Worin siehst du denn da eine fehlende Rechtssicherheit? Ein solcher Erlass würde doch gerade dafür sorgen, indem man wüsste, dass derzeit ein gestellter Antrag mit Sicherheit als genehmigt beschieden würde, und gerade nicht vom Ermessen eines konkreten Sachbearbeiters abhinge. Und es ist auch klar, dass im Spannungs- oder Verteidigungsfall das etwas anders aussieht, was auch wenig verwunderlich sein dürfte. Ich empfinde das schon als sehr rechtssicher.
Ich fand konkret nur die Formulierung (Klarheit für Betroffene, Rechtssicherheit für die Verwaltung) seltsam, da beides für beide ja sinnvoll wäre. Ich sehe auch gerade, dass das "keine" ein "gerne" sein sollte.
Am Ende kommt es voll darauf an, wie das nun umgesetzt wird. Lange sprach das Verteidigungsministerium von einer Verwaltungsvorschrift, die es erlassen will. Das hätte für die Betroffenen tatsächlich keine Rechtssicherheit gebracht und es hätte auch die Pflicht, einen Antrag auf Genehmigung zu stellen, nicht aufheben können. Wenn es jetzt aber, wie gestern bekannt gegeben, per Allgemeinverfügung geregelt wird, dann gibt das den Betroffenen womöglich doch Rechtssicherheit. Wobei ich mir auch hier vorstellen kann, dass die Allgemeinverfügung an sich noch rechtswidrig ist. § 3 Abs. 2 WPflG ermächtigt das Verteidigungsministerium nämlich, Ausnahmen von der Genehmigungspflicht festzulegen, wenn nun aber pauschal die Genehmigungspflicht aufgehoben wird, kann man nicht mehr von einer Ausnahme sprechen, dann ist es die Regel. Ob das schon ein Verstoß gegen die Wesentlichkeitstheorie ist, wonach der Gesetzgeber grundlegende Entscheidungen treffen muss und nicht auf die Exekutive auslagern darf, müssen aber Gerichte klären. Es ist auch müßig, das zu diskutieren, wenn die Allgemeinverfügung noch nicht vorhanden ist.