantengebiete, deins für die Hochrisikogebiete.

    Für Dreijährige ist sie auch gar nicht zugelassen und die Zulassung ist die eigentliche Rechtsgrundlage. Es gibt ein Skript zum Podcast, da kann man es raussuchen. Die Folge ist mit einem Impfarzt, der erklärt es.

    Ok, danke, im Fall von Covid19 scheint es tatsächlich auf die Zulassung anzukommen, bei anderen Impfungen auf die Empfehlungen der obersten Landesgesundheitsbehörden. Steht hier ganz übersichtlich:

    https://www1.wdr.de/nachrichte…n-corona-impfung-100.html


    Damit wären die Impfungen 5-11-jähriger Kinder vor der Zulassung (wie ich es hier vor Ort mitbekommen habe) auch von der Haftungspflicht durch den Bund ausgenommen gewesen. Zulassung war am 26.11. Eine Aufklärung dahingehend erfolgte nicht.

    Die STIKO-Empfehlung ist übrigens keine Rechtsgrundlage für eine allfällige Entschädigung. Der Bund empfiehlt die Impfung explizit allen und das zählt. Gestern erst wieder gehört in einer Sonderfolge vom Drosten-Podcast zur Impfung.

    Das von mir fettgedruckte habe ich so noch nicht vernommen. Wo wird das denn gesagt im Podcast, also ab welcher Minute?

    Der Bund und die obersten Landesgesundheitsbehörden verweisen meistens auf die STIKO. Ich habe noch nie von einer Impfempfehlung für z.B. Dreijährige gehört.

    Der Bund zahlt von Anfang bei Coronaimpfschäden (die Diskussion und Beschluss gab es bei AstraZeneca und U65), das gilt auch für Kinder, sobald von der EMA zugelassen (war bei 5 - 11 im November).

    Wo steht das? Wäre mir auch in dieser Allgemeinheit für nicht von der STIKO explizit empfohlene Impfungen neu bzw. für die Personenkreise, für die ein Impfstoff nicht ausdrücklich empfohlen wird.

    Mit STIKO-Empfehlung stehen einem im Falle eines anerkannten Impfschadens Versorgungsansprüche gegenüber dem Bund zu.

    (-> § 60 Infektionsschutzgesetz)


    In meinem Umfeld gibt es Kinder U12, die sogar vor Zulassung von einem Kinderarzt geimpft wurden. Durch ein Gespräch mit der Mutter eines solchen Kindes habe ich den Eindruck gewonnen, dieser ist seinen Aufklärungspflichten nicht bis kaum nachgekommen. In so einem Fall kann man natürlich auch den Arzt haftbar machen für Schäden.

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